{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-34_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=79", "Checksum": "f5a9fb9aebafd0aba0135f01ebe923c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Die Unterhaltspflicht der\nEltern dauert bis zur Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat das Kind nach Eintritt\nder Mündigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen\nnach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen,\nbis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277\nAbs. 2 ZGB). Gemäss Art. 285 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes\nsowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Abs. 1). Der Unterhaltsbeitrag dien t\nauch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Abs. 2). Gemäss den revidierten Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 2 ZGB sind also auch die Kosten der\nBetreuung des Kindes durch die Eltern Teil des von diesen zu tragenden Kindesunterhalts\n(dies nebst dem bereits bekannten Barunterhalt des Kindes). Der zur Deckung dieser Kosten\ndienende Teil des Unterhaltsbeitrags wird als Betreuungsunterhalt bezeichnet (vgl. Botschaft\nzu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013, BBl 2014 S. 529 ff., S. 551 f.). Ein Betreuungsunterhalt ist nur insoweit geschuldet, als der betreuende Elternteil seine Lebenshaltungskosten aufgrund der Kinderbetreuung nicht decken kann (Lebenshaltungskostenansatz; vgl. BGE 144 III 377 ff.).\n\n7.3 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen, so hat ihm der andere Teil gestützt auf Art. 125 Abs. 1 ZGB angemessenen nachehelichen Unterhalt zu leisten, soweit er hierzu in der Lage ist.\n\n7.3.1 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt fusst auf der Unterscheidung, ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei fehlender Prägung wird an den\nvorehelichen Verhältnissen angeknüpft, während die Partner bei der lebensprägenden Ehe\nAnspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung haben. Von einer Lebensprägung ist\ninsbesondere auszugehen, wenn die Ehe lange (in der Regel mehr als zehn Jahre) gedauert\nhat (der Zeitraum berechnet sich bis zum Trennungszeitpunkt, vgl. Urteil des Bundesgerichts\n5A_478/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 4.1.2) oder wenn aus ihr Kinder hervorgegangen\nsind (Urteil des Bundesgerichts 5A_134/2011 vom 20. Mai 2011 E. 6.1).\n\n7.3.2 Die Ehe der Parteien, welche bis zur Trennung rund 10 Jahre gedauert hat und welcher ein\nKind entsprossen ist, ist unbestrittenermassen lebensprägend. Die Beklagte hat somit Anspruch auf Beibehaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards.\nSeite 18/56\n\n7.4 Das Gesetz schreibt keine bestimmte Berechnungsmethode für die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen vor. Den Gerichten kommt ein weites Ermessen zu, da sich die Festsetzung\ndes nachehelichen Unterhalts allgemein einer exakten mathematischen Berechnung entzieht. Ausgangspunkt ist – wie bereits ausgeführt – der gebührende Unterhalt der unterhaltsberechtigten Person, bei lebensprägenden Ehen mithin der in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebte Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der jeweilige Bedarf grundsätzlich konkret, das heisst anhand der\ntatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln. Auf die Bestimmung der tatsächlichen Ausgaben der Ehegatten während der Ehe kann indessen verzichtet und die Methode der Grundbedarfsrechnung mit Überschussverteilung angewendet werden, wenn während der Ehe die gesamten Einnahmen für den gemeinsamen Haushalt verwendet wurden, mithin die Parteien\nüber keine Sparquote verfügten. Gleich kann auch dann vorgegangen werden, wenn die\nEhegatten während des Zusammenlebens zwar Ersparnisse bilden konnten, diese aber bei\nim Übrigen gleichbleibenden Verhältnissen nicht höher sind als die Mehrkosten infolge der\nTrennung. Die einstufig-konkrete Methode kommt somit dann zur Anwendung, wenn im Zusammenleben so viel gespart wurde, dass auch nach der Trennung eine Sparquote übrig\nbleibt. Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hierfür die Behauptungs -\nund Beweislast (BGE 140 III 485 E. 3.3; BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1 [= Pra 2012 Nr. 27];\nBGE 134 III 577 E. 3; Hausheer, Scheidungsunterhalt: Berechnungs- und Bemessungsmethoden, in: ZSR 131/2012 I S. 3 ff. und 19 ff.; Hausheer/Spycher, Nachehelicher\nUnterhalt II, in: ZBJV 145/2009 S. 62 f.).\n\n"}