{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-34_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=79", "Checksum": "f5a9fb9aebafd0aba0135f01ebe923c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Im Verhältnis zu unmündigen Kindern sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen, besonders in engen wirtschaftlichen\nVerhältnissen (BGE 137 III 118 E. 3.1; jüngst Urteil des Bundesgerichts 5A_806/2016 vom\n22. Februar 2017 E. 4.2). Die Eltern müssen sich daher in beruflicher und unter Umständen\nauch örtlicher Hinsicht so ausrichten, dass sie ihre Arbeitskapazität maximal ausschöpfen\nkönnen. Nach der Rechtsprechung kann insbesondere ein (an sich zulässiger) Wegzug ins\nAusland unbeachtlich bleiben, wenn eine weitere Arbeitstätigkeit in der Schweiz zumutbar\nwäre. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil steht es insofern nicht frei, nach Belieben ganz\noder teilweise auf ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu verzichten, um\nsich andere persönliche oder berufliche Wünsche zu erfüllen. Dass solche Wünsche der Unterhaltspflicht hintanzustehen haben, ergibt sich zwangsläufig aus dem Wesen des hypothetischen Einkommens (Urteil des Bundesgerichts 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 5.3.1).\nOb dem Ehegatten ein hypothetisches Einkommen in der angenommenen Höhe zugemutet\nwerden kann, ist Rechtsfrage, ob die Erzielung des Einkommens auch tatsächlich möglich\nerscheint, ist hingegen Tatfrage, die durch die konkreten Umstände des Einzelfalls oder\ndurch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird (BGE 137 III 118 E. 2.3; 128 III\n4 E. c/bb).\nSeite 19/56\n\n7.6 Die Beklagte erwirtschaftet in einem Teilzeitpensum von 50% einen monatlichen Nettolohn\n(inkl. 13. Monatslohn) von CHF 3'582.00. Die Kinderzulage im Kanton Zürich beträgt monatlich CHF 200.00. Die Beklagte verfügt mithin über Einnahmen von monatlich insgesamt\nCHF 3'782.00 (act. 22 Rz 26; act. 22/7a).\n\n7.6.2 Der Kläger verlangt die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens und macht geltend,\neiner betreuenden Person kann bereits ab dem zwölften Altersjahr eines Kindes zugemutet\nwerden, eine mindestens 80%-Igel Erwerbsarbeit anzunehmen. Der Beklagten müsste deshalb ab sofort ein Einkommen von mindestens CHF 6'000.00 netto angerechnet werden.\nWenn F.________ 18 Jahre alt sei, könne sie CHF 7'500.00 netto verdienen. Ihren eigenen\nBedarf könne sie ab dem 1. Dezember 2018 damit selber decken (act. 93 Rz 108).\n\n7.6.3 Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, ihr sei eine Erhöhung des Arbeitspensums derzeit im Hinblick auf die während der Ehe gelebten Verhältnisse und vor allem auf das Kindeswohl gemäss Praxis des Bundesgerichts nicht zuzumuten (act. 71 S. 76).\n\n7.6.4 Das Bundesgericht hielt in einem kürzlich zur Publikation vorgesehenen Urteil fest, dass die\nbisher geltende 10/16-Regel primär am Vertrauen in den Bestand der Ehe und nicht an den\nBetreuungsbedürfnissen des Kindes angeknüpft habe. Sachgerechter sei es heute, in einer\nersten Phase das von den Eltern vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes vereinbarte beziehungsweise praktizierte Betreuungsmodell fortzuführen und sodann das sog.\nSchulstufenmodell anzuwenden, wonach ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten\nKindes grundsätzlich zu 50 %, ab dem Eintritt in die Sekundarstufe zu 80 % und ab dem vollendeten 16. Lebensjahr des jüngsten Kindes zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgegangen\nwerden könne. Dies rechtfertige sich, da der obhutsberechtigte Elternteil während der Schulzeit von der Betreuung entlastet werde. Von diesen Richtlinien könne aufgrund pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung im Einzelfall abgewichen werden. Beispielsweise darf\nBerücksichtigung finden, dass bei vier Kindern die verbleibende ausserschulische Betreuungslast (Aufgabenhilfe, Vorkehrungen im Krankheitsfall, Kindergeburtstage, Hilfestellung bei\nder Ausübung von Hobbys, etc.) deutlich grösser als bei nur einem Kind und deshalb eine\nErwerbstätigkeit von 50 % bzw. 80 % gemäss Schulstufen allenfalls nicht zumutbar ist. Eine\nerhöhte Betreuungslast kann sich auch durch eine Behinderung eines Kindes ergeben. Spezifische Besonderheiten des Einzelfalles waren schon nach der bisherigen Rechts prechung\nzu berücksichtigen (zum Ganzen: BGE 144 III 481 ff.).\n\n"}