{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-34_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=79", "Checksum": "f5a9fb9aebafd0aba0135f01ebe923c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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F.________ habe den Kläger letztmals\nan seinem ersten Schultag, d.h. im August 2013, gesehen (act. 22 Rz 10). Seither habe sich\nder Kläger nicht ein einziges Mal um eine Kontaktaufnahme mit F.________ bemüht, weder\nzu Weihnachten noch zu Geburtstagen noch irgendwann. Die Beklagte habe den Kläger\nmehrmals per E-Mail und SMS aufgefordert, sich um F.________ zu kümmern (act. 71\nS. 94). Vielmehr habe der Kläger dem Vernehmen nach gegenüber seiner eigenen Mutter\ngeäussert, dass die Beklagte und F.________ für ihn gestorben seien. Das mit Eheschutzentscheid vom 22. Mai 2015 angeordnete begleitete Besuchsrecht habe der Kläger\nnicht wahrgenommen, insbesondere den ersten Termin vom 30. Oktober 2015. Der Kläger\nhabe sich auch in der Folge nicht um den Kontakt zu F.________ bemüht. Bereits anlässlich\nder Parteibefragung im Rahmen des Eheschutzverfahrens habe der Kläger dem Richter die\nMär aufgetischt, die Klägerin verweigere ihm das Besuchsrecht. Begründet bzw. belegt habe\ndies der Kläger nicht (act. 22 Rz 10–11). Überdies habe der Kläger – nachdem er die Familienwohnung Ende Juli 2013 verlassen habe – gegenüber der Beklagten und F.________ seinen Aufenthaltsort weiter mehr als ein Jahr verheimlicht (act. 22 Rz 12). Schliesslich habe\nder Kläger seit dem Auszug aus der ehelichen Wohnung am tt.mm.2013 und auch seit den\nFestsetzungen durch die Gerichtsinstanzen, mit Ausnahme von zwei Teilzahlungen von insgesamt CHF 400.00, keinen Rappen an den Unterhalt für F.________ geleistet (act. 22\nRz 13). In diesem Zusammenhang habe der Kläger die Beklagte schamlos belogen und\nSeite 14/56\n\nbetrogen. Er habe seine Einkünfte und Vermögensverhältnisse zu keinem Zeitpunkt offengelegt, um insbesondere keinen Unterhalt an F.________ leisten zu müssen (act. 22 Rz 13).\nDie Beziehung zur Beklagten sei unwiderruflich und in einem derart hohen Mass zerrüttet,\ndas die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts auch in Anbetracht dessen nicht mit dem\nKindeswohl zu vereinbaren sei (act. 22 Rz 13).\n\n4.5 Am 24. Mai 2013 schlossen die Parteien eine Trennungsvereinbarung ab, gemäss welcher\nihr Sohn F.________ unter die Obhut der Mutter gestellt und unter anderem das Besuchs -\nund Ferienrecht sowie die Zuweisung der ehelichen Wohnung geregelt wurden. Mit Eheschutzentscheid ES 2014 401 vom 22. Mai 2015 stellte die Einzelrichterin des Kantonsgerichts Zug den Sohn F.________ unter die Obhut der Beklagten und räumte dem Kläger ein -\nvorerst während sechs Monaten begleitetes - Besuchsrecht ein. Für F.________ wurde zudem eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet mit dem Auftrag, das\nbegleitete Besuchsrecht anzubahnen und zu kontrollieren sowie anschliessend das unbegleitete Besuchsrecht zu koordinieren und zu überwachen. Den ersten Besuchstermin vom\n30. Oktober 2015 hat der Kläger nicht wahrgenommen. Der Kläger beruft sich auf gesundheitliche Gründe, reicht hierfür aber keinen Beleg ein (vgl. act. 14 Rz 3.4). Obwohl dem Kläger durch das begleitete Besuchsrecht die Möglichkeit eingeräumt wurde, den Kontakt zu\nseinem Sohn aufzubauen, hat er diese Möglichkeit unbenutzt gelassen. Der Kläger hat\nF.________ zuletzt im August 2013 gesehen. In den Akten finden sich keine Belege dafür,\ndass sich der Kläger um den Kontakt zu F.________ bemüht hätte. Seine Behauptungen im\nSchriftenwechsel waren und blieben blosse Lippenbekenntnisse. Anstatt seine Verantwortung als Vater wahrzunehmen, übt sich der Kläger in Ausreden. Entweder sei der Kontakt\naus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, oder etwa aufgrund von A uslandaufenthalten, wie der Kläger an der Parteibefragung ausführte (act. 54 S. 3). Weiter antizipierte der Kläger, dass seine Briefe wahrscheinlich nicht abgeholt würden (act. 54 S. 6). Geschickt hat er keine bzw. dass er solche geschickt hätte, blieb gänzlich unbelegt. Es kann vor\ndiesem Hintergrund dahingestellt bleiben, ob der Kläger anfänglich nach der Trennung im\nJahr 2013 sein Besuchsrecht nicht wahrgenommen oder die Beklagte die Ausübung des Besuchsrechts vereitelt hat, was sich die Parteien an der Parteibefragung erneut gegenseitig\nvorwarfen (act. 54 S. 5). Denn es ist erstellt, dass der Kläger in der Zeit nach dem Eheschutzentscheid vom 22. Mai 2015 – trotz der Möglichkeit – keinerlei Bemühungen unternommen hat, den Kontakt zu seinem Sohn wiederherzustellen. Der Kläger hat sich nicht\nernstlich um das Kind gekümmert und seine Pflichten gegenüber F.________ damit gröblich\nverletzt.\n\n"}