{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-34_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=79", "Checksum": "f5a9fb9aebafd0aba0135f01ebe923c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Die Kommunikation zwischen\nden Eltern ist komplett blockiert, und zwar seit über fünf Jahren. Die Parteien sind offensichtlich nicht in der Lage, gemeinsam Entscheide in Bereichen zu treffen, in welchen ein Zusammenwirken betreffend den Sohn F.________ erforderlich wäre.\n\nF.________ bestätigte an der Anhörung vom 20. Juni 2018 auf Befragung durch den Referenten, dass er seinen Vater letztmals vor fünf Jahren gesehen habe. Weder an\nSeite 15/56\n\nWeihnachten noch an seinem Geburtstag habe sein Vater ihn kontaktiert. Auch Ferien habe\ner nie mit ihm verbracht. Er vermisse den Vater nicht. Er kenne die Handy-Nummer seines\nVaters nicht und wolle sie auch nicht kennen. Umgekehrt kenne der Vater seine Handy-Num-\nmer auch nicht. Er wiederholte mehrmals, er wolle seinen Vater nicht sehen. Auch als der\nVater noch zuhause gewohnt habe, habe er immer \"K.________ gemacht\" und sich nicht um\nihn gekümmert. Auch wenn sich F.________ im Laufe des mit ihm geführten Gesprächs immer mehr beruhigte, merkt man ihm an, dass ihn die gesamte Situation im Scheidungsverfahren seiner Eltern auch heute noch, mehr als fünf Jahre nach der Trennung der Eltern,\nausserordentlich belastet; insbesondere aber auch die Tatsache, dass sich der Kläger in der\nVergangenheit in keiner Art und Weise um seine Vaterrolle gegenüber F.________ bemüht\nhat (act. 103).\n\nVorliegend hat sich der Nachtrennungskonflikt zunehmend verstärkt und chronifiziert. Die\nParteien kommunizieren schon lange nicht mehr betreffend die Kinderbelange. F.________\nleidet sichtlich und wahrnehmbar unter dem seit Jahren bestehenden Elternkonflikt und wirkt,\nwie sich aus dem mit ihm geführten Gespräch ergeben hat, psychisch angeschlagen.\n\n4.6 Die Anordnung einer gemeinsamen elterlichen Sorge erscheint aufgrund des chronifizierten\nNachtrennungskonflikt der Eltern und der seit Jahren bestehenden Untätigkeit des Klägers,\nam Leben des Sohnes F.________ Teil zu haben, nicht im Kindeswohl. Vielmehr lässt sich\naufgrund der Umstände allein durch die Zuteilung der elterlichen Sorge an die Beklagte eine\nEntlastung der Situation herbeiführen. Die elterliche Sorge ist nach dem Gesagten daher der\nBeklagten zuzuteilen.\n\n4.7 Wird die elterliche Sorge einem Elternteil allein zugeteilt, kommt diesem notwendigerweise\nauch die Obhut über das Kind zu (Fountoulakis/Breitschmid, Basler Kommentar, 6. A. 2018,\nArt. 133 ZGB N 10 m.H.), was die Parteien im Übrigen auch übereinstimmend beantragen.\n\n5. In einem nächsten Schritt ist über den persönlichen Verkehr zwischen F.________ und seinem Vater zu befinden.\n\n5.1 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen\nVerkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient (statt vieler: BGE 127 III 295 E. 4a). Oberste Richtschnur für die\nAusgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, das anhand der Umstände des\nkonkreten Einzelfalles zu beurteilen ist. In diesem Sinn hat der persönliche Verkehr den\nZweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. Hierbei sind die\nBeziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei der Identitätsfindung des Kindes eine\nentscheidende Rolle spielen können (BGE 131 III 209 E. 5; Urteil des Bundesgerichts\n5A_968/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.1). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen\nVerkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um\ndas Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf\npersönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des\nKindes ist gefährdet, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung\ndurch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil\nbedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 5A_497/2017 vom 7. Juni 2018\nSeite 16/56\n\nE. 4.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_103/2018 bzw. 5A_111/2018 vom 6. November 2018 E. 3.2.1). Ein Elternteil kümmert sich nicht ernsthaft um das Kind, wenn er keinerlei Anteil an seinem Wohlergehen nimmt und nichts unternimmt, um eine lebendige Beziehung zu dem Kind aufrechtzuerhalten oder aufzubauen. Dazu gehört auch der Fall, dass das\nBesuchsrecht über längere Zeit grundlos nicht ausgeübt wird (Schwenzer/Cottier, Basler\nKommentar, 6. A. 2018, Art. 274 ZGB N 7 m.w.H.; vgl. auch BGE 118 II 21 E. 3d). Das Besuchsrecht wird nach richterlichem Ermessen festgesetzt (Art. 4 ZGB; BGE 131 III 209 E. 3).\n\n"}