{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-34_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=79", "Checksum": "f5a9fb9aebafd0aba0135f01ebe923c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Zum Beleg reicht die Beklagte diverse Urkunden\nein, welche zu würdigen sind.\n\n7.7.4.1 Wie erwähnt anerkannte der Kläger, das Konto \"L.________\" geführt zu haben (act. 54\nFrage 13.1).\n\n7.7.4.2 Betreffend das Benutzerkonto \"O.________\" reicht die Beklagte eine E-Mail-Antwort dieses\nBenutzers ein, welche sie anlässlich eines Testkaufs erhalten hat (act. 71/63). Zwar lautet\ndas Konto auf einen \"Y.________\". Als Telefonnummer des Benutzers ist jedoch die damalige Telefonnummer des Klägers angegeben (\".________\"; act. 71/63). Dass es sich um die\nTelefonnummer des Klägers handelt, wird durch die eingereichte Swisscom -Rechnung vom\nDezember 2013 belegt (act. 71/65). Bei der in der E-Mail-Antwort angegebenen Kontonummer handelt es sich weiter um das vom Kläger gemeinsam mit P.________ geführte\nZ.________AG-Konto mit der Nummer .________ (IBAN .________). Über dieses Konto liefen auch weitere Verkäufe des Benutzers \"O.________\", was act. 71/63 belegt. Insbesondere fungierte dieser Benutzer als Verkäufer des Artikels-Nr. AA.________. Für diesen Artikel ging gemäss Kontounterlagen am 8. September 2014 eine Zahlung von CHF 7.00 für die\nin der Bewertung erwähnten AB.________-Gutscheine ein (act. 71/64; act. 26/22 S. 66). Aufgrund der angegebenen Telefonnummer und des angegebenen Kontos ist belegt, dass nicht\nein \"Y.________\", sondern der Kläger hinter dem Benutzernamen \"O.________\" stand. Die\nangegebene Telefonnummer belegt auch, dass hinter dem Konto nicht P.________ stand,\nsondern der Kläger. Im Übrigen liess P.________ in einer Eingabe an das Bezirksgericht Baden vom 12. Mai 2016 über ihre Rechtsvertreterin bestätigen, dass sie \"keinerlei Einkünfte\nmittels K.________.ch oder ähnlicher online Verkaufsportalen [erziele]\" (act. 71/66 S. 3).\n\"Geschäfte mit K.________.ch [betreibe] P.________ keine\" (act. 71/66 S. 11). Die Benutzerkonti \"O.________\" und \"N.________\" wurden im Dezember 2014 zusammengelegt und seither unter dem Benutzernamen \"N.________\" geführt. Dies ist durch den von der Beklagten\neingereichten Vergleich der Historie der Benutzerbewertungen nachgewiesen (act. 71/64).\nDie Einträge auf \"O.________\" endeten am 17. Dezember 2014. Dieselben Einträge finden\nsich auch auf dem Benutzerkonto von \"N.________\". Nach dem Gesagten muss sich der\nKläger daher etwaige Einkünfte aus dem Handel über diese Konten anrechnen lassen.\nSeite 22/56\n\n7.7.4.3 Auch ist belegt, dass der Kläger hinter dem Benutzernamen \"AC.________\" steht. Aus den\nAkten geht hervor, dass dieser Benutzer im November 2016 eine gebrauchte Waschmaschine und einen Tumbler über K.________.ch für CHF 504.00 bzw. CHF 413.00 verkaufte.\nDem Inserat fügte der Benutzer diverse Fotos der Geräte hinzu (act. 71/40). Aus dem von\nder Beklagten separat eingereichten Foto des Badezimmers der Wohnung H.________ (act.\n71/39) und den identischen Fotos aus der Verkehrswertschätzung von J.________ (act. 35\nS. 33) geht hervor, dass es sich um die darin befindlichen Geräte des Klägers handelte. Insbesondere sieht man sowohl auf dem Inserat auf K.________.ch als auch auf dem von der\nBeklagten eingereichten Foto, dass sich der Energieeffizienzaufkleber bei beiden unteren\nGeräten in gleicher Weise gelöst hat. Zudem führte der Kläger in der Replik selber aus, den\nfraglichen Tumbler \"Bosch Tumbler Trockner ExoLogixx\" für exakt CHF 413.00 verkauft zu\nhaben (act. 66 Rz 74.37). An der Parteibefragung sagte der Kläger zunächst aus, dass er davon ausgehe, diese Geräte seien verkauft worden. Erst auf Nachfrage hin, ob der Kläger\ndiese Stücke verkauft habe, antwortete dieser ausweichend, er habe jemanden angefragt, ob\ndie Geräte verkauft werden können, was gemacht worden sei. Wer dieser jemand sei, verschwieg der Kläger (act. 54 Frage 44.7). Dass es sich um die Geräte des Klägers handelte,\nwird auch durch die zeitliche Komponente bestätigt. Wie erwähnt wurden die Geräte Mitte\nNovember 2016 verkauft, also kurz vor der zwangsrechtlichen Versteigerung der Liegenschaft H.________ am 22. November 2016.\n\n"}