{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-34_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=79", "Checksum": "f5a9fb9aebafd0aba0135f01ebe923c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.2003 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:09", "Checksum": "d612cd74e63c9fa679a2243ac1aacf9a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.2003 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe\n\n5.2 Der Kläger hat F.________, wie schon ausgeführt, seit über fünf Jahren nicht mehr gesehen.\nIm Eheschutzentscheid ES 2014 401 vom 22. Mai 2015 wurde ein ausführliches Besuchsrecht geregelt und eine befristete Besuchsbeistandschaft errichtet. Diese Möglichkeit zur\nAusübung des Besuchsrechts wurde vom Kläger – wie erwähnt – nicht genutzt. Den ersten\nBesuchstermin vom 30. Oktober 2015 nahm der Kläger nicht wahr und gab dafür (unbelegte)\ngesundheitliche Gründe an. Danach übte der Kläger das Besuchsrecht nicht mehr aus. Der\nKläger hat sich nicht von seinem Sohn F.________ abgewendet, um der dauernden Konfliktsituation mit der Beklagten zu entgehen. Vielmehr wollte und will sich der Kläger offensichtlich nicht ernsthaft um F.________ kümmern. Noch in der Klage behauptete der Kläger, er\nwolle – falls im Ausland wohnhaft – monatlich in die Schweiz reisen, um seinen Sohn zu sehen. Zudem würde er ihn gerne während der Hälfte der Schulferien zu sich nehmen (act. 14\nRz 3.5). Der Kläger hat keine seiner Bekenntnisse aber zu irgendeinem Zeitpunkt in Taten\numgesetzt bzw. überhaupt nur schon den Willen gezeigt, dies zu tun. Das mit Eheschutzentscheid vom 22. Mai 2015 angeordnete begleitete Besuchsrecht hatte zum Zweck, eine völlige Entfremdung zwischen F.________ und seinem Vater durch eine begleitete Anbahnung\nund Überwachung des Besuchsrechts zu verhindern. Diese Massnahme hat – wie vorstehende Ausführungen zeigen – überhaupt nicht gegriffen. Es kann aufgrund der Umstände\nauch nicht davon ausgegangen werden, dass eine allfällige Errichtung einer neuen Besuchsbeistandschaft bzw. nur schon die Feststellung, dass die bestehende Besuchsbeistandschaft\nweiterzuführen wäre, etwas an der vom Kläger demonstrierten Gleichgültigkeit ändern würde.\nDer Kläger hat das Besuchsrecht über längere Zeit grundlos nicht ausgeübt und seinen Sohn\nF.________ dadurch vernachlässigt. Da auch die mildere Massnahme des begleiteten Besuchsrechts nicht gegriffen hat, liegt aufgrund der dauerhaften Vernachlässigung seines Sohnes eine Gefährdung des Kindeswohls vor. Es liegt mithin ein wichtiger Grund i.S.v. Art. 274\nAbs. 2 ZGB vor, weshalb dem Kläger das Besuchsrecht zu verweigern ist.\n\n6. Abschliessend ist über die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV- und IV-\nRenten gemäss Art. 52fbis AHVV zu befinden. Indem hauptsächlich die Beklagte das gemeinsame Kind F.________ betreut, ist ihr antragsgemäss die ganze Erziehungsgutschrift\nanzurechnen, was vom Kläger zwar anders beantragt, aber in der Folge im Prozess nicht bestritten wurde.\n\n7. Weiter ist mit Bezug auf die Nebenfolgen der Scheidung über den vom Kläger zu leistenden\nKindesunterhalt sowie den nachehelichen Unterhalt an die Beklagte zu befinden.\n\n7.1 Die Beklagte beantragt für den Sohn F.________ einen Barunterhalt von monatlich\nCHF 3'500.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. November 2024. Anschliessend\nsei ab 1. Dezember 2024 bis 30. November 2031 zur Abgeltung des Volljährigenunterhaltes\nein Betrag von monatlich mindestens CHF 2'000.00 zu bezahlen. In ihrem Hauptbegehren\nSeite 17/56\n\nbetreffend den nachehelichen Unterhalt verlangt die Beklagte vom Kläger einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 2'400.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. November 2024, und zwar in Form einer Kapitalabfindung gemäss Art. 126 Abs. 2 ZGB.\n\nDemgegenüber stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, es sei mangels Leistungsfähigkeit\ndavon abzusehen, ihn zu verpflichten, Unterhaltsbeiträge für den Sohn F.________ und die\nBeklagte zu bezahlen.\n\n"}