{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-34_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=79", "Checksum": "f5a9fb9aebafd0aba0135f01ebe923c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Da der vom Kläger geforderte Kostenvorschuss von CHF 1'750.00 nicht einging und auch die\nBeklagte diesen Betrag nicht vorschoss (vgl. act. 44), unterblieb in der Folge die Schätzung\nder ehelichen Liegenschaft I.________ (vgl. act. 43).\n\n11. Am 22. November 2016 wurde die eheliche Liegenschaft H.________ zwangsrechtlich verwertet und zu einen Zuschlagspreis von CHF 1'024'000.00 versteigert (act. 47/1).\n\n12. Am 26. Januar 2017 reichte der Kläger mit einer als \"Ergänzung zur Scheidungsbegründung\nvom 08.12.2015\" betitelten Eingabe zusätzliche Unterlagen zum Güterrecht zu den Akten\n(act. 52).\n\n13. Mit Eingabe vom 1. Februar 2017 änderte die Beklagte die in der Klageantwort gestellten Anträge und fügte dieser Änderung eine kurze Begründung an (act. 53).\n\n14. Am 2. Februar 2017 fand die persönliche Befragung der Parteien statt (act. 54).\n\n15. Nach der Anordnung des zweiten Schriftenwechsels (act. 56) erfolgte die Replik des Klägers\nam 8. Mai 2017 (act. 66).\n\n16. Am 13. Juli 2017 reichte die Beklagte die Duplik ein (act. 71).\n\n17. Nach dem Eingang der Duplik wurden vom Kläger mit Entscheid vom 25. Juli 2017 erneut\nUrkunden ediert, wiederum hauptsächlich Auszüge von Bankkonten des Klägers (act. 72).\nMit Schreiben vom 16. Oktober 2017 reichte der Kläger weitere Urkunden ein und nahm zu\ndiesen im Einzelnen Stellung (act. 82).\n\n18. Am 23. Mai 2018 fand die Hauptverhandlung statt (act. 92). Die Parteien präzisierten ihre\nRechtsbegehren und stellten die eingangs erwähnten Anträge (act. 93; act. 94).\n\n19. Am 20. Juni 2018 wurde der gemeinsame Sohn der Parteien, F.________, vom Referenten\nangehört (act. 103).\nSeite 6/56\n\nErwägungen\n\n1. Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59\nZPO). Diese prüft das Gericht von Amtes wegen (vgl. Art. 60 ZPO).\n\n1.1 Zu den Prozessvoraussetzungen gehören unter anderem die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO). Für eherechtliche Klagen ist das\nGericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig (vgl. Art. 23 Abs. 1 ZPO; Siehr, Basler\nKommentar, 3. A. 2017, Art. 23 ZPO N 19a). Bei Einleitung des Scheidungsverfahrens hatte\ndie Beklagte ihren Wohnsitz in G.________. Somit ist das Kantonsgericht Zug in örtlicher und\ngestützt auf Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 27 Abs. 1 GOG sowie Art. 198 lit. c ZPO auch in sachlicher und funktioneller Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig.\n\n1.2 Weiter ist vorausgesetzt, dass die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist (Art. 59\nAbs. 2 lit. e ZPO).\n\n1.2.1 Aufgrund von verschiedenen, zwischen den Parteien nach der Auflösung des Güterstands\nergangenen, eherechtlichen Entscheiden verlangt die Beklagte vom Kläger gestützt auf\nArt. 205 Abs. 3 ZGB den Ersatz von Gerichtskosten und/oder die Bezahlung von Parteientschädigungen in der Höhe von insgesamt rund CHF 17'545.00 (act. 94 Rz 40).\n\nDer Entscheid über die Prozesskosten bildet einen definitiven Rechtsöffnungstitel\n(vgl. Staehelin, Basler Kommentar, 2. A. 2010, Art. 80 SchKG N 50). Verfügt der Gläubiger\nüber einen definitiven Rechtsöffnungstitel, kann er einzig das Rechtsöffnungsverfahren einleiten. Eine (Anerkennungs)klage ist diesfalls nicht zulässig, da sie der Rechtskraftwirkung\ndes Rechtsöffnungstitels entgegensteht (Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG,\n2. A. 2014, Art. 79 SchKG N 1; Staehelin, a.a.O., Art. 79 SchKG N 6). Diese Klage steht dem\nGläubiger nur offen, wenn die definitive Rechtsöffnung verweigert wird (Staehelin, Basler\nKommentar, Ergänzungsband, 2. A. 2017, Art. 79 SchKG ad N 6).\n\nDie Beklagte verlangt die Bezahlung von Prozesskosten gestützt auf rechtskräftige Entscheide zwischen den Parteien. Da über die Prozesskosten rechtskräftig entschieden wurde,\nliegen diesbezüglich abgeurteilte Sachen in Form von definitiven Rechtsöffnungstiteln vor.\nÜber die Bezahlung dieser Kosten durch den Kläger ist somit nicht erneut zu entscheiden,\nweshalb auf die Scheidungsklage in diesem Umfang nicht einzutreten ist. Die Beklagte ist auf\nden Weg der definitiven Rechtsöffnung zu verweisen.\n\n1.2.2 Definitive Rechtsöffnungstitel liegen auch betreffend die von der Beklagten ebenfalls gestützt\nauf Art. 205 Abs. 3 ZGB geltend gemachten ausstehenden Unterhaltsbeiträge im Umfang\nvon CHF 46'968.00 per 23. Mai 2018 vor (act. 94 Rz 35). Über diese Unterhaltsbeiträge ist\nrechtskräftig entschieden worden (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug Z2 2015\n19 / Z2 2015 20 vom 2. September 2015 und Urteil des Bundesgerichts 5A_776/2015 vom\n4. Februar 2016), weshalb die Beklagte auch diesbezüglich auf den Weg der definitiven\nRechtsöffnung zu verweisen ist.\n\n1.2.3 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass im Umfang von CHF 64'513.00 aufgrund von bereits abgeurteilten Sachen nicht einzutreten ist.\nSeite 7/56\n\n"}