{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-34_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=79", "Checksum": "f5a9fb9aebafd0aba0135f01ebe923c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Februar 2014 geltend gemachte schuldrechtliche Anspruch auf hälftige Gewinnbeteiligung aus der Fremdvermietung\nder ehelichen Wohnung H.________ durch den Kläger im Betrag von insgesamt\nCHF 24'000.00 (vgl. act. 94 Rz 36). Weiter wirft die Beklagte dem Kläger sinngemäss vor, er\nhabe die Verwertung der genannten Liegenschaft provoziert und damit seine Treuepflichten\nals Mitgesellschafter verletzt (vgl. Art. 538 Abs. 2 OR), weshalb er die mit der bereits erfolgten äusseren Liquidation bzw. Zwangsverwertung entstandenen Kosten zu ersetzen habe\n(vgl. act. 94 S. 13 f.; CHF 31'949.16 und CHF 2'679.72 als Ersatz von Kosten für die Verwertung der Wohnung H.________ und CHF 60'250.00 als Ersatz für einen an diverse klägerische Gläubiger ausbezahlten Anteil am Verwertungserlös).\n\n1.3.1 In der vorliegenden Scheidungsklage sind die Nebenfolgen der Scheidung zu regeln. Dazu\ngehört die Regelung der gegenseitigen Schulden im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung (vgl. Art. 205 Abs. 3 ZGB). Die Zusammensetzung der Passiven verändert sich\nnach der Auflösung des Güterstandes grundsätzlich nicht mehr (vgl. Art. 207 Abs. 1 ZGB).\nSchulden zwischen den Ehegatten, die nach dem für diese Auflösung massgeblichen Zeitpunkt begründet wurden, sind in der güterrechtlichen Auseinandersetzung daher grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. 121 III 152 E. 3a; Urteil vom 5A_222/2010 vom\n30. Juni 2010 E. 6.3.1). Güterrechtlich als Nebenfolge der Scheidung zu regeln sind somit\ngrundsätzlich diejenigen Schulden zwischen den Ehegatten, welche während der Dauer des\nGüterstands entstanden sind, d.h. zwischen dem tt.mm.2003 und 20. Februar 2014. Schulden, welche zwischen den Parteien nach der Auflösung des Güterstands entstanden sind,\nbetreffen nicht mehr die vom Scheidungsrichter zu regelnden Nebenfolgen der Scheidung,\nsondern sind ausserhalb des Güterrechts zu beurteilende Forderungen.\n\nDa die Beklagte neben dem Anspruch aus Güterrecht vorliegend weitere schuldrechtliche\nAnsprüche gegen den Kläger aus unterschiedlichen Rechtstiteln geltend macht, liegt eine objektive Klagenhäufung i.S.v. Art. 90 ZPO vor.\n\n1.3.2 Die klagende Partei – vorliegend die Beklagte – kann mehrere Ansprüche gegen dieselbe\nPartei in einer Klage vereinen, sofern das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig (lit. a) und\ndie gleiche Verfahrensart anwendbar ist (lit. b). Liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch nicht vor, so erfolgt bezüglich diesem Anspruch ein Nichteintreten (vgl. BGE 142 III\n683 E. 5.4).\n\nAls Verfahrensarten gelten das ordentliche (Art. 219 ff. ZPO), das vereinfachte (Art. 243 ff.\nZPO), das summarische (Art. 248 ff. ZPO) sowie die einzelnen familienrechtlichen Verfahren,\nwie etwa das Scheidungsverfahren gemäss Art. 274 ff. ZPO (Klaus, Basler Kommentar, 3. A.\n2017, Art. 90 ZPO N 23; Füllemann, in: Brunner/Gasser/Schwander, DIKE-Kommentar, 2. A.\n2016, Art. 90 N 5; Markus, Berner Kommentar, 2012, Art. 90 ZPO N 11). Die familienrechtlichen Verfahren gelten jeweils als einzelne Verfahren (Markus, a.a.O., Art. 90 ZPO N 11),\nüber deren Grenzen hinweg eine Klagenhäufung ausgeschlossen ist. Anders als bei sonstigen ordentlichen Verfahren entfällt etwa das obligatorische Schlichtungsverfahren (Art. 198\nlit. e ZPO). Weiter bestehen unterschiedliche Maximen (vgl. Art. 277 ZPO),\nSeite 8/56\n\nVerfahrensrahmen und Verfahrensabläufe. Unter Verweis auf Guldener wird in der Lehre\nzwar ausgeführt, dass schuldrechtliche Klagen zwischen den Ehegatten vorbehalten seien,\ndie insbesondere einen engen Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung\naufweisen würden. Guldener erwähnt jedoch lediglich ein Scheidungsverfahren zwischen\nEhegatten, die in Gütertrennung leben, bei welchem auch Ansprüche zuzulassen seien, mit\ndenen der eine Ehegatte vom andern die Herausgabe seines Eigentums fordert, also analog\nArt. 205 Abs. 1 ZGB (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 1979, S. 215). Mangels\ngleicher Verfahrensart ist auf Ansprüche, welche nicht die Scheidungsnebenfolgen betreffen,\ndaher grundsätzlich nicht einzutreten.\n\n1.3.3 Die von der Beklagten neben der güterrechtlichen Forderung geltend gemachten Ansprüche\ngegen den Kläger wären aufgrund des Streitwerts im ordentlichen Verfahren zu beurteilen.\nAuf die von der Beklagten eingeklagten zusätzlichen schuldrechtlichen Ansprüche im Gesamtumfang von CHF 113'878.88 (vgl. act. 94 S. 17) ist mangels gleicher Verfahrensart somit nicht einzutreten.\n\n1.4 Die Parteien haben ihre Rechtsbegehren während der Dauer des Verfahrens mehrmals und\nzuletzt an der Hauptverhandlung geändert.\n\n"}