{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-34_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=79", "Checksum": "f5a9fb9aebafd0aba0135f01ebe923c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.2003 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:09", "Checksum": "d612cd74e63c9fa679a2243ac1aacf9a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.2003 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe\n\n7.6.5 Vorliegend hatten der Kläger und sein Sohn F.________ seit über fünf Jahren keinen Kontakt. Seit der Trennung übernimmt die Beklagte die Betreuung von F.________ vollständig.\nDer Kläger demgegenüber nimmt seine Verantwortung als Vater nicht wahr. Weder bezahlte\ner in der Vergangenheit die rechtskräftig festgesetzten Unterhaltsbeiträge vollständig und\nfreiwillig noch unterstützte der Kläger die Beklagte bei der Betreuung von F.________. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens und insbesondere der bisher gezeigten Gleichgültigkeit\nist davon auszugehen, dass sich an dieser Betreuungssituation auch in Zukunft nichts ändert. Damit wird die Beklagte bei der Betreuung weder unter der Woche noch an den Wochenenden entlastet. Kommt hinzu, dass sich der Nachtrennungskonflikt – wie erwähnt – zunehmend verstärkt und chronifiziert hat. F.________ leidet sichtlich und wahrnehmbar unter\ndem seit Jahren bestehenden Elternkonflikt und wirkt psychisch angeschlagen, was eine\nstärkere persönliche Betreuung durch die Beklage indiziert. Da der Kläger keine\nSeite 20/56\n\nBetreuungspflichten übernimmt und eine persönliche Betreuung von F.________ durch die\nBeklagte aufgrund der Umstände geboten erscheint, ist es der Beklagten vorliegend nicht zuzumuten neben der Betreuung von F.________ noch die Arbeitstätigkeit von 50 % auf ein\n80%-Pensum zu erhöhen. Aufgrund der vorliegenden Umstände erscheint es im Sinne der\n10/16–Regel als angemessener, der Beklagten eine Vollzeitstelle zuzumuten, sobald\nF.________ 16 Jahre alt wird, d.h. im November 2022. Mit einer Vollzeitstelle wird die Beklagte unter Berücksichtigung des heute erzielten Teilzeitlohns in der Lage sein, ihren persönlichen Bedarf zu decken, weshalb der nacheheliche Unterhalt bis November 2022 zu befristen ist.\n\n7.7 Weiter ist die Leistungsfähigkeit des Klägers zu beurteilen.\n\n7.7.1 Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe bei seiner letzten Anstellung im Jahr 2013 ein\ndurchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von mindestens CHF 12'752.50 verdient\n(act. 22 Rz 21). Dem Kläger sei seit der Trennung ab 1. Juni 2013 ein monatliches Einkommen in diesem Umfange anzurechnen, sei es als tatsächlicher Verdienst oder als hypothetisches Einkommen (act. 22 Rz 21 und Rz 35). Zur Begründung führt die Beklagte zusammenfassend und im Wesentlichen aus, der Kläger könne ein Einkommen in mindestens dieser\nHöhe mittels Online-Handel erwirtschaften. Der Kläger habe nach der Trennung von der Beklagten seinen Nebenerwerb aus dem Online-Handel ausgeweitet und zu einem veritablen\nHaupterwerb ausgebaut. Die Umsatzzahlen des Klägers allein unter seinen Benutzerkonten\n\"L.________\", \"M.________\", \"N.________\" und \"O.________\" bei www.K.________.ch hätten in den Monaten November 2014 bis Februar 2015 zwischen CHF 58'000.00 und\nCHF 95'000.00 betragen, mit einer stets steigenden Tendenz. Dies seien entweder Konten\ndes Klägers oder der Kläger sei an diesen wirtschaftlich berechtigt. Bereits bei einer völlig\nwillkürlich angenommenen bescheidenen Marge von 30 % ergäben sich daraus erhebliche\nmonatliche Nettoerträge zwischen rund CHF 17'500.00 und CHF 28'500.00. Überdies verfügten der Kläger und/oder seine neue Lebenspartnerin P.________ über weitere Benutzerkonti\nbei K.________, Q.________ und R.________ (act. 22 Rz 31).\n\nDer Kläger anerkennt, dass er unter dem Benutzernahmen \"L.________\" auf K.________ gehandelt hat (act. 54 Frage 13.1). Er sei auf K.________ jedoch blockiert worden (act. 54\nFrage 13.7). Er führe im Übrigen keine Konten mit den Benutzernahmen \"M.________\",\n\"N.________\" oder \"O.________\" (vgl. act. 93 Rz 11 und Rz 81). Der Kläger betreibe keinen\nInternethandel, keinen über K.________, aber auch keinen über Q.________, R.________\noder sonstige entsprechende Plattformen (act. 66 Rz 29). Der Kläger habe mittlerweile in\nRussland festen Wohnsitz genommen. Er besitze dort auch eine Aufenthalts - und Arbeitsbewilligung. Seit dem 2. Oktober 2017 verfüge der Kläger dort über eine Arbeitsstelle in einem\nkleinen Betrieb in S.________. Sein monatliches Einkommen betrage 35'000.00 Rubel, was\numgerechnet ungefähr CHF 500.00 entspreche. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass die\nSteuern, welche direkt vom Lohn abgezogen würden, rund 35 % ausmachten. Der Kläger erhalte demnach etwa CHF 330.00 ausbezahlt. Dieses Gehalt müsse bei der Unterhaltsberechnung massgeblich sein (act. 93 Rz 1 S. 3).\n\n7.7.2 Die Parteien erwirtschafteten im Jahr 2012 gemäss Steuererklärung ein monatliches Gesamteinkommen von netto CHF 15'052.33 ([CHF 49'555.00 zuzüglich CHF 131'073.00] / 12)\naus unselbständiger Erwerbstätigkeit (ES 2014 401 act. 1/12). Während seiner Anstellung\nSeite 21/56\n\nbei der T.________ vom 1. Februar 2013 bis zum 15. Oktober 2013 erzielte der Kläger ein\nmonatliches Nettoeinkommen von CHF 11'575.00 (inkl. 13. Monatslohn und Kinderzulage,\nvgl. ES 2014 401 act. 7/15–16; act. 7, S. 10; act. 30, S. 11). Nach dem Verlust seiner Anstellung bezog der Kläger Krankentaggeldleistungen von der U.________. Da die U.________\nab Januar 2015 von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausging, stellte sie dementsprechend die\nZahlung von Taggeldern gänzlich ein (act. 1/8). Mit Ausnahme der behaupteten Anstellung in\nRussland ging der Kläger anschliessend – soweit erkennbar – keiner unselbstständigen Tätigkeit mehr nach.\n\n"}