{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-34_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=79", "Checksum": "f5a9fb9aebafd0aba0135f01ebe923c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Der Kläger habe der Beklagten zur Abgeltung ihres persönlichen nachehelichen Unterhaltsanspruches eine Abfindung auf der Berechnungsgrundlage von monatlich CHF 2'400.00 ab\nRechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. November 2024 zu bezahlen.\n6. Eventualiter habe der Kläger der Beklagten einen monatlichen, vorauszahlbaren und zu 5 %\nje seit Fälligkeit verzinslichen und gerichtsüblich indexierten nachehelichen Unterhaltsbeitrag\nvon CHF 2'400.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. November 2024 zu bezahlen.\n7. Der Kläger habe der Beklagten zur Abgeltung des Kindesunterhaltes für den gemeinsamen\nSohn F.________ eine Abfindung auf der Berechnungsgrundlage von monatlich mindestens\nCHF 3'500.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. November 2024 zu bezahlen.\nDer Kläger habe seinem Sohn F.________ zur Abgeltung des Volljährigenunterhaltes eine\nAbfindung auf der Berechnungsgrundlage von monatlich mindestens CHF 2'000.00 ab 1. Dezember 2024 bis 30. November 2031 zu bezahlen.\n8. Eventualiter habe der Kläger der Beklagten für den gemeinsamen Sohn F.________ einen\nmonatlichen, vorauszahlbaren und zu 5 % je seit Fälligkeit verzinslichen und gerichtsüblich\nindexierten Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 3'500.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. November 2024 zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen.\nEventualiter habe der Kläger seinem Sohn F.________ einen monatlichen, vorauszahlbaren\nund zu 5 % je seit Fälligkeit verzinslichen und gerichtsüblich indexierten\nSeite 4/56\n\nVolljährigenunterhaltsbeitrag von mindestens CHF 2'000.00 ab 1. Dezember 2024 bis 30.\nNovember 2031 zuzüglich allfälliger Ausbildungszulagen zu bezahlen.\n9. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten seien in Anwendung von Art. 52 f bis Abs. 2 AHVV zu 100 % der Beklagten anzurechnen. Die Parteien haben\ndie betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung zu informieren.\n10. Die Vorsorgeeinrichtung des Klägers sei anzuweisen, der Vorsorgeeinrichtung der Beklagten\ndie Hälfte der vom Kläger während der Dauer der Ehe erworbenen Austrittsleistungen, abzüglich der Hälfte der von der Beklagten während dieses Zeitraums erworbenen Austrittsleistungen, zu überweisen.\n11. Die Ehegattengesellschaften der Parteien seien aufzulösen und zu liquidieren.\n12. Die Parteien seien güterrechtlich auseinanderzusetzen. Insbesondere seien im Rahmen der\ngüterrechtlichen Auseinandersetzung die Grundstücke Nr. AG.________, BG.________,\nCG.________, DG.________ und EG.________, alle GB G.________, der Beklagten zu Alleineigentum zuzuweisen.\nDer Kläger habe der Beklagten aus Güterrecht mindestens CHF 252'081.45 zu bezahlen.\n13. Im Übrigen sei die Klage vom 8. Juni 2015 abzuweisen.\n14. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers.\n\nSachverhalt\n\n1. Die Parteien heirateten am tt.mm.2003 vor dem Zivilstandsamt E.________. Aus der Ehe ist\nder Sohn F.________, geb. tt.mm.2006, hervorgegangen.\n\n2. Mit Eingabe vom 20. Februar 2014 leitete die Beklagte gegen den Kläger am Kantonsgericht\nZug das Eheschutzverfahren mit der Geschäftsnummer ES 2014 101 ein. Im Rahmen dieses\nVerfahrens wurde zwischen den Parteien mit Entscheid vom 22. Mai 2015 rückwirkend per\n20. Februar 2014 die Gütertrennung angeordnet. Die Obhut für den Sohn F.________ wurde\nder Beklagten zugeteilt und der Kläger wurde verpflichtet, sowohl für F.________ wie auch\ndie Beklagte Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Sowohl die gegen diesen Entscheid erhobene\nBerufung als auch die Beschwerde ans Bundesgericht wurden mit Urteil des Obergerichts\ndes Kantons Zug vom 2. September 2015 (Z2 2015 19/Z2 2015 20) bzw. mit Urteil des Bundesgerichts vom 4. Februar 2016 (5A_776/2015) abgewiesen.\n\n3. Mit Eingabe vom 8. Juni 2015 reichte der Kläger beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte die vorliegende Scheidungsklage mit einer Kurzbegründung ein ( act. 1).\n\n4. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug vom 22. September 2015\nwurde für den Sohn F.________ in Vollzug des Eheschutzentscheides vom 22. Mai 2015\n(Verfahren ES 2014 101) eine Besuchsbeistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet\n(act. 5).\n\n5. An der Einigungsverhandlung vom 13. Oktober 2015 wurde festgestellt, dass der Scheidungsgrund gegeben ist. Eine Einigung über die Nebenfolgen konnte nicht erzielt werden\n(act. 7). Mangels Einigung wurde dem Kläger mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 Frist zur\nEinreichung einer begründeten Klage angesetzt (act. 8).\nSeite 5/56\n\n6. Die begründete Klage erfolgte innert erstreckter Frist am 8. Dezember 2015 (act. 14).\n\n7. Am 16. März 2016 reichte die Beklagte innert erstreckter Frist die Klageantwort ein (act. 22).\n\n8. Nach dem Eingang der Klageantwort wurden vom Kläger mit Entscheid vom 18. März 2016\ndiverse Urkunden ediert, hauptsächlich Auszüge von Bankkonten des Klägers. Weiter wurde\nüber die Höhe des Verkehrswertes der im Gesamteigentum der Parteien stehenden ehelichen Liegenschaften H.________ und I.________ je ein Gutachten angeordnet (act. 23).\n\n"}