{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-34_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=79", "Checksum": "f5a9fb9aebafd0aba0135f01ebe923c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Die im Rahmen der Dispositionsmaxime zu treffende Anordnung des Gerichts,\nnämlich, dass die \"Ehegattengesellschaften aufgelöst und liquidiert\" wü rden, ist zu unbestimmt und wäre in dieser Form nicht vollstreckbar (vgl. zum Bestimmtheitserfordernis im Allgemeinen: Dorschner, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 84 ZPO N 1; vgl. zur Dispositionsmaxime auch Genna, a.a.O., S. 102). Die Beklagte unterlässt es auch, für die Liquidation der\nEhegattengesellschaften konkrete Anordnungen zu verlangen. Das Rechtsbegehren der Beklagten genügt mit anderen Worten dem Bestimmtheitserfordernis nicht, weshalb auf das\nSeite 10/56\n\nBegehren um Auflösung und Liquidation der Ehegattengesellschaften bereits aus diesem\nGrund nicht einzutreten ist.\n\n1.6 Mit Ausnahme der obigen Erwägungen sind keine weiteren Prozesshindernisse ersichtlich,\nweshalb auf die Klage ansonsten einzutreten ist.\n\n2. Vor der materiellen Prüfung der Scheidungsklage ist zuerst auf einige prozessuale Aspekte\neinzugehen.\n\n2.1 Wie bereits erwähnt gilt für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen\nUnterhalt grundsätzlich der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.3.1). Nach der Verhandlungsmaxime haben\ndie Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, (substanziert)\ndarzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Für das Bestreiten gelten\ngrundsätzlich nicht so strenge Anforderungen wie für das Substanzieren von Behauptungen.\nAls Regel gilt, dass die Bestreitung so detailliert erfolgen muss, dass die behauptungsbelastete Partei erkennen kann, welche Behauptungen bestritten und zu beweisen sind (Urteil des\nBundesgerichts 5A_710/2009 22. Februar 2010 vom E. 2.3.1). Bei bloss pauschaler Bestreitung darf das Gericht die behaupteten Tatsachen als unbestritten annehmen (Hurni, Berner\nKommentar, 2012, Art. 55 ZPO N 41).\n\nBleiben prozessrelevante Tatsachen unbewiesen, ist nach den allgemeinen Regeln der Beweislast zu entscheiden, d. h. es unterliegt diejenige Partei, we lche die Beweislast trägt\n(vgl. Art. 8 ZGB).\n\nFür den Scheidungsgrund und den Vorsorgeausgleich gelten nach Art. 277 Abs. 3 ZPO die\neingeschränkte Untersuchungsmaxime. Diese entbindet die Parteien jedoch nicht davon,\ndem Gericht die nötigen Tatbestandselemente zu nennen und ihm die verfügbaren Beweismittel zu liefern (vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2; BGE 128 III 411 E. 3.2.1; Bähler, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 277 ZPO N 3; van de Graaf, in: Oberhammer et al., Kurzkommentar\nZPO, 2. A. 2014, Art. 277 ZPO N 5).\n\nFür Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten schreibt Art. 296 ZPO demgegenüber vor, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Abs. 1) und ohne\nBindung an die Parteianträge entscheidet (Abs. 3). Es gelten damit die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime (BGE 143 III 624 E. 5.2.2). Tatsachen, die nach\nder Untersuchungsmaxime im Hinblick auf den Kinderunterhalt festgestellt worden sind, können jedoch auch zur Bestimmung des Ehegattenunterhalts dienen – bei welchem grundsätzlich die Verhandlungsmaxime gilt –, zumal diese beiden Formen des Unterhalts unter dem\nGesichtspunkt der Leistungspflicht des Unterhaltspflichtigen eine Gesamtheit darstellen, deren individuelle Elemente nicht ganz unabhängig voneinander festgesetzt werden können\n(BGE 128 III 411 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_361/2011 vom 7. Dezember 2011\nE. 3.3).\n\n2.2 Im Rahmen des Beweisverfahrens wurde der Kläger mit Editionsverfügungen vom\n18. März 2016 und 25. Juli 2017 aufgefordert, diverse Urkunden einzureichen (act. 23;\nact. 72). Am 2. Februar 2017 wurden die Parteien befragt (act. 54).\nSeite 11/56\n\n"}