{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-34_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=79", "Checksum": "f5a9fb9aebafd0aba0135f01ebe923c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.2003 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe\n\n4.2 In seiner jüngeren Rechtsprechung bejahte das Bundesgericht die Voraussetzungen für die\nAlleinzuteilung des Sorgerechts an einen Elternteil beispielsweise im Fall eines heftig geführten Nachtrennungskonflikts, der sich zunehmend verstärkte, chronifizierte und auf die verschiedensten Lebensbereiche des Kindes erstreckte; die schliesslich errichtete Beistandschaft brachte keine Verbesserung und die Beiständin schilderte das Mandat angesichts der\nEmotionalität der Eltern als nicht führbar (Urteil 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 2 und\n5.5, nicht publ. in: BGE 141 III 472, aber in FamPra.ch 2015 S. 960). Die Alleinsorge eines\nElternteils sah das Bundesgericht auch in einem Fall als zulässig an, in welchem die Kommunikation zwischen den Eltern komplett blockiert war und sich der chronifizierte Konflikt auf\nverschiedene Lebensbereiche des Kindes erstreckte, in welchen ein Zusammenwirken erforderlich gewesen wäre. Anstehende Entscheide konnten nicht getroffen werden, insbesondere in Bezug auf eine Therapie. In tatsächlicher Hinsicht war erstellt, dass der Vater einen\ngegen die Mutter gerichteten Machtkampf über das Kind austrug, dass das Kind unter diesem Missbrauch und allgemein unter dem Elternkonflikt stark litt und dass bei ihm eine darauf zurückzuführende psychische Störung diagnostiziert wurde (Urteil 5A_89/2016 vom\n2. Mai 2016 E. 3 f.). Demgegenüber veranschaulicht ein neueres Urteil, dass eine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge eben eine eng begrenzte Ausnahme bleiben muss. Im dort beurteilten Fall ergab sich zwar das Bild zerstrittener Eltern,\ndenen die Kommunikation und die Zusammenarbeit schwer fiel und die mit ihrem nicht unerheblichen Konflikt die Tochter beeinträchtigten. Allerdings arbeiteten die Eltern in jüngerer\nZeit mit Blick auf das Kindeswohl vermehrt zusammen. Auch das Besuchsrecht des Vaters\nfunktionierte. Damit einhergehend war eine Verbesserung der gesundheitlichen und schulischen Situation der Tochter feststellbar (Urteil 5A_499/2016 vom 30. März 2017 E. 4; zum\nGanzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_903/2016 vom 17. Mai 2017 E. 4).\n\n4.3 Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, es gebe keinen Grund, weshalb Sohn F.________\nnicht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen werden solle. Dem\nSeite 13/56\n\nKläger sei es nach der Trennung im Jahr 2013 an einer einvernehmlichen Regelung dieser\nfamiliären Streitigkeit gelegen, weshalb er mit dem Rechtsvertreter der Beklagten eine Lösung habe finden wollen, was eine E-Mail vom 7. Juli 2013 belege (act. 14 Rz 3.2 S. 5). Leider habe die Beklagte ihre Verantwortung als Mutter ihrem Sohn und dem Kläger gegenüber\nnicht wahrgenommen. Sie verweigere ihm das Besuchsrecht. Der Kläger habe F.________\nzuletzt im Frühling 2013 gesehen. Der Kläger sei an Besuchstagen mehrmals vor verschlossener Türe gestanden. Die Beklagte habe immer wieder neue Vorwände gesucht, um dem\nKläger den Zugang zu F.________ zu verweigern. Sie behauptete, er sei hier zu spät gewesen oder dort nicht erschienen, was jedoch alles nicht den Tatsachen entsprochen habe. Die\nBeklagte sei bei den vereinbarten Terminen nicht anwesend gewesen oder habe einfach die\nTüre nicht geöffnet (act. 66 Rz 5.2). Da er realisiert habe, dass die Situation für F.________\nbelastend sei, habe er nicht darauf gedrängt, ihn zu sehen. Er habe ihn nicht unter Druck setzen und ihn insbesondere nicht in einen Loyalitätskonflikt versetzen wollen. Der Kläger habe\nAngst gehabt, seinem Kind zu schaden, wenn er das Besuchsrecht vollstreckt hätte. Er sei\ndavon ausgegangen und gehe auch heute noch davon aus, dass sich die Situation nach der\nScheidung normalisieren werde (act. 14 Rz 3.3). Wenn gewisse Konflikte bestünden, seien\ndiese von der Beklagten verursacht worden. Der Kläger habe diverse Versuche unternommen, mit der Beklagten die Kommunikation herzustellen, welchen die Beklagte keine Chance\ngegeben habe. Sie und ihre Rechtsvertretung hätten sogar anlässlich einer Verhandlung erklärt: \"Mit A.________ kommunizieren wir nicht\". Daran habe sich bis heute leider nichts geändert. Die Beklagte dürfe nicht dafür, dass sie sich quer stelle und die Kommunikation verweigere, mit dem alleinigen Sorgerecht belohnt werden (act. 66 Rz 5.1; vgl. auch Rz 6.3).\n\n"}