{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-34_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=79", "Checksum": "f5a9fb9aebafd0aba0135f01ebe923c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Die Ehegattengesellschaft G.________ werde durch das Betreibungsamt Hochdorf aufgelöst und liquidiert, weshalb für eine Zuweisung kein Raum bestehe (act. 92 S. 2).\n\nIm Rahmen der Eintretensfrage ist zu beurteilen, ob dieser Antrag rechtzeitig gestellt wurde.\nVorliegend ist nach dem doppelten Schriftenwechsel grundsätzlich der Aktenschluss eingetreten (vgl. BGE 140 III 312 ff.). Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.3.1). Die Verhandlungsmaxime gilt somit insbesondere mit Bezug auf die Zuweisung von Vermögenswerten, welche im Miteigentum stehen (vgl. Art. 205 Abs. 2 ZGB; vgl. Sutter-Somm/Gut, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/\nLeuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016,\nArt. 277 ZPO N 10). Gilt die Verhandlungsmaxime, ist eine Klageänderung an der Hauptverhandlung gemäss Art. 230 ZPO nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227\nAbs. 1 ZPO gegeben sind (lit. a) und sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht\n(lit. b). Bei wechselseitigen Klagen, wie der vorliegenden Scheidungsklage, sind beide Parteien diesen Bestimmungen unterstellt (actio duplex; Willisegger, Basler Kommentar, 3. A.\n2017, Art. 227 ZPO N 16 und N 60 m.w.H.).\n\n1.4.2 Die von der Beklagten an der Hauptverhandlung vorgenommene Klageänderung bzw. -er-\ngänzung beruht weder auf neuen Tatsachen noch Beweismitteln, weshalb sie gemäss\nArt. 230 ZPO nicht zulässig ist. Dieser Antrag hätte bereits im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels gestellt werden können. Auf den verspätet gestellten Antrag ist somit nicht einzutreten.\nSeite 9/56\n\n1.5 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den rechtzeitig gestellten Antrag der Beklagten, die Ehegattengesellschaften der Parteien seien aufzulösen und zu liquidieren.\n\n1.5.1 Die Beklagte stellte mit Eingabe vom 1. Februar 2017 (act. 53) das Begehren, die Ehegattengesellschaften seien vom Gericht aufzulösen und zu liquidieren. Die Beklagte wiederholte\ndieses Begehren an der Hauptverhandlung (act. 94).\n\n1.5.2 Bilden die zu scheidenden Ehegatten eine Ehegattengesellschaft, so werden die beiden Liquidationsanteile an der Gesellschaft als Vermögenswerte der ehelichen Gemeinschaft durch\ndie güterrechtliche Auseinandersetzung in das Scheidungsverfahren miteinbezogen. Damit\ndiesfalls die Liquidationsanteile bestimmt werden können, ist die einfache Gesellschaft im\nRahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung rechnerisch nach gesellschaftsrechtlichen\nRegeln zu liquidieren. Es hat also eine gesellschaftsrechtliche Abrechnung zu erfolgen, ohne\ndass eine reale Liquidation stattfindet (sog. virtuelle Liquidation; vgl. Genna, Auflösung und\nLiquidation der Ehegattengesellschaft, 2008, S. 56). Die rein rechnerische Liquidation der relevanten Ehegattengesellschaften wird nachfolgend unternommen (s. unten: E. 10.1).\n\nWas die Beklagte mit ihrem separaten Begehren sinngemäss verlangt, ist die reale Liquidation der Ehegattengesellschaften nach den Regeln des Gesellschaftsrechts. Ob und inwiefern in das Scheidungsverfahren in prozessualer Hinsicht auch die (reale) Auflösu ng und Liquidation von Ehegattengesellschaften einbezogen werden können, kann vorliegend dahingestellt bleiben (vgl. dazu Genna, a.a.O., S. 149 ff.; vgl. auch oben: E. 1.3 zur objektiven Klagenhäufung). Jeder Gesellschafter hat das Recht, mittels Klage die Durchführung der Liquidation zu verlangen. Dabei kann er vom Richter die Ernennung eines Liquidators verlangen\n(Staehelin, Basler Kommentar, 5. A. 2016 Art. 548/549 OR N 1 und Art. 550 N 8 zu Art. 550\nOR). Wird für die Liquidation ein Liquidator ernannt, hat dieser die Liquidation nach den gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen. In diesem Fall genügt grundsätzlich das Rechtsbegehren, \"es sei die einfache Gesellschaft zu liquidieren\", ausser man wolle dem Liquidator spezifische Weisungen erteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_443/2009 vom 17. Dezember\n2009 E. 3.3). Die Liquidation ist in erster Linie Aufgabe der Liquidatoren; beim Richter kann\ndemgegenüber nicht schlechthin die Liquidation der Gesellschaft begehrt werden, sondern\nlediglich die Vornahme spezifischer Handlungen (z.B. Veräusserung eines gemeinsamen Aktivums; vgl. Hanschin/Vonzun, Zürcher Kommentar, 4. A. 2008, Art. 548-551 OR N 12).\n\n"}