{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-34_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=79", "Checksum": "f5a9fb9aebafd0aba0135f01ebe923c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Die Mitwirkung ist für die Partei eine prozessuale\nLast, d. h. unberechtigtes Verweigern der Mitwirkung hat für die opponierende oder gar renitente Partei weder Strafe noch Zwang zur Folge, sondern ihr passives Verhalten wird nur,\naber immerhin, bei der Beweiswürdigung (zu ihrem Nachteil) berücksichtigt (Schmid, Basler\nKommentar, 3. A. 2017, Art. 164 ZPO N 1). Verweigert eine Partei die Edition eines bestimmten Dokuments, obwohl feststeht, dass es in ihrem Besitz ist, wird regelmässig anzunehmen\nsein, dass es den von der Gegenpartei behaupteten Inhalt aufweist (Schmid, a.a.O., Art. 164\nZPO N 2; Rüetschi, Berner Kommentar, 2012, Art. 164 ZPO N 2 und N 5; relativierend:\nBGE 140 III 264 E. 2.3). Verweigerung der Aussage heisst, dass die mitwirkungspflichtige\nPartei nicht antwortet oder ausweicht, etwa mit unerklärbarem Nichtwissen reagiert (Rüetschi, a.a.O., Art. 164 ZPO N 2 und N 5; Higi, DIKE-Komm-ZPO, 2. A. 2016, Art. 164 ZPO\nN 3). Ferner darf das Gericht im Rahmen der Parteibefragung annehmen, die durch die Gegenpartei unbeantwortet gebliebene Frage indiziere die Richtigkeit der Behauptung der beweisbelasteten Partei, wenn davon auszugehen ist, die mitwirkungspflichtige Partei habe von\nder erfragten Tatsache Kenntnis haben müssen (Higi, a.a.O., Art. 164 ZPO N 5; Rüetschi,\na.a.O., Art. 164 ZPO N 5).\n\nDie Editionsverfügungen enthielten jeweils den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolgen\nvon Art. 164 ZPO. Wie nachfolgend noch ausgeführt wird, hat der Kläger die Mitwirkung an\nder Beweiserhebung wiederholt unberechtigterweise verweigert. Die wiederholte Obstruktion\nist bei der Beweiswürdigung an entsprechender Stelle zu berücksichtigen (s. unten E. 10.1).\nSie schlägt sich auch auf die Verteilung der Prozesskosten nieder, da die Verweigerungshaltung des Klägers erheblichen Mehraufwand auf Seiten des Gerichts und der beklagtischen\nRechtsvertretung verursacht hat (s. unten E. 12).\n\n3. In der Sache beantragen die Parteien zunächst übereinstimmend die Scheidung ihrer am\ntt.mm.2003 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe (act. 7). Die Ehe ist\ndemnach antragsgemäss zu scheiden.\n\n4. Nachfolgend ist über die Nebenfolgen der Scheidung, vorab über die elterliche Sorge, die\nObhut sowie den persönlichen Verkehr betreffend das Kind F.________ zu befinden.\n\n4.1 Ein Kind steht, solange es minderjährig ist, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter (Art. 296 Abs. 2 ZGB). In einem Scheidungsverfahren überträgt das Gericht\neinem Elternteil aber die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls\nnötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Damit bildet die gemeinsame elterliche Sorge den Grundsatz\n(s. auch Art. 298a Abs. 1, Art. 298b Abs. 2 und Art. 298d Abs. 1 ZGB). Dem liegt die Annahme zugrunde, dass dem Wohl der minderjährigen Kinder am besten gedient ist, wenn die\nEltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Von diesem Grundsatz soll nur dan n abgewichen werden, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser\nwahrt. Die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein muss deshalb eine eng\nbegrenzte Ausnahme bleiben. Eine solche Ausnahme fällt in Betracht, wenn die Eltern in\nSeite 12/56\n\neinem schwerwiegenden Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig sind. Vorausgesetzt ist weiter, dass sich die Probleme zwischen den Eltern\nauf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen. Erforderlich ist die konkrete Feststellung, in welcher Hinsicht das Kindeswohl beeinträchtigt ist.\nSchliesslich ist eine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge nur dort\nam Platz, wo Aussicht darauf besteht, mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an einen\nElternteil allein eine Entlastung der Situation herbeizuführen (BGE 142 III 197 E. 3.5 und\n3.7; 142 III 1 E. 3.3; 141 III 472 E. 4.6 und 4.7). Damit ist zwangsläufig eine Prognose darüber verbunden, wie sich das Verhältnis zwischen den Eltern entwickeln wird ( Urteil\n5A_22/2016 vom 2. September 2016 E. 4.2). Dieser Wahrscheinlichkeitsaussage über die\nkünftige Entwicklung müssen konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen, die aktenmässig erstellt sind. Mit anderen Worten muss aufgrund einer tatsachenbasierten Sachverhaltsprognose geprüft werden, ob das gemeinsame Sorgerecht eine erhebliche Beeinträchtigung des\nKindeswohls befürchten lässt (Urteil 5A_186/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4). Damit trägt die\nRechtsprechung dem Willen des Gesetzgebers Rechnung, wonach die Alleinsorge nicht\nschon dort ausgesprochen werden darf, wo sie dem Kindeswohl am besten gerecht würde.\nDas Parlament hat das Konzept der freien richterlichen Sorgerechtszuteilung ausdrücklich\nverworfen (AB 2012 N 1635; vgl. BGE 142 III 197 E. 3.7; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_903/2016 vom 17. Mai 2017 E. 4).\n\n"}