{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-34_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=79", "Checksum": "f5a9fb9aebafd0aba0135f01ebe923c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Dasselbe Gerät\nmit derselben Kaufquittung wurde dann vom Benutzer \"AC.________\" wenig später am 23.\nDezember 2016 für CHF 666.00 verkauft (act. 71/44.6). Dass der Kläger hinter dem Benutzer\n\"M.________\" steht, wird auch durch weitere Belege der Beklagten bestätigt. Im April 2014\nwurde unter dem K.________-Benutzerkonto \"M.________\" über das Portal AE.________.ch\nversucht, die klägerischen Fahrzeuge Porsche Panamera und Renault Espace zu verkaufen.\nIn beiden Fällen wurde eine Besichtigung unter der Telefonnummer .________, der damaligen Telefonnummer des Klägers, angeboten. Zwar lautete das Benutzerkonto formell auf\nP.________; als Kontaktperson wurde jedoch der Kläger angegeben. Wie erwähnt bestätigte\nP.________ selbst im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, dass sie sich nicht im Online-Han-\ndel betätigte. Wenn P.________ unstreitig nicht im Online-Handel tätig war, muss der Kläger\ndas Konto \"M.________\" betrieben haben. Zudem geht aus dem vom Kläger eingereichten\nKaufvertrag mit P.________ hervor, dass der Porsche Panamera erst im Juni 2014 – also\nzwei Monate nach dem Inserat – an diese verkauft wurde (s. unten: E. 10.2.6). Zum Zeitpunkt des Inserats war der Kläger somit Eigentümer der beiden Fahrzeuge und damit auch\nderen Verkäufer.\n\n7.7.4.5 Gleiches gilt für den Benutzer \"AF.________\", bei welchem der Kläger erneut P.________\nals Benutzerin vorgeschoben hat (vgl. act. 71/44.4). Es ist aufgrund der bereits genannten\nUmstände erstellt, dass diese keinen eigenen Online-Handel betrieb, sondern vom Kläger\nmehrfach vorgeschoben wurde, um zu erreichen, dass die bereits im Rahmen des Eheschutzverfahrens berücksichtigten Umsätze aus dem Online-Handel nicht ihm persönlich zugerechnet werden konnten.\nSeite 23/56\n\n7.7.4.6 Der Kläger bestreitet auch, hinter dem K.________-Benutzer \"V.________\" zu stehen. Per\n21. Juni 2013 hatte dieser User 1145 Verkäufe getätigt. Am 30. April 2013, 20.48 Uhr, erhielt\nder Benutzer AH.________ den Zuschlag für das Angebot Nr. .________ für CHF 241.00.\nDem Auszug des Z.________AG-Kontos IBAN .________ des Klägers ist zu entnehmen,\ndass AH.________ am 8. Mai 2013 den Betrag von CHF 246.00 eingezahlt hat. Bei dieser\nTransaktion ist der folgende Vermerk angebracht: .________ / AH.________ (act. 71/73).\nDamit ist erstellt, dass der Kläger hinter dem Benutzer \"V.________\" stand. Trotz dieses Belegs gab er an der Parteibefragung wahrheitswidrig an, dass dies nicht sein Konto gewesen\nsei (act. 54 Frage 16).\n\n7.7.5 Aufgrund des Gesagten ist damit erstellt, dass der Kläger hinter den Benutzerkonten\n\"L.________\", \"M.________\", \"O.________\", \"N.________\", \"AC.________\" und\n\"AF.________\" steht bzw. stand und einen Online-Handel über K.________.ch betrieben hat.\nZu prüfen ist in einem nächsten Schritt, welches Einkommen der Kläger mit dem Online -Han-\ndel erwirtschaftet.\n\n7.7.6 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Kläger jegliche Mitwirkung bei der Beweiserhebung verweigert hat. Mit Beweisverfügung vom 18. März 2016 wurde der Kläger aufgefordert, Auszüge über die Benutzerkonti des Klägers L.________, V.________, W.________,\nO.________, M.________, X.________ und N.________ einzureichen. Mit Eingabe vom\n14. April 2016 reichte der Kläger umfangreiche Unterlagen über die Käufe und Verkäufe des\nBenutzers \"L.________\" seit 2013 ein (act. 26/66 und 67). Der Kläger dokumentierte jedoch\nnicht, welche Verkäufe und Käufe insbesondere über die Konten \"V.________\",\n\"O.________\", \"M.________\" oder \"N.________\" getätigt wurden. Diesbezüglich gab er entgegen den vorstehenden Feststellungen – und somit wahrheitswidrig – an, es handle sich\nnicht um seine Konten (act. 26/1 S. 9 f.). Trotz der umfangreichen Behauptungen und Belegen der Beklagten antwortete der Kläger auch an der Parteibefragung ausweichend oder\nwahrheitswidrig, was insbesondere das Beispiel mit der Waschmaschine und dem Tumbler\nzeigt. Die Frage, ob er hinter den besagten Konten steckt, verneinte er lediglich, ohne näher\nauszuführen, wie sich die Behauptungen und Belege der Beklagten sonst erklären liessen.\nAuch in den Rechtsschriften beschränkte sich der Kläger darauf, die ausführlichen Vorbringen der Beklagten zu den Benutzerkonten und den über diese Konten erwirtschafteten Umsätze pauschal zu bestreiten, ohne weiteres Licht auf seine Handelstätigkeit zu werfen. Der\nKläger weigerte sich somit wiederholt, während der Dauer des Verfahrens relevante Informationen zu seiner Online-Handelstätigkeit preis zu geben.\n\n"}