{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-34_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=79", "Checksum": "f5a9fb9aebafd0aba0135f01ebe923c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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D.________,\nBeklagte,\n\nbetreffend\n\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.2003 vor dem Zivilstandsamt E.________\ngeschlossenen Ehe\nSeite 2/56\n\nRechtsbegehren\n\nKläger\n1. Die am tt.mm.2003 in E.________ geschlossene Ehe der Parteien sei zu scheiden.\n2. Der aus der Ehe der Parteien hervorgegangene Sohn F.________ sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen.\n3.1 Die Obhut über F.________ sei der Beklagten zuzuteilen, wobei der Kläger für berechtigt zu\nerklären sei, F.________, für den Fall, dass der Kläger in der Schweiz Wohnsitz hat, wie folgt\nauf eigene Kosten zu betreuen:\n− an Wochenenden mit ungerader Wochenzahl von Freitagabend, Schulschluss, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr; jährlich am 26. Dezember und 2. Januar,\n− in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Ostersamstag bis und mit\nOstermontag) und\n− in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag bis und\nmit Pfingstmontag)\n− während 3 Wochen der jährlichen Schulferien.\nFür den Fall, dass der Kläger seinen Wohnsitz ins Ausland verlegen würde, sei er für berechtigt zu erklären, F.________ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:\n− jeweils am letzten Wochenende jeden Monats von Freitagabend, Schulschluss, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr\n− während der Hälfte der jährlichen Schulferien.\n− es sei vorzumerken, dass sich die Parteien über weitere Besuchs-, Ferien- und Feiertage\nunter Berücksichtigung der Interessen des Kindes von Fall zu Fall einigen.\n4. Es sei mangels Leistungsfähigkeit des Klägers davon abzusehen, ihn zu verpflichten, Kinderunterhaltsbeiträge für den Sohn F.________ zu bezahlen.\nEventualiter: für den Fall, dass der Kläger verpflichtet werden sollte, der Beklagten Kinderunterhaltsbeiträge für den Sohn F.________ zu bezahlen, seien diese bis zum 18. Geburtstag\ndes Sohnes zu beschränken.\nEs sei davon abzusehen, den Kläger zu verpflichten, der Beklagten einen Betreuungsunterhalt für den Sohn F.________ zuzusprechen. Ein allfälliger Barunterhalt sei höchstens in der\nHöhe von CHF 730.00 pro Monat zuzusprechen.\nDie Anträge der Beklagten, wonach der Kläger zur Abgeltung des Kinderunterhaltsbeitrages\neine Abfindung auf der Berechnungsgrundlage von monatlich CHF 2'000.00 ab Rechtskraft\ndes Scheidungsurteils bis 30.11.2031 zu bezahlen hätte, sei abzuweisen.\nEin allfälliger Kinderunterhaltsbeitrag, der über die Volljährigkeit des Sohnes F.________ hinaus zahlbar wäre, wäre bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung zu beschränken.\n5. Es sei mangels Leistungsfähigkeit des Klägers davon abzusehen, ihn zu verpflichten, persönliche Unterhaltsbeiträge an die Beklagte zu bezahlen.\nSofern der Kläger verpflichtet werden sollte, der Beklagten einen persönlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, sei dieser bis zum 12. Geburtstag des Sohnes F.________, demnach bis\nEnde November 2018 zu beschränken.\nDer Antrag der Beklagten, wonach der Kläger ihr zur Abgeltung ihres persönlichen nachehelichen Unterhaltsanspruches eine Abfindung auf der Berechnungsgrundlage von monatlich\nCHF 2'400.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30.11.2024 zu bezahlen hätte, se i\nabzuweisen.\nSeite 3/56\n\nAuch der Eventualantrag sei abzuweisen, wonach der Kläger der Beklagten einen monatlichen, vorauszahlbaren und zu 5 % je seit Fälligkeit verzinslichen und gerichtsüblich indexierten nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'400.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils\nbis 30.11.2024 zu bezahlen hätte.\nWeiter sei der Antrag der Beklagten abzuweisen, wonach die Erziehungsgutschriften für die\nBerechnung künftiger AHV-/lV-Renten der Beklagten anzurechnen seien. Diese Erziehungsgutschriften seien je hälftig zwischen den Parteien aufzuteilen.\n6. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen.\n7. Der Antrag auf Bezahlung von CHF 252'081.45 aus Güterrecht sei abzuweisen.\n8. Der Antrag auf Auflösung und Liquidation der Ehegattengesellschaften der Parteien sei abzuweisen.\n9. Der Antrag auf Zuweisung der Grundstücke Nr. AG.________, BG.________, CG.________,\nDG.________ und EG.________, alle GB G.________, ins Alleineigentum der Beklagten sei\nabzuweisen.\n10. Die während der Ehe angesparten Vorsorgeguthaben der Parteien seien zu teilen.\n11. Die Anträge der Beklagten seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten abzuweisen, insoweit sie sich nicht mit denen des Klägers decken.\n12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten.\n\n"}