1. Abteilung A1 2015 34 Kantonsrichterin lic.iur. D. Panico Peyer, Abteilungspräsidentin Kantonsrichter lic.iur. St. Szabó Kantonsrichter Dr. A. Staub Gerichtsschreiber MLaw R. Ackermann Entscheid vom 29. Mai 2019 in Sachen A.________, vertreten durch RA Dr.iur. B.________, Kläger, gegen C.________, vertreten durch RA Dr.iur. D.________, Beklagte, betreffend Scheidung der von den Parteien am tt.mm.2003 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe Seite 2/56 Rechtsbegehren Kläger 1. Die am tt.mm.2003 in E.________ geschlossene Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Der aus der Ehe der Parteien hervorgegangene Sohn F.________ sei unter der gemeinsa- men elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. 3.1 Die Obhut über F.________ sei der Beklagten zuzuteilen, wobei der Kläger für berechtigt zu erklären sei, F.________, für den Fall, dass der Kläger in der Schweiz Wohnsitz hat, wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: − an Wochenenden mit ungerader Wochenzahl von Freitagabend, Schulschluss, bis Sonn- tagabend, 19.00 Uhr; jährlich am 26. Dezember und 2. Januar, − in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Ostersamstag bis und mit Ostermontag) und − in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag) − während 3 Wochen der jährlichen Schulferien. Für den Fall, dass der Kläger seinen Wohnsitz ins Ausland verlegen würde, sei er für berech- tigt zu erklären, F.________ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: − jeweils am letzten Wochenende jeden Monats von Freitagabend, Schulschluss, bis Sonn- tagabend, 19.00 Uhr − während der Hälfte der jährlichen Schulferien. − es sei vorzumerken, dass sich die Parteien über weitere Besuchs-, Ferien- und Feiertage unter Berücksichtigung der Interessen des Kindes von Fall zu Fall einigen. 4. Es sei mangels Leistungsfähigkeit des Klägers davon abzusehen, ihn zu verpflichten, Kin- derunterhaltsbeiträge für den Sohn F.________ zu bezahlen. Eventualiter: für den Fall, dass der Kläger verpflichtet werden sollte, der Beklagten Kinderun- terhaltsbeiträge für den Sohn F.________ zu bezahlen, seien diese bis zum 18. Geburtstag des Sohnes zu beschränken. Es sei davon abzusehen, den Kläger zu verpflichten, der Beklagten einen Betreuungsunter- halt für den Sohn F.________ zuzusprechen. Ein allfälliger Barunterhalt sei höchstens in der Höhe von CHF 730.00 pro Monat zuzusprechen. Die Anträge der Beklagten, wonach der Kläger zur Abgeltung des Kinderunterhaltsbeitrages eine Abfindung auf der Berechnungsgrundlage von monatlich CHF 2'000.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30.11.2031 zu bezahlen hätte, sei abzuweisen. Ein allfälliger Kinderunterhaltsbeitrag, der über die Volljährigkeit des Sohnes F.________ hin- aus zahlbar wäre, wäre bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung zu beschrän- ken. 5. Es sei mangels Leistungsfähigkeit des Klägers davon abzusehen, ihn zu verpflichten, per- sönliche Unterhaltsbeiträge an die Beklagte zu bezahlen. Sofern der Kläger verpflichtet werden sollte, der Beklagten einen persönlichen Unterhaltsbei- trag zu bezahlen, sei dieser bis zum 12. Geburtstag des Sohnes F.________, demnach bis Ende November 2018 zu beschränken. Der Antrag der Beklagten, wonach der Kläger ihr zur Abgeltung ihres persönlichen nacheheli- chen Unterhaltsanspruches eine Abfindung auf der Berechnungsgrundlage von monatlich CHF 2'400.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30.11.2024 zu bezahlen hätte, se i abzuweisen. Seite 3/56 Auch der Eventualantrag sei abzuweisen, wonach der Kläger der Beklagten einen monatli- chen, vorauszahlbaren und zu 5 % je seit Fälligkeit verzinslichen und gerichtsüblich indexier- ten nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'400.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30.11.2024 zu bezahlen hätte. Weiter sei der Antrag der Beklagten abzuweisen, wonach die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/lV-Renten der Beklagten anzurechnen seien. Diese Erziehungs- gutschriften seien je hälftig zwischen den Parteien aufzuteilen. 6. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. 7. Der Antrag auf Bezahlung von CHF 252'081.45 aus Güterrecht sei abzuweisen. 8. Der Antrag auf Auflösung und Liquidation der Ehegattengesellschaften der Parteien sei abzu- weisen. 9. Der Antrag auf Zuweisung der Grundstücke Nr. AG.________, BG.________, CG.________, DG.________ und EG.________, alle GB G.________, ins Alleineigentum der Beklagten sei abzuweisen. 10. Die während der Ehe angesparten Vorsorgeguthaben der Parteien seien zu teilen. 11. Die Anträge der Beklagten seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- klagten abzuweisen, insoweit sie sich nicht mit denen des Klägers decken. 12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten. Beklagte 1. Die am tt.mm.2003 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossene Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Die elterliche Sorge über F.________, geb. tt.mm.2006, sei der Beklagten zu erteilen. 3. F.________ sei in die alleinige Obhut der Beklagten zu geben. 4. Das Gericht habe den persönlichen Verkehr zwischen dem Kläger und F.________ zu re- geln. 5. Der Kläger habe der Beklagten zur Abgeltung ihres persönlichen nachehelichen Unterhalts- anspruches eine Abfindung auf der Berechnungsgrundlage von monatlich CHF 2'400.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. November 2024 zu bezahlen. 6. Eventualiter habe der Kläger der Beklagten einen monatlichen, vorauszahlbaren und zu 5 % je seit Fälligkeit verzinslichen und gerichtsüblich indexierten nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'400.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. November 2024 zu bezah- len. 7. Der Kläger habe der Beklagten zur Abgeltung des Kindesunterhaltes für den gemeinsamen Sohn F.________ eine Abfindung auf der Berechnungsgrundlage von monatlich mindestens CHF 3'500.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. November 2024 zu bezahlen. Der Kläger habe seinem Sohn F.________ zur Abgeltung des Volljährigenunterhaltes eine Abfindung auf der Berechnungsgrundlage von monatlich mindestens CHF 2'000.00 ab 1. De- zember 2024 bis 30. November 2031 zu bezahlen. 8. Eventualiter habe der Kläger der Beklagten für den gemeinsamen Sohn F.________ einen monatlichen, vorauszahlbaren und zu 5 % je seit Fälligkeit verzinslichen und gerichtsüblich indexierten Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 3'500.00 ab Rechtskraft des Scheidungs- urteils bis 30. November 2024 zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu be- zahlen. Eventualiter habe der Kläger seinem Sohn F.________ einen monatlichen, vorauszahlbaren und zu 5 % je seit Fälligkeit verzinslichen und gerichtsüblich indexierten Seite 4/56 Volljährigenunterhaltsbeitrag von mindestens CHF 2'000.00 ab 1. Dezember 2024 bis 30. November 2031 zuzüglich allfälliger Ausbildungszulagen zu bezahlen. 9. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten seien in Anwen- dung von Art. 52 f bis Abs. 2 AHVV zu 100 % der Beklagten anzurechnen. Die Parteien haben die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung zu informieren. 10. Die Vorsorgeeinrichtung des Klägers sei anzuweisen, der Vorsorgeeinrichtung der Beklagten die Hälfte der vom Kläger während der Dauer der Ehe erworbenen Austrittsleistungen, abzü- glich der Hälfte der von der Beklagten während dieses Zeitraums erworbenen Austrittsleis- tungen, zu überweisen. 11. Die Ehegattengesellschaften der Parteien seien aufzulösen und zu liquidieren. 12. Die Parteien seien güterrechtlich auseinanderzusetzen. Insbesondere seien im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Grundstücke Nr. AG.________, BG.________, CG.________, DG.________ und EG.________, alle GB G.________, der Beklagten zu Al- leineigentum zuzuweisen. Der Kläger habe der Beklagten aus Güterrecht mindestens CHF 252'081.45 zu bezahlen. 13. Im Übrigen sei die Klage vom 8. Juni 2015 abzuweisen. 14. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. Sachverhalt 1. Die Parteien heirateten am tt.mm.2003 vor dem Zivilstandsamt E.________. Aus der Ehe ist der Sohn F.________, geb. tt.mm.2006, hervorgegangen. 2. Mit Eingabe vom 20. Februar 2014 leitete die Beklagte gegen den Kläger am Kantonsgericht Zug das Eheschutzverfahren mit der Geschäftsnummer ES 2014 101 ein. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde zwischen den Parteien mit Entscheid vom 22. Mai 2015 rückwirkend per 20. Februar 2014 die Gütertrennung angeordnet. Die Obhut für den Sohn F.________ wurde der Beklagten zugeteilt und der Kläger wurde verpflichtet, sowohl für F.________ wie auch die Beklagte Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Sowohl die gegen diesen Entscheid erhobene Berufung als auch die Beschwerde ans Bundesgericht wurden mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 2. September 2015 (Z2 2015 19/Z2 2015 20) bzw. mit Urteil des Bun- desgerichts vom 4. Februar 2016 (5A_776/2015) abgewiesen. 3. Mit Eingabe vom 8. Juni 2015 reichte der Kläger beim Kantonsgericht Zug gegen die Be- klagte die vorliegende Scheidungsklage mit einer Kurzbegründung ein ( act. 1). 4. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug vom 22. September 2015 wurde für den Sohn F.________ in Vollzug des Eheschutzentscheides vom 22. Mai 2015 (Verfahren ES 2014 101) eine Besuchsbeistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet (act. 5). 5. An der Einigungsverhandlung vom 13. Oktober 2015 wurde festgestellt, dass der Schei- dungsgrund gegeben ist. Eine Einigung über die Nebenfolgen konnte nicht erzielt werden (act. 7). Mangels Einigung wurde dem Kläger mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 Frist zur Einreichung einer begründeten Klage angesetzt (act. 8). Seite 5/56 6. Die begründete Klage erfolgte innert erstreckter Frist am 8. Dezember 2015 (act. 14). 7. Am 16. März 2016 reichte die Beklagte innert erstreckter Frist die Klageantwort ein (act. 22). 8. Nach dem Eingang der Klageantwort wurden vom Kläger mit Entscheid vom 18. März 2016 diverse Urkunden ediert, hauptsächlich Auszüge von Bankkonten des Klägers. Weiter wurde über die Höhe des Verkehrswertes der im Gesamteigentum der Parteien stehenden eheli- chen Liegenschaften H.________ und I.________ je ein Gutachten angeordnet (act. 23). 9. Mit Entscheid vom 8. Juli 2016 wurde der zuhanden der betreibungsamtlichen Schätzung im Auftrag des Betreibungsamtes Baar per 9. Juni 2016 erstellte Schätzungsbericht von J.________ über die Liegenschaft H.________ beigezogen (vgl. act. 35). Für die Feststel- lung des Verkehrswertes der Liegenschaft I.________ wurde J.________, J.________ GmbH, vorgeschlagen und von den Parteien ein Kostenvorschuss von je CHF 1'750.00 verlangt (act. 34). 10. Da der vom Kläger geforderte Kostenvorschuss von CHF 1'750.00 nicht einging und auch die Beklagte diesen Betrag nicht vorschoss (vgl. act. 44), unterblieb in der Folge die Schätzung der ehelichen Liegenschaft I.________ (vgl. act. 43). 11. Am 22. November 2016 wurde die eheliche Liegenschaft H.________ zwangsrechtlich ver- wertet und zu einen Zuschlagspreis von CHF 1'024'000.00 versteigert (act. 47/1). 12. Am 26. Januar 2017 reichte der Kläger mit einer als "Ergänzung zur Scheidungsbegründung vom 08.12.2015" betitelten Eingabe zusätzliche Unterlagen zum Güterrecht zu den Akten (act. 52). 13. Mit Eingabe vom 1. Februar 2017 änderte die Beklagte die in der Klageantwort gestellten An- träge und fügte dieser Änderung eine kurze Begründung an (act. 53). 14. Am 2. Februar 2017 fand die persönliche Befragung der Parteien statt (act. 54). 15. Nach der Anordnung des zweiten Schriftenwechsels (act. 56) erfolgte die Replik des Klägers am 8. Mai 2017 (act. 66). 16. Am 13. Juli 2017 reichte die Beklagte die Duplik ein (act. 71). 17. Nach dem Eingang der Duplik wurden vom Kläger mit Entscheid vom 25. Juli 2017 erneut Urkunden ediert, wiederum hauptsächlich Auszüge von Bankkonten des Klägers (act. 72). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 reichte der Kläger weitere Urkunden ein und nahm zu diesen im Einzelnen Stellung (act. 82). 18. Am 23. Mai 2018 fand die Hauptverhandlung statt (act. 92). Die Parteien präzisierten ihre Rechtsbegehren und stellten die eingangs erwähnten Anträge (act. 93; act. 94). 19. Am 20. Juni 2018 wurde der gemeinsame Sohn der Parteien, F.________, vom Referenten angehört (act. 103). Seite 6/56 Erwägungen 1. Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 ZPO). Diese prüft das Gericht von Amtes wegen (vgl. Art. 60 ZPO). 1.1 Zu den Prozessvoraussetzungen gehören unter anderem die örtliche und sachliche Zustän- digkeit des Gerichts (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO). Für eherechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig (vgl. Art. 23 Abs. 1 ZPO; Siehr, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 23 ZPO N 19a). Bei Einleitung des Scheidungsverfahrens hatte die Beklagte ihren Wohnsitz in G.________. Somit ist das Kantonsgericht Zug in örtlicher und gestützt auf Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 27 Abs. 1 GOG sowie Art. 198 lit. c ZPO auch in sach- licher und funktioneller Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig. 1.2 Weiter ist vorausgesetzt, dass die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). 1.2.1 Aufgrund von verschiedenen, zwischen den Parteien nach der Auflösung des Güterstands ergangenen, eherechtlichen Entscheiden verlangt die Beklagte vom Kläger gestützt auf Art. 205 Abs. 3 ZGB den Ersatz von Gerichtskosten und/oder die Bezahlung von Parteient- schädigungen in der Höhe von insgesamt rund CHF 17'545.00 (act. 94 Rz 40). Der Entscheid über die Prozesskosten bildet einen definitiven Rechtsöffnungstitel (vgl. Staehelin, Basler Kommentar, 2. A. 2010, Art. 80 SchKG N 50). Verfügt der Gläubiger über einen definitiven Rechtsöffnungstitel, kann er einzig das Rechtsöffnungsverfahren ein- leiten. Eine (Anerkennungs)klage ist diesfalls nicht zulässig, da sie der Rechtskraftwirkung des Rechtsöffnungstitels entgegensteht (Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. A. 2014, Art. 79 SchKG N 1; Staehelin, a.a.O., Art. 79 SchKG N 6). Diese Klage steht dem Gläubiger nur offen, wenn die definitive Rechtsöffnung verweigert wird (Staehelin, Basler Kommentar, Ergänzungsband, 2. A. 2017, Art. 79 SchKG ad N 6). Die Beklagte verlangt die Bezahlung von Prozesskosten gestützt auf rechtskräftige Ent- scheide zwischen den Parteien. Da über die Prozesskosten rechtskräftig entschieden wurde, liegen diesbezüglich abgeurteilte Sachen in Form von definitiven Rechtsöffnungstiteln vor. Über die Bezahlung dieser Kosten durch den Kläger ist somit nicht erneut zu entscheiden, weshalb auf die Scheidungsklage in diesem Umfang nicht einzutreten ist. Die Beklagte ist auf den Weg der definitiven Rechtsöffnung zu verweisen. 1.2.2 Definitive Rechtsöffnungstitel liegen auch betreffend die von der Beklagten ebenfalls gestützt auf Art. 205 Abs. 3 ZGB geltend gemachten ausstehenden Unterhaltsbeiträge im Umfang von CHF 46'968.00 per 23. Mai 2018 vor (act. 94 Rz 35). Über diese Unterhaltsbeiträge ist rechtskräftig entschieden worden (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug Z2 2015 19 / Z2 2015 20 vom 2. September 2015 und Urteil des Bundesgerichts 5A_776/2015 vom 4. Februar 2016), weshalb die Beklagte auch diesbezüglich auf den Weg der definitiven Rechtsöffnung zu verweisen ist. 1.2.3 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass im Umfang von CHF 64'513.00 aufgrund von be- reits abgeurteilten Sachen nicht einzutreten ist. Seite 7/56 1.3 Neben einer Forderung aus Güterrecht gem. Art. 181 ff. ZGB macht die Beklagte gegen den Kläger weitere schuldrechtliche Ansprüche geltend, welche behauptetermassen nach der Auflösung des Güterstands, d.h. nach dem 20. Februar 2014, entstanden sind. Dazu gehört zunächst der für den Zeitraum nach der Gütertrennung vom 20. Februar 2014 geltend ge- machte schuldrechtliche Anspruch auf hälftige Gewinnbeteiligung aus der Fremdvermietung der ehelichen Wohnung H.________ durch den Kläger im Betrag von insgesamt CHF 24'000.00 (vgl. act. 94 Rz 36). Weiter wirft die Beklagte dem Kläger sinngemäss vor, er habe die Verwertung der genannten Liegenschaft provoziert und damit seine Treuepflichten als Mitgesellschafter verletzt (vgl. Art. 538 Abs. 2 OR), weshalb er die mit der bereits erfolg- ten äusseren Liquidation bzw. Zwangsverwertung entstandenen Kosten zu ersetzen habe (vgl. act. 94 S. 13 f.; CHF 31'949.16 und CHF 2'679.72 als Ersatz von Kosten für die Verwer- tung der Wohnung H.________ und CHF 60'250.00 als Ersatz für einen an diverse klägeri- sche Gläubiger ausbezahlten Anteil am Verwertungserlös). 1.3.1 In der vorliegenden Scheidungsklage sind die Nebenfolgen der Scheidung zu regeln. Dazu gehört die Regelung der gegenseitigen Schulden im Rahmen der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung (vgl. Art. 205 Abs. 3 ZGB). Die Zusammensetzung der Passiven verändert sich nach der Auflösung des Güterstandes grundsätzlich nicht mehr (vgl. Art. 207 Abs. 1 ZGB). Schulden zwischen den Ehegatten, die nach dem für diese Auflösung massgeblichen Zeit- punkt begründet wurden, sind in der güterrechtlichen Auseinandersetzung daher grundsätz- lich nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. 121 III 152 E. 3a; Urteil vom 5A_222/2010 vom 30. Juni 2010 E. 6.3.1). Güterrechtlich als Nebenfolge der Scheidung zu regeln sind somit grundsätzlich diejenigen Schulden zwischen den Ehegatten, welche während der Dauer des Güterstands entstanden sind, d.h. zwischen dem tt.mm.2003 und 20. Februar 2014. Schul- den, welche zwischen den Parteien nach der Auflösung des Güterstands entstanden sind, betreffen nicht mehr die vom Scheidungsrichter zu regelnden Nebenfolgen der Scheidung, sondern sind ausserhalb des Güterrechts zu beurteilende Forderungen. Da die Beklagte neben dem Anspruch aus Güterrecht vorliegend weitere schuldrechtliche Ansprüche gegen den Kläger aus unterschiedlichen Rechtstiteln geltend macht, liegt eine ob- jektive Klagenhäufung i.S.v. Art. 90 ZPO vor. 1.3.2 Die klagende Partei – vorliegend die Beklagte – kann mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig (lit. a) und die gleiche Verfahrensart anwendbar ist (lit. b). Liegen die Voraussetzungen für einen An- spruch nicht vor, so erfolgt bezüglich diesem Anspruch ein Nichteintreten (vgl. BGE 142 III 683 E. 5.4). Als Verfahrensarten gelten das ordentliche (Art. 219 ff. ZPO), das vereinfachte (Art. 243 ff. ZPO), das summarische (Art. 248 ff. ZPO) sowie die einzelnen familienrechtlichen Verfahren, wie etwa das Scheidungsverfahren gemäss Art. 274 ff. ZPO (Klaus, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 90 ZPO N 23; Füllemann, in: Brunner/Gasser/Schwander, DIKE-Kommentar, 2. A. 2016, Art. 90 N 5; Markus, Berner Kommentar, 2012, Art. 90 ZPO N 11). Die familienrechtli- chen Verfahren gelten jeweils als einzelne Verfahren (Markus, a.a.O., Art. 90 ZPO N 11), über deren Grenzen hinweg eine Klagenhäufung ausgeschlossen ist. Anders als bei sonsti- gen ordentlichen Verfahren entfällt etwa das obligatorische Schlichtungsverfahren (Art. 198 lit. e ZPO). Weiter bestehen unterschiedliche Maximen (vgl. Art. 277 ZPO), Seite 8/56 Verfahrensrahmen und Verfahrensabläufe. Unter Verweis auf Guldener wird in der Lehre zwar ausgeführt, dass schuldrechtliche Klagen zwischen den Ehegatten vorbehalten seien, die insbesondere einen engen Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung aufweisen würden. Guldener erwähnt jedoch lediglich ein Scheidungsverfahren zwischen Ehegatten, die in Gütertrennung leben, bei welchem auch Ansprüche zuzulassen seien, mit denen der eine Ehegatte vom andern die Herausgabe seines Eigentums fordert, also analog Art. 205 Abs. 1 ZGB (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 1979, S. 215). Mangels gleicher Verfahrensart ist auf Ansprüche, welche nicht die Scheidungsnebenfolgen betreffen, daher grundsätzlich nicht einzutreten. 1.3.3 Die von der Beklagten neben der güterrechtlichen Forderung geltend gemachten Ansprüche gegen den Kläger wären aufgrund des Streitwerts im ordentlichen Verfahren zu beurteilen. Auf die von der Beklagten eingeklagten zusätzlichen schuldrechtlichen Ansprüche im Ge- samtumfang von CHF 113'878.88 (vgl. act. 94 S. 17) ist mangels gleicher Verfahrensart so- mit nicht einzutreten. 1.4 Die Parteien haben ihre Rechtsbegehren während der Dauer des Verfahrens mehrmals und zuletzt an der Hauptverhandlung geändert. 1.4.1 Den Antrag, es seien der Beklagten die im Gesamteigentum der Parteien stehenden Grund- stücke Nr. AG.________, BG.________, CG.________, DG.________ und EG.________, alle GB G.________, gestützt auf Art. 205 Abs. 2 ZGB zu Alleineigentum zuzuweisen, stellte die Beklagte erstmals an der Hauptverhandlung (act. 94). Der Kläger beantragte daraufhin die Abweisung dieses Antrags. Die Ehegattengesellschaft G.________ werde durch das Be- treibungsamt Hochdorf aufgelöst und liquidiert, weshalb für eine Zuweisung kein Raum be- stehe (act. 92 S. 2). Im Rahmen der Eintretensfrage ist zu beurteilen, ob dieser Antrag rechtzeitig gestellt wurde. Vorliegend ist nach dem doppelten Schriftenwechsel grundsätzlich der Aktenschluss einge- treten (vgl. BGE 140 III 312 ff.). Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nach- ehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundes- gerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.3.1). Die Verhandlungsmaxime gilt somit ins- besondere mit Bezug auf die Zuweisung von Vermögenswerten, welche im Miteigentum ste- hen (vgl. Art. 205 Abs. 2 ZGB; vgl. Sutter-Somm/Gut, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 277 ZPO N 10). Gilt die Verhandlungsmaxime, ist eine Klageänderung an der Hauptver- handlung gemäss Art. 230 ZPO nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind (lit. a) und sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (lit. b). Bei wechselseitigen Klagen, wie der vorliegenden Scheidungsklage, sind beide Par- teien diesen Bestimmungen unterstellt (actio duplex; Willisegger, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 227 ZPO N 16 und N 60 m.w.H.). 1.4.2 Die von der Beklagten an der Hauptverhandlung vorgenommene Klageänderung bzw. -er- gänzung beruht weder auf neuen Tatsachen noch Beweismitteln, weshalb sie gemäss Art. 230 ZPO nicht zulässig ist. Dieser Antrag hätte bereits im Rahmen des doppelten Schrif- tenwechsels gestellt werden können. Auf den verspätet gestellten Antrag ist somit nicht ein- zutreten. Seite 9/56 1.5 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den rechtzeitig gestellten Antrag der Beklagten, die Ehe- gattengesellschaften der Parteien seien aufzulösen und zu liquidieren. 1.5.1 Die Beklagte stellte mit Eingabe vom 1. Februar 2017 (act. 53) das Begehren, die Ehegatten- gesellschaften seien vom Gericht aufzulösen und zu liquidieren. Die Beklagte wiederholte dieses Begehren an der Hauptverhandlung (act. 94). 1.5.2 Bilden die zu scheidenden Ehegatten eine Ehegattengesellschaft, so werden die beiden Li- quidationsanteile an der Gesellschaft als Vermögenswerte der ehelichen Gemeinschaft durch die güterrechtliche Auseinandersetzung in das Scheidungsverfahren miteinbezogen. Damit diesfalls die Liquidationsanteile bestimmt werden können, ist die einfache Gesellschaft im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung rechnerisch nach gesellschaftsrechtlichen Regeln zu liquidieren. Es hat also eine gesellschaftsrechtliche Abrechnung zu erfolgen, ohne dass eine reale Liquidation stattfindet (sog. virtuelle Liquidation; vgl. Genna, Auflösung und Liquidation der Ehegattengesellschaft, 2008, S. 56). Die rein rechnerische Liquidation der re- levanten Ehegattengesellschaften wird nachfolgend unternommen (s. unten: E. 10.1). Was die Beklagte mit ihrem separaten Begehren sinngemäss verlangt, ist die reale Liquida- tion der Ehegattengesellschaften nach den Regeln des Gesellschaftsrechts. Ob und inwie- fern in das Scheidungsverfahren in prozessualer Hinsicht auch die (reale) Auflösu ng und Li- quidation von Ehegattengesellschaften einbezogen werden können, kann vorliegend dahin- gestellt bleiben (vgl. dazu Genna, a.a.O., S. 149 ff.; vgl. auch oben: E. 1.3 zur objektiven Kla- genhäufung). Jeder Gesellschafter hat das Recht, mittels Klage die Durchführung der Liqui- dation zu verlangen. Dabei kann er vom Richter die Ernennung eines Liquidators verlangen (Staehelin, Basler Kommentar, 5. A. 2016 Art. 548/549 OR N 1 und Art. 550 N 8 zu Art. 550 OR). Wird für die Liquidation ein Liquidator ernannt, hat dieser die Liquidation nach den ge- setzlichen Vorschriften vorzunehmen. In diesem Fall genügt grundsätzlich das Rechtsbegeh- ren, "es sei die einfache Gesellschaft zu liquidieren", ausser man wolle dem Liquidator spezi- fische Weisungen erteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_443/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 3.3). Die Liquidation ist in erster Linie Aufgabe der Liquidatoren; beim Richter kann demgegenüber nicht schlechthin die Liquidation der Gesellschaft begehrt werden, sondern lediglich die Vornahme spezifischer Handlungen (z.B. Veräusserung eines gemeinsamen Ak- tivums; vgl. Hanschin/Vonzun, Zürcher Kommentar, 4. A. 2008, Art. 548-551 OR N 12). 1.5.3 Vorliegend unterliess es die Beklagte, die Einsetzung eines Liquidators zu verlangen. Es wird mit anderen Worten kein Liquidator mit der Liquidation beauftragt. Vielmehr soll das Gericht die Liquidation vornehmen. Selbst wenn das Gericht die erforderlichen Liquidationshandlun- gen anordnen und die Liquidation regeln könnte, was offen bleiben kann, ist es – anders als ein eingesetzter Liquidator – an die zivilprozessuale Dispositionsmaxime i.S.v. Art. 58 ZPO gebunden. Die im Rahmen der Dispositionsmaxime zu treffende Anordnung des Gerichts, nämlich, dass die "Ehegattengesellschaften aufgelöst und liquidiert" wü rden, ist zu unbe- stimmt und wäre in dieser Form nicht vollstreckbar (vgl. zum Bestimmtheitserfordernis im All- gemeinen: Dorschner, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 84 ZPO N 1; vgl. zur Dispositions- maxime auch Genna, a.a.O., S. 102). Die Beklagte unterlässt es auch, für die Liquidation der Ehegattengesellschaften konkrete Anordnungen zu verlangen. Das Rechtsbegehren der Be- klagten genügt mit anderen Worten dem Bestimmtheitserfordernis nicht, weshalb auf das Seite 10/56 Begehren um Auflösung und Liquidation der Ehegattengesellschaften bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist. 1.6 Mit Ausnahme der obigen Erwägungen sind keine weiteren Prozesshindernisse ersichtlich, weshalb auf die Klage ansonsten einzutreten ist. 2. Vor der materiellen Prüfung der Scheidungsklage ist zuerst auf einige prozessuale Aspekte einzugehen. 2.1 Wie bereits erwähnt gilt für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt grundsätzlich der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundes- gerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.3.1). Nach der Verhandlungsmaxime haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, (substanziert) darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Für das Bestreiten gelten grundsätzlich nicht so strenge Anforderungen wie für das Substanzieren von Behauptungen. Als Regel gilt, dass die Bestreitung so detailliert erfolgen muss, dass die behauptungsbelas- tete Partei erkennen kann, welche Behauptungen bestritten und zu beweisen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_710/2009 22. Februar 2010 vom E. 2.3.1). Bei bloss pauschaler Bestrei- tung darf das Gericht die behaupteten Tatsachen als unbestritten annehmen (Hurni, Berner Kommentar, 2012, Art. 55 ZPO N 41). Bleiben prozessrelevante Tatsachen unbewiesen, ist nach den allgemeinen Regeln der Be- weislast zu entscheiden, d. h. es unterliegt diejenige Partei, we lche die Beweislast trägt (vgl. Art. 8 ZGB). Für den Scheidungsgrund und den Vorsorgeausgleich gelten nach Art. 277 Abs. 3 ZPO die eingeschränkte Untersuchungsmaxime. Diese entbindet die Parteien jedoch nicht davon, dem Gericht die nötigen Tatbestandselemente zu nennen und ihm die verfügbaren Beweis- mittel zu liefern (vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2; BGE 128 III 411 E. 3.2.1; Bähler, Basler Kom- mentar, 3. A. 2017, Art. 277 ZPO N 3; van de Graaf, in: Oberhammer et al., Kurzkommentar ZPO, 2. A. 2014, Art. 277 ZPO N 5). Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten schreibt Art. 296 ZPO demgegen- über vor, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Abs. 1) und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Abs. 3). Es gelten damit die uneingeschränkte Un- tersuchungsmaxime und die Offizialmaxime (BGE 143 III 624 E. 5.2.2). Tatsachen, die nach der Untersuchungsmaxime im Hinblick auf den Kinderunterhalt festgestellt worden sind, kön- nen jedoch auch zur Bestimmung des Ehegattenunterhalts dienen – bei welchem grundsätz- lich die Verhandlungsmaxime gilt –, zumal diese beiden Formen des Unterhalts unter dem Gesichtspunkt der Leistungspflicht des Unterhaltspflichtigen eine Gesamtheit darstellen, de- ren individuelle Elemente nicht ganz unabhängig voneinander festgesetzt werden können (BGE 128 III 411 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_361/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 3.3). 2.2 Im Rahmen des Beweisverfahrens wurde der Kläger mit Editionsverfügungen vom 18. März 2016 und 25. Juli 2017 aufgefordert, diverse Urkunden einzureichen (act. 23; act. 72). Am 2. Februar 2017 wurden die Parteien befragt (act. 54). Seite 11/56 Art. 160 ZPO verpflichtet die Parteien zur aktiven Mitwirkung an der Sammlung des Prozess- stoffes (BGE 139 III 278 E. 4.3). Insbesondere haben sie als Partei wahrheitsgemäss auszu- sagen (Art. 160 Abs. 1 lit. a ZPO) oder Urkunden herauszugeben (Art. 160 Abs. 1 lit. a ZPO). Verweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, so berücksichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung (Art. 164 ZPO). Die Mitwirkung ist für die Partei eine prozessuale Last, d. h. unberechtigtes Verweigern der Mitwirkung hat für die opponierende oder gar reni- tente Partei weder Strafe noch Zwang zur Folge, sondern ihr passives Verhalten wird nur, aber immerhin, bei der Beweiswürdigung (zu ihrem Nachteil) berücksichtigt (Schmid, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 164 ZPO N 1). Verweigert eine Partei die Edition eines bestimm- ten Dokuments, obwohl feststeht, dass es in ihrem Besitz ist, wird regelmässig anzunehmen sein, dass es den von der Gegenpartei behaupteten Inhalt aufweist (Schmid, a.a.O., Art. 164 ZPO N 2; Rüetschi, Berner Kommentar, 2012, Art. 164 ZPO N 2 und N 5; relativierend: BGE 140 III 264 E. 2.3). Verweigerung der Aussage heisst, dass die mitwirkungspflichtige Partei nicht antwortet oder ausweicht, etwa mit unerklärbarem Nichtwissen reagiert (Rüe- tschi, a.a.O., Art. 164 ZPO N 2 und N 5; Higi, DIKE-Komm-ZPO, 2. A. 2016, Art. 164 ZPO N 3). Ferner darf das Gericht im Rahmen der Parteibefragung annehmen, die durch die Ge- genpartei unbeantwortet gebliebene Frage indiziere die Richtigkeit der Behauptung der be- weisbelasteten Partei, wenn davon auszugehen ist, die mitwirkungspflichtige Partei habe von der erfragten Tatsache Kenntnis haben müssen (Higi, a.a.O., Art. 164 ZPO N 5; Rüetschi, a.a.O., Art. 164 ZPO N 5). Die Editionsverfügungen enthielten jeweils den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolgen von Art. 164 ZPO. Wie nachfolgend noch ausgeführt wird, hat der Kläger die Mitwirkung an der Beweiserhebung wiederholt unberechtigterweise verweigert. Die wiederholte Obstruktion ist bei der Beweiswürdigung an entsprechender Stelle zu berücksichtigen (s. unten E. 10.1). Sie schlägt sich auch auf die Verteilung der Prozesskosten nieder, da die Verweigerungshal- tung des Klägers erheblichen Mehraufwand auf Seiten des Gerichts und der beklagtischen Rechtsvertretung verursacht hat (s. unten E. 12). 3. In der Sache beantragen die Parteien zunächst übereinstimmend die Scheidung ihrer am tt.mm.2003 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe (act. 7). Die Ehe ist demnach antragsgemäss zu scheiden. 4. Nachfolgend ist über die Nebenfolgen der Scheidung, vorab über die elterliche Sorge, die Obhut sowie den persönlichen Verkehr betreffend das Kind F.________ zu befinden. 4.1 Ein Kind steht, solange es minderjährig ist, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Va- ter und Mutter (Art. 296 Abs. 2 ZGB). In einem Scheidungsverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil aber die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Damit bildet die gemeinsame elterliche Sorge den Grundsatz (s. auch Art. 298a Abs. 1, Art. 298b Abs. 2 und Art. 298d Abs. 1 ZGB). Dem liegt die An- nahme zugrunde, dass dem Wohl der minderjährigen Kinder am besten gedient ist, wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Von diesem Grundsatz soll nur dan n abgewi- chen werden, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt. Die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein muss deshalb eine eng begrenzte Ausnahme bleiben. Eine solche Ausnahme fällt in Betracht, wenn die Eltern in Seite 12/56 einem schwerwiegenden Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend kommuni- kationsunfähig sind. Vorausgesetzt ist weiter, dass sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen. Er- forderlich ist die konkrete Feststellung, in welcher Hinsicht das Kindeswohl beeinträchtigt ist. Schliesslich ist eine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge nur dort am Platz, wo Aussicht darauf besteht, mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein eine Entlastung der Situation herbeizuführen (BGE 142 III 197 E. 3.5 und 3.7; 142 III 1 E. 3.3; 141 III 472 E. 4.6 und 4.7). Damit ist zwangsläufig eine Prognose dar- über verbunden, wie sich das Verhältnis zwischen den Eltern entwickeln wird ( Urteil 5A_22/2016 vom 2. September 2016 E. 4.2). Dieser Wahrscheinlichkeitsaussage über die künftige Entwicklung müssen konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen, die aktenmässig er- stellt sind. Mit anderen Worten muss aufgrund einer tatsachenbasierten Sachverhaltsprog- nose geprüft werden, ob das gemeinsame Sorgerecht eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls befürchten lässt (Urteil 5A_186/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4). Damit trägt die Rechtsprechung dem Willen des Gesetzgebers Rechnung, wonach die Alleinsorge nicht schon dort ausgesprochen werden darf, wo sie dem Kindeswohl am besten gerecht würde. Das Parlament hat das Konzept der freien richterlichen Sorgerechtszuteilung ausdrücklich verworfen (AB 2012 N 1635; vgl. BGE 142 III 197 E. 3.7; zum Ganzen: Urteil des Bundesge- richts 5A_903/2016 vom 17. Mai 2017 E. 4). 4.2 In seiner jüngeren Rechtsprechung bejahte das Bundesgericht die Voraussetzungen für die Alleinzuteilung des Sorgerechts an einen Elternteil beispielsweise im Fall eines heftig geführ- ten Nachtrennungskonflikts, der sich zunehmend verstärkte, chronifizierte und auf die ver- schiedensten Lebensbereiche des Kindes erstreckte; die schliesslich errichtete Beistand- schaft brachte keine Verbesserung und die Beiständin schilderte das Mandat angesichts der Emotionalität der Eltern als nicht führbar (Urteil 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 2 und 5.5, nicht publ. in: BGE 141 III 472, aber in FamPra.ch 2015 S. 960). Die Alleinsorge eines Elternteils sah das Bundesgericht auch in einem Fall als zulässig an, in welchem die Kommu- nikation zwischen den Eltern komplett blockiert war und sich der chronifizierte Konflikt auf verschiedene Lebensbereiche des Kindes erstreckte, in welchen ein Zusammenwirken erfor- derlich gewesen wäre. Anstehende Entscheide konnten nicht getroffen werden, insbeson- dere in Bezug auf eine Therapie. In tatsächlicher Hinsicht war erstellt, dass der Vater einen gegen die Mutter gerichteten Machtkampf über das Kind austrug, dass das Kind unter die- sem Missbrauch und allgemein unter dem Elternkonflikt stark litt und dass bei ihm eine da- rauf zurückzuführende psychische Störung diagnostiziert wurde (Urteil 5A_89/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3 f.). Demgegenüber veranschaulicht ein neueres Urteil, dass eine Abwei- chung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge eben eine eng begrenzte Aus- nahme bleiben muss. Im dort beurteilten Fall ergab sich zwar das Bild zerstrittener Eltern, denen die Kommunikation und die Zusammenarbeit schwer fiel und die mit ihrem nicht uner- heblichen Konflikt die Tochter beeinträchtigten. Allerdings arbeiteten die Eltern in jüngerer Zeit mit Blick auf das Kindeswohl vermehrt zusammen. Auch das Besuchsrecht des Vaters funktionierte. Damit einhergehend war eine Verbesserung der gesundheitlichen und schuli- schen Situation der Tochter feststellbar (Urteil 5A_499/2016 vom 30. März 2017 E. 4; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_903/2016 vom 17. Mai 2017 E. 4). 4.3 Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, es gebe keinen Grund, weshalb Sohn F.________ nicht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen werden solle. Dem Seite 13/56 Kläger sei es nach der Trennung im Jahr 2013 an einer einvernehmlichen Regelung dieser familiären Streitigkeit gelegen, weshalb er mit dem Rechtsvertreter der Beklagten eine Lö- sung habe finden wollen, was eine E-Mail vom 7. Juli 2013 belege (act. 14 Rz 3.2 S. 5). Lei- der habe die Beklagte ihre Verantwortung als Mutter ihrem Sohn und dem Kläger gegenüber nicht wahrgenommen. Sie verweigere ihm das Besuchsrecht. Der Kläger habe F.________ zuletzt im Frühling 2013 gesehen. Der Kläger sei an Besuchstagen mehrmals vor verschlos- sener Türe gestanden. Die Beklagte habe immer wieder neue Vorwände gesucht, um dem Kläger den Zugang zu F.________ zu verweigern. Sie behauptete, er sei hier zu spät gewe- sen oder dort nicht erschienen, was jedoch alles nicht den Tatsachen entsprochen habe. Die Beklagte sei bei den vereinbarten Terminen nicht anwesend gewesen oder habe einfach die Türe nicht geöffnet (act. 66 Rz 5.2). Da er realisiert habe, dass die Situation für F.________ belastend sei, habe er nicht darauf gedrängt, ihn zu sehen. Er habe ihn nicht unter Druck set- zen und ihn insbesondere nicht in einen Loyalitätskonflikt versetzen wollen. Der Kläger habe Angst gehabt, seinem Kind zu schaden, wenn er das Besuchsrecht vollstreckt hätte. Er sei davon ausgegangen und gehe auch heute noch davon aus, dass sich die Situation nach der Scheidung normalisieren werde (act. 14 Rz 3.3). Wenn gewisse Konflikte bestünden, seien diese von der Beklagten verursacht worden. Der Kläger habe diverse Versuche unternom- men, mit der Beklagten die Kommunikation herzustellen, welchen die Beklagte keine Chance gegeben habe. Sie und ihre Rechtsvertretung hätten sogar anlässlich einer Verhandlung er- klärt: "Mit A.________ kommunizieren wir nicht". Daran habe sich bis heute leider nichts ge- ändert. Die Beklagte dürfe nicht dafür, dass sie sich quer stelle und die Kommunikation ver- weigere, mit dem alleinigen Sorgerecht belohnt werden (act. 66 Rz 5.1; vgl. auch Rz 6.3). 4.4 Die Beklagte entgegnet, der Kläger habe sich bereits seit dem Frühjahr 2013 praktisch nicht mehr um F.________ gekümmert. Er habe sich auch um das im Rahmen der Trennung ver- einbarte Besuchsrecht vollkommen foutiert. Eine Kommunikation zwischen den Parteien sei seither nicht mehr möglich gewesen. Nachdem der Kläger am 1. August 2013 zusammen mit seiner schweizerisch-russischen Geliebten eine eigene Wohnung bezogen habe, habe er das Besuchsrecht überhaupt nicht mehr wahrgenommen. F.________ habe den Kläger letztmals an seinem ersten Schultag, d.h. im August 2013, gesehen (act. 22 Rz 10). Seither habe sich der Kläger nicht ein einziges Mal um eine Kontaktaufnahme mit F.________ bemüht, weder zu Weihnachten noch zu Geburtstagen noch irgendwann. Die Beklagte habe den Kläger mehrmals per E-Mail und SMS aufgefordert, sich um F.________ zu kümmern (act. 71 S. 94). Vielmehr habe der Kläger dem Vernehmen nach gegenüber seiner eigenen Mutter geäussert, dass die Beklagte und F.________ für ihn gestorben seien. Das mit Ehe- schutzentscheid vom 22. Mai 2015 angeordnete begleitete Besuchsrecht habe der Kläger nicht wahrgenommen, insbesondere den ersten Termin vom 30. Oktober 2015. Der Kläger habe sich auch in der Folge nicht um den Kontakt zu F.________ bemüht. Bereits anlässlich der Parteibefragung im Rahmen des Eheschutzverfahrens habe der Kläger dem Richter die Mär aufgetischt, die Klägerin verweigere ihm das Besuchsrecht. Begründet bzw. belegt habe dies der Kläger nicht (act. 22 Rz 10–11). Überdies habe der Kläger – nachdem er die Famili- enwohnung Ende Juli 2013 verlassen habe – gegenüber der Beklagten und F.________ sei- nen Aufenthaltsort weiter mehr als ein Jahr verheimlicht (act. 22 Rz 12). Schliesslich habe der Kläger seit dem Auszug aus der ehelichen Wohnung am tt.mm.2013 und auch seit den Festsetzungen durch die Gerichtsinstanzen, mit Ausnahme von zwei Teilzahlungen von ins- gesamt CHF 400.00, keinen Rappen an den Unterhalt für F.________ geleistet (act. 22 Rz 13). In diesem Zusammenhang habe der Kläger die Beklagte schamlos belogen und Seite 14/56 betrogen. Er habe seine Einkünfte und Vermögensverhältnisse zu keinem Zeitpunkt offenge- legt, um insbesondere keinen Unterhalt an F.________ leisten zu müssen (act. 22 Rz 13). Die Beziehung zur Beklagten sei unwiderruflich und in einem derart hohen Mass zerrüttet, das die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts auch in Anbetracht dessen nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren sei (act. 22 Rz 13). 4.5 Am 24. Mai 2013 schlossen die Parteien eine Trennungsvereinbarung ab, gemäss welcher ihr Sohn F.________ unter die Obhut der Mutter gestellt und unter anderem das Besuchs - und Ferienrecht sowie die Zuweisung der ehelichen Wohnung geregelt wurden. Mit Ehe- schutzentscheid ES 2014 401 vom 22. Mai 2015 stellte die Einzelrichterin des Kantonsge- richts Zug den Sohn F.________ unter die Obhut der Beklagten und räumte dem Kläger ein - vorerst während sechs Monaten begleitetes - Besuchsrecht ein. Für F.________ wurde zu- dem eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet mit dem Auftrag, das begleitete Besuchsrecht anzubahnen und zu kontrollieren sowie anschliessend das unbeglei- tete Besuchsrecht zu koordinieren und zu überwachen. Den ersten Besuchstermin vom 30. Oktober 2015 hat der Kläger nicht wahrgenommen. Der Kläger beruft sich auf gesund- heitliche Gründe, reicht hierfür aber keinen Beleg ein (vgl. act. 14 Rz 3.4). Obwohl dem Klä- ger durch das begleitete Besuchsrecht die Möglichkeit eingeräumt wurde, den Kontakt zu seinem Sohn aufzubauen, hat er diese Möglichkeit unbenutzt gelassen. Der Kläger hat F.________ zuletzt im August 2013 gesehen. In den Akten finden sich keine Belege dafür, dass sich der Kläger um den Kontakt zu F.________ bemüht hätte. Seine Behauptungen im Schriftenwechsel waren und blieben blosse Lippenbekenntnisse. Anstatt seine Verantwor- tung als Vater wahrzunehmen, übt sich der Kläger in Ausreden. Entweder sei der Kontakt aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, oder etwa aufgrund von A usland- aufenthalten, wie der Kläger an der Parteibefragung ausführte (act. 54 S. 3). Weiter antizi- pierte der Kläger, dass seine Briefe wahrscheinlich nicht abgeholt würden (act. 54 S. 6). Ge- schickt hat er keine bzw. dass er solche geschickt hätte, blieb gänzlich unbelegt. Es kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben, ob der Kläger anfänglich nach der Trennung im Jahr 2013 sein Besuchsrecht nicht wahrgenommen oder die Beklagte die Ausübung des Be- suchsrechts vereitelt hat, was sich die Parteien an der Parteibefragung erneut gegenseitig vorwarfen (act. 54 S. 5). Denn es ist erstellt, dass der Kläger in der Zeit nach dem Ehe- schutzentscheid vom 22. Mai 2015 – trotz der Möglichkeit – keinerlei Bemühungen unter- nommen hat, den Kontakt zu seinem Sohn wiederherzustellen. Der Kläger hat sich nicht ernstlich um das Kind gekümmert und seine Pflichten gegenüber F.________ damit gröblich verletzt. Es wurde vom Kläger ausserdem nicht bestritten, dass die Beziehung zur Beklagten unwider- ruflich und in einem hohen Mass zerrüttet ist. Auch der Kläger führte aus, dass die Parteien seit 2013 nur noch im Beisein von Anwälten kommunizieren würden (act. 66 Rz 69). An der Parteibefragung bestätigte der Kläger etwa, dass er über die schulische Entwicklung seines Sohnes F.________ nicht informiert sei (act. 54 Frage 6.25). Die Kommunikation zwischen den Eltern ist komplett blockiert, und zwar seit über fünf Jahren. Die Parteien sind offensicht- lich nicht in der Lage, gemeinsam Entscheide in Bereichen zu treffen, in welchen ein Zusam- menwirken betreffend den Sohn F.________ erforderlich wäre. F.________ bestätigte an der Anhörung vom 20. Juni 2018 auf Befragung durch den Refe- renten, dass er seinen Vater letztmals vor fünf Jahren gesehen habe. Weder an Seite 15/56 Weihnachten noch an seinem Geburtstag habe sein Vater ihn kontaktiert. Auch Ferien habe er nie mit ihm verbracht. Er vermisse den Vater nicht. Er kenne die Handy-Nummer seines Vaters nicht und wolle sie auch nicht kennen. Umgekehrt kenne der Vater seine Handy-Num- mer auch nicht. Er wiederholte mehrmals, er wolle seinen Vater nicht sehen. Auch als der Vater noch zuhause gewohnt habe, habe er immer "K.________ gemacht" und sich nicht um ihn gekümmert. Auch wenn sich F.________ im Laufe des mit ihm geführten Gesprächs im- mer mehr beruhigte, merkt man ihm an, dass ihn die gesamte Situation im Scheidungsver- fahren seiner Eltern auch heute noch, mehr als fünf Jahre nach der Trennung der Eltern, ausserordentlich belastet; insbesondere aber auch die Tatsache, dass sich der Kläger in der Vergangenheit in keiner Art und Weise um seine Vaterrolle gegenüber F.________ bemüht hat (act. 103). Vorliegend hat sich der Nachtrennungskonflikt zunehmend verstärkt und chronifiziert. Die Parteien kommunizieren schon lange nicht mehr betreffend die Kinderbelange. F.________ leidet sichtlich und wahrnehmbar unter dem seit Jahren bestehenden Elternkonflikt und wirkt, wie sich aus dem mit ihm geführten Gespräch ergeben hat, psychisch angeschlagen. 4.6 Die Anordnung einer gemeinsamen elterlichen Sorge erscheint aufgrund des chronifizierten Nachtrennungskonflikt der Eltern und der seit Jahren bestehenden Untätigkeit des Klägers, am Leben des Sohnes F.________ Teil zu haben, nicht im Kindeswohl. Vielmehr lässt sich aufgrund der Umstände allein durch die Zuteilung der elterlichen Sorge an die Beklagte eine Entlastung der Situation herbeiführen. Die elterliche Sorge ist nach dem Gesagten daher der Beklagten zuzuteilen. 4.7 Wird die elterliche Sorge einem Elternteil allein zugeteilt, kommt diesem notwendigerweise auch die Obhut über das Kind zu (Fountoulakis/Breitschmid, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 133 ZGB N 10 m.H.), was die Parteien im Übrigen auch übereinstimmend beantragen. 5. In einem nächsten Schritt ist über den persönlichen Verkehr zwischen F.________ und sei- nem Vater zu befinden. 5.1 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zu- steht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem In- teresse des Kindes dient (statt vieler: BGE 127 III 295 E. 4a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist. In diesem Sinn hat der persönliche Verkehr den Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. Hierbei sind die Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei der Identitätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle spielen können (BGE 131 III 209 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.1). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 5A_497/2017 vom 7. Juni 2018 Seite 16/56 E. 4.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_103/2018 bzw. 5A_111/2018 vom 6. No- vember 2018 E. 3.2.1). Ein Elternteil kümmert sich nicht ernsthaft um das Kind, wenn er kei- nerlei Anteil an seinem Wohlergehen nimmt und nichts unternimmt, um eine lebendige Bezie- hung zu dem Kind aufrechtzuerhalten oder aufzubauen. Dazu gehört auch der Fall, dass das Besuchsrecht über längere Zeit grundlos nicht ausgeübt wird (Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 274 ZGB N 7 m.w.H.; vgl. auch BGE 118 II 21 E. 3d). Das Be- suchsrecht wird nach richterlichem Ermessen festgesetzt (Art. 4 ZGB; BGE 131 III 209 E. 3). 5.2 Der Kläger hat F.________, wie schon ausgeführt, seit über fünf Jahren nicht mehr gesehen. Im Eheschutzentscheid ES 2014 401 vom 22. Mai 2015 wurde ein ausführliches Besuchs- recht geregelt und eine befristete Besuchsbeistandschaft errichtet. Diese Möglichkeit zur Ausübung des Besuchsrechts wurde vom Kläger – wie erwähnt – nicht genutzt. Den ersten Besuchstermin vom 30. Oktober 2015 nahm der Kläger nicht wahr und gab dafür (unbelegte) gesundheitliche Gründe an. Danach übte der Kläger das Besuchsrecht nicht mehr aus. Der Kläger hat sich nicht von seinem Sohn F.________ abgewendet, um der dauernden Konflikt- situation mit der Beklagten zu entgehen. Vielmehr wollte und will sich der Kläger offensicht- lich nicht ernsthaft um F.________ kümmern. Noch in der Klage behauptete der Kläger, er wolle – falls im Ausland wohnhaft – monatlich in die Schweiz reisen, um seinen Sohn zu se- hen. Zudem würde er ihn gerne während der Hälfte der Schulferien zu sich nehmen (act. 14 Rz 3.5). Der Kläger hat keine seiner Bekenntnisse aber zu irgendeinem Zeitpunkt in Taten umgesetzt bzw. überhaupt nur schon den Willen gezeigt, dies zu tun. Das mit Eheschutzent- scheid vom 22. Mai 2015 angeordnete begleitete Besuchsrecht hatte zum Zweck, eine völ- lige Entfremdung zwischen F.________ und seinem Vater durch eine begleitete Anbahnung und Überwachung des Besuchsrechts zu verhindern. Diese Massnahme hat – wie vorste- hende Ausführungen zeigen – überhaupt nicht gegriffen. Es kann aufgrund der Umstände auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine allfällige Errichtung einer neuen Besuchs- beistandschaft bzw. nur schon die Feststellung, dass die bestehende Besuchsbeistandschaft weiterzuführen wäre, etwas an der vom Kläger demonstrierten Gleichgültigkeit ändern würde. Der Kläger hat das Besuchsrecht über längere Zeit grundlos nicht ausgeübt und seinen Sohn F.________ dadurch vernachlässigt. Da auch die mildere Massnahme des begleiteten Be- suchsrechts nicht gegriffen hat, liegt aufgrund der dauerhaften Vernachlässigung seines Soh- nes eine Gefährdung des Kindeswohls vor. Es liegt mithin ein wichtiger Grund i.S.v. Art. 274 Abs. 2 ZGB vor, weshalb dem Kläger das Besuchsrecht zu verweigern ist. 6. Abschliessend ist über die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV- und IV- Renten gemäss Art. 52fbis AHVV zu befinden. Indem hauptsächlich die Beklagte das ge- meinsame Kind F.________ betreut, ist ihr antragsgemäss die ganze Erziehungsgutschrift anzurechnen, was vom Kläger zwar anders beantragt, aber in der Folge im Prozess nicht be- stritten wurde. 7. Weiter ist mit Bezug auf die Nebenfolgen der Scheidung über den vom Kläger zu leistenden Kindesunterhalt sowie den nachehelichen Unterhalt an die Beklagte zu befinden. 7.1 Die Beklagte beantragt für den Sohn F.________ einen Barunterhalt von monatlich CHF 3'500.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. November 2024. Anschliessend sei ab 1. Dezember 2024 bis 30. November 2031 zur Abgeltung des Volljährigenunterhaltes ein Betrag von monatlich mindestens CHF 2'000.00 zu bezahlen. In ihrem Hauptbegehren Seite 17/56 betreffend den nachehelichen Unterhalt verlangt die Beklagte vom Kläger einen Unterhalts- beitrag von monatlich CHF 2'400.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. Novem- ber 2024, und zwar in Form einer Kapitalabfindung gemäss Art. 126 Abs. 2 ZGB. Demgegenüber stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, es sei mangels Leistungsfähigkeit davon abzusehen, ihn zu verpflichten, Unterhaltsbeiträge für den Sohn F.________ und die Beklagte zu bezahlen. 7.2 Der Kinderunterhalt wird gemäss Art. 276 ZGB durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung ge- leistet (Abs. 1). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Abs. 2). Die Eltern sind von der Un- terhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten (Abs. 3). Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat das Kind nach Eintritt der Mündigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 285 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Ver- mögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Abs. 1). Der Unterhaltsbeitrag dien t auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Abs. 2). Ge- mäss den revidierten Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 2 ZGB sind also auch die Kosten der Betreuung des Kindes durch die Eltern Teil des von diesen zu tragenden Kindesunterhalts (dies nebst dem bereits bekannten Barunterhalt des Kindes). Der zur Deckung dieser Kosten dienende Teil des Unterhaltsbeitrags wird als Betreuungsunterhalt bezeichnet (vgl. Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. No- vember 2013, BBl 2014 S. 529 ff., S. 551 f.). Ein Betreuungsunterhalt ist nur insoweit ge- schuldet, als der betreuende Elternteil seine Lebenshaltungskosten aufgrund der Kinderbe- treuung nicht decken kann (Lebenshaltungskostenansatz; vgl. BGE 144 III 377 ff.). 7.3 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt selbst aufzukom- men, so hat ihm der andere Teil gestützt auf Art. 125 Abs. 1 ZGB angemessenen nacheheli- chen Unterhalt zu leisten, soweit er hierzu in der Lage ist. 7.3.1 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt fusst auf der Unter- scheidung, ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei fehlender Prägung wird an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, während die Partner bei der lebensprägenden Ehe Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung haben. Von einer Lebensprägung ist insbesondere auszugehen, wenn die Ehe lange (in der Regel mehr als zehn Jahre) gedauert hat (der Zeitraum berechnet sich bis zum Trennungszeitpunkt, vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_478/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 4.1.2) oder wenn aus ihr Kinder hervorgegangen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_134/2011 vom 20. Mai 2011 E. 6.1). 7.3.2 Die Ehe der Parteien, welche bis zur Trennung rund 10 Jahre gedauert hat und welcher ein Kind entsprossen ist, ist unbestrittenermassen lebensprägend. Die Beklagte hat somit An- spruch auf Beibehaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards. Seite 18/56 7.4 Das Gesetz schreibt keine bestimmte Berechnungsmethode für die Berechnung von Unter- haltsbeiträgen vor. Den Gerichten kommt ein weites Ermessen zu, da sich die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts allgemein einer exakten mathematischen Berechnung ent- zieht. Ausgangspunkt ist – wie bereits ausgeführt – der gebührende Unterhalt der unterhalts- berechtigten Person, bei lebensprägenden Ehen mithin der in der Ehe zuletzt gemeinsam ge- lebte Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten). Gemäss der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ist der jeweilige Bedarf grundsätzlich konkret, das heisst anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln. Auf die Bestimmung der tatsächlichen Ausga- ben der Ehegatten während der Ehe kann indessen verzichtet und die Methode der Grundbe- darfsrechnung mit Überschussverteilung angewendet werden, wenn während der Ehe die ge- samten Einnahmen für den gemeinsamen Haushalt verwendet wurden, mithin die Parteien über keine Sparquote verfügten. Gleich kann auch dann vorgegangen werden, wenn die Ehegatten während des Zusammenlebens zwar Ersparnisse bilden konnten, diese aber bei im Übrigen gleichbleibenden Verhältnissen nicht höher sind als die Mehrkosten infolge der Trennung. Die einstufig-konkrete Methode kommt somit dann zur Anwendung, wenn im Zu- sammenleben so viel gespart wurde, dass auch nach der Trennung eine Sparquote übrig bleibt. Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hierfür die Behauptungs - und Beweislast (BGE 140 III 485 E. 3.3; BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1 [= Pra 2012 Nr. 27]; BGE 134 III 577 E. 3; Hausheer, Scheidungsunterhalt: Berechnungs- und Bemessungsme- thoden, in: ZSR 131/2012 I S. 3 ff. und 19 ff.; Hausheer/Spycher, Nachehelicher Unterhalt II, in: ZBJV 145/2009 S. 62 f.). 7.5 In einem ersten Schritt ist die Leistungsfähigkeit der Parteien zu beurteilen. Bei der Beurtei- lung der Leistungsfähigkeit der Ehegatten ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkom- men auszugehen. Reicht dieses Einkommen nicht aus, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann dem Ehegatten ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 137 III 118 E. 2.3; BGE 128 III 4 E. 4a; BGE 127 III 136 E. 2a). Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumula- tiv erfüllt sein müssen. Im Verhältnis zu unmündigen Kindern sind besonders hohe Anforde- rungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen, besonders in engen wirtschaftlichen Verhältnissen (BGE 137 III 118 E. 3.1; jüngst Urteil des Bundesgerichts 5A_806/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2). Die Eltern müssen sich daher in beruflicher und unter Umständen auch örtlicher Hinsicht so ausrichten, dass sie ihre Arbeitskapazität maximal ausschöpfen können. Nach der Rechtsprechung kann insbesondere ein (an sich zulässiger) Wegzug ins Ausland unbeachtlich bleiben, wenn eine weitere Arbeitstätigkeit in der Schweiz zumutbar wäre. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil steht es insofern nicht frei, nach Belieben ganz oder teilweise auf ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu verzichten, um sich andere persönliche oder berufliche Wünsche zu erfüllen. Dass solche Wünsche der Un- terhaltspflicht hintanzustehen haben, ergibt sich zwangsläufig aus dem Wesen des hypotheti- schen Einkommens (Urteil des Bundesgerichts 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 5.3.1). Ob dem Ehegatten ein hypothetisches Einkommen in der angenommenen Höhe zugemutet werden kann, ist Rechtsfrage, ob die Erzielung des Einkommens auch tatsächlich möglich erscheint, ist hingegen Tatfrage, die durch die konkreten Umstände des Einzelfalls oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird (BGE 137 III 118 E. 2.3; 128 III 4 E. c/bb). Seite 19/56 7.6 Die Beklagte erwirtschaftet in einem Teilzeitpensum von 50% einen monatlichen Nettolohn (inkl. 13. Monatslohn) von CHF 3'582.00. Die Kinderzulage im Kanton Zürich beträgt monat- lich CHF 200.00. Die Beklagte verfügt mithin über Einnahmen von monatlich insgesamt CHF 3'782.00 (act. 22 Rz 26; act. 22/7a). 7.6.2 Der Kläger verlangt die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens und macht geltend, einer betreuenden Person kann bereits ab dem zwölften Altersjahr eines Kindes zugemutet werden, eine mindestens 80%-Igel Erwerbsarbeit anzunehmen. Der Beklagten müsste des- halb ab sofort ein Einkommen von mindestens CHF 6'000.00 netto angerechnet werden. Wenn F.________ 18 Jahre alt sei, könne sie CHF 7'500.00 netto verdienen. Ihren eigenen Bedarf könne sie ab dem 1. Dezember 2018 damit selber decken (act. 93 Rz 108). 7.6.3 Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, ihr sei eine Erhöhung des Ar- beitspensums derzeit im Hinblick auf die während der Ehe gelebten Verhältnisse und vor al- lem auf das Kindeswohl gemäss Praxis des Bundesgerichts nicht zuzumuten (act. 71 S. 76). 7.6.4 Das Bundesgericht hielt in einem kürzlich zur Publikation vorgesehenen Urteil fest, dass die bisher geltende 10/16-Regel primär am Vertrauen in den Bestand der Ehe und nicht an den Betreuungsbedürfnissen des Kindes angeknüpft habe. Sachgerechter sei es heute, in einer ersten Phase das von den Eltern vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes verein- barte beziehungsweise praktizierte Betreuungsmodell fortzuführen und sodann das sog. Schulstufenmodell anzuwenden, wonach ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes grundsätzlich zu 50 %, ab dem Eintritt in die Sekundarstufe zu 80 % und ab dem voll- endeten 16. Lebensjahr des jüngsten Kindes zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgegangen werden könne. Dies rechtfertige sich, da der obhutsberechtigte Elternteil während der Schul- zeit von der Betreuung entlastet werde. Von diesen Richtlinien könne aufgrund pflichtgemäs- ser richterlicher Ermessensausübung im Einzelfall abgewichen werden. Beispielsweise darf Berücksichtigung finden, dass bei vier Kindern die verbleibende ausserschulische Betreu- ungslast (Aufgabenhilfe, Vorkehrungen im Krankheitsfall, Kindergeburtstage, Hilfestellung bei der Ausübung von Hobbys, etc.) deutlich grösser als bei nur einem Kind und deshalb eine Erwerbstätigkeit von 50 % bzw. 80 % gemäss Schulstufen allenfalls nicht zumutbar ist. Eine erhöhte Betreuungslast kann sich auch durch eine Behinderung eines Kindes ergeben. Spe- zifische Besonderheiten des Einzelfalles waren schon nach der bisherigen Rechts prechung zu berücksichtigen (zum Ganzen: BGE 144 III 481 ff.). 7.6.5 Vorliegend hatten der Kläger und sein Sohn F.________ seit über fünf Jahren keinen Kon- takt. Seit der Trennung übernimmt die Beklagte die Betreuung von F.________ vollständig. Der Kläger demgegenüber nimmt seine Verantwortung als Vater nicht wahr. Weder bezahlte er in der Vergangenheit die rechtskräftig festgesetzten Unterhaltsbeiträge vollständig und freiwillig noch unterstützte der Kläger die Beklagte bei der Betreuung von F.________. Auf- grund seines bisherigen Verhaltens und insbesondere der bisher gezeigten Gleichgültigkeit ist davon auszugehen, dass sich an dieser Betreuungssituation auch in Zukunft nichts än- dert. Damit wird die Beklagte bei der Betreuung weder unter der Woche noch an den Wo- chenenden entlastet. Kommt hinzu, dass sich der Nachtrennungskonflikt – wie erwähnt – zu- nehmend verstärkt und chronifiziert hat. F.________ leidet sichtlich und wahrnehmbar unter dem seit Jahren bestehenden Elternkonflikt und wirkt psychisch angeschlagen, was eine stärkere persönliche Betreuung durch die Beklage indiziert. Da der Kläger keine Seite 20/56 Betreuungspflichten übernimmt und eine persönliche Betreuung von F.________ durch die Beklagte aufgrund der Umstände geboten erscheint, ist es der Beklagten vorliegend nicht zu- zumuten neben der Betreuung von F.________ noch die Arbeitstätigkeit von 50 % auf ein 80%-Pensum zu erhöhen. Aufgrund der vorliegenden Umstände erscheint es im Sinne der 10/16–Regel als angemessener, der Beklagten eine Vollzeitstelle zuzumuten, sobald F.________ 16 Jahre alt wird, d.h. im November 2022. Mit einer Vollzeitstelle wird die Be- klagte unter Berücksichtigung des heute erzielten Teilzeitlohns in der Lage sein, ihren per- sönlichen Bedarf zu decken, weshalb der nacheheliche Unterhalt bis November 2022 zu be- fristen ist. 7.7 Weiter ist die Leistungsfähigkeit des Klägers zu beurteilen. 7.7.1 Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe bei seiner letzten Anstellung im Jahr 2013 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von mindestens CHF 12'752.50 verdient (act. 22 Rz 21). Dem Kläger sei seit der Trennung ab 1. Juni 2013 ein monatliches Einkom- men in diesem Umfange anzurechnen, sei es als tatsächlicher Verdienst oder als hypotheti- sches Einkommen (act. 22 Rz 21 und Rz 35). Zur Begründung führt die Beklagte zusammen- fassend und im Wesentlichen aus, der Kläger könne ein Einkommen in mindestens dieser Höhe mittels Online-Handel erwirtschaften. Der Kläger habe nach der Trennung von der Be- klagten seinen Nebenerwerb aus dem Online-Handel ausgeweitet und zu einem veritablen Haupterwerb ausgebaut. Die Umsatzzahlen des Klägers allein unter seinen Benutzerkonten "L.________", "M.________", "N.________" und "O.________" bei www.K.________.ch hät- ten in den Monaten November 2014 bis Februar 2015 zwischen CHF 58'000.00 und CHF 95'000.00 betragen, mit einer stets steigenden Tendenz. Dies seien entweder Konten des Klägers oder der Kläger sei an diesen wirtschaftlich berechtigt. Bereits bei einer völlig willkürlich angenommenen bescheidenen Marge von 30 % ergäben sich daraus erhebliche monatliche Nettoerträge zwischen rund CHF 17'500.00 und CHF 28'500.00. Überdies verfüg- ten der Kläger und/oder seine neue Lebenspartnerin P.________ über weitere Benutzerkonti bei K.________, Q.________ und R.________ (act. 22 Rz 31). Der Kläger anerkennt, dass er unter dem Benutzernahmen "L.________" auf K.________ ge- handelt hat (act. 54 Frage 13.1). Er sei auf K.________ jedoch blockiert worden (act. 54 Frage 13.7). Er führe im Übrigen keine Konten mit den Benutzernahmen "M.________", "N.________" oder "O.________" (vgl. act. 93 Rz 11 und Rz 81). Der Kläger betreibe keinen Internethandel, keinen über K.________, aber auch keinen über Q.________, R.________ oder sonstige entsprechende Plattformen (act. 66 Rz 29). Der Kläger habe mittlerweile in Russland festen Wohnsitz genommen. Er besitze dort auch eine Aufenthalts - und Arbeitsbe- willigung. Seit dem 2. Oktober 2017 verfüge der Kläger dort über eine Arbeitsstelle in einem kleinen Betrieb in S.________. Sein monatliches Einkommen betrage 35'000.00 Rubel, was umgerechnet ungefähr CHF 500.00 entspreche. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass die Steuern, welche direkt vom Lohn abgezogen würden, rund 35 % ausmachten. Der Kläger er- halte demnach etwa CHF 330.00 ausbezahlt. Dieses Gehalt müsse bei der Unterhaltsberech- nung massgeblich sein (act. 93 Rz 1 S. 3). 7.7.2 Die Parteien erwirtschafteten im Jahr 2012 gemäss Steuererklärung ein monatliches Ge- samteinkommen von netto CHF 15'052.33 ([CHF 49'555.00 zuzüglich CHF 131'073.00] / 12) aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (ES 2014 401 act. 1/12). Während seiner Anstellung Seite 21/56 bei der T.________ vom 1. Februar 2013 bis zum 15. Oktober 2013 erzielte der Kläger ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 11'575.00 (inkl. 13. Monatslohn und Kinderzulage, vgl. ES 2014 401 act. 7/15–16; act. 7, S. 10; act. 30, S. 11). Nach dem Verlust seiner Anstel- lung bezog der Kläger Krankentaggeldleistungen von der U.________. Da die U.________ ab Januar 2015 von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausging, stellte sie dementsprechend die Zahlung von Taggeldern gänzlich ein (act. 1/8). Mit Ausnahme der behaupteten Anstellung in Russland ging der Kläger anschliessend – soweit erkennbar – keiner unselbstständigen Tä- tigkeit mehr nach. 7.7.3 Es ist aufgrund der Vorbringen der Beklagten zu prüfen, ob der Kläger in der Vergangenheit einen Online-Handel betrieben hat, was von der Beklagten zu beweisen ist (vgl. Art. 8 ZGB). Wie erwähnt macht die Beklagte vorliegend geltend, der Kläger verfüge bei Q.________.ch und K.________.ch über verschiedene Benutzerkonten (L.________, V.________, W.________, O.________, M.________, X.________, N.________) und generiere aus dem Onlinehandel ein erhebliches Einkommen. Zum Beleg reicht die Beklagte diverse Urkunden ein, welche zu würdigen sind. 7.7.4.1 Wie erwähnt anerkannte der Kläger, das Konto "L.________" geführt zu haben (act. 54 Frage 13.1). 7.7.4.2 Betreffend das Benutzerkonto "O.________" reicht die Beklagte eine E-Mail-Antwort dieses Benutzers ein, welche sie anlässlich eines Testkaufs erhalten hat (act. 71/63). Zwar lautet das Konto auf einen "Y.________". Als Telefonnummer des Benutzers ist jedoch die dama- lige Telefonnummer des Klägers angegeben (".________"; act. 71/63). Dass es sich um die Telefonnummer des Klägers handelt, wird durch die eingereichte Swisscom -Rechnung vom Dezember 2013 belegt (act. 71/65). Bei der in der E-Mail-Antwort angegebenen Kontonum- mer handelt es sich weiter um das vom Kläger gemeinsam mit P.________ geführte Z.________AG-Konto mit der Nummer .________ (IBAN .________). Über dieses Konto lie- fen auch weitere Verkäufe des Benutzers "O.________", was act. 71/63 belegt. Insbeson- dere fungierte dieser Benutzer als Verkäufer des Artikels-Nr. AA.________. Für diesen Arti- kel ging gemäss Kontounterlagen am 8. September 2014 eine Zahlung von CHF 7.00 für die in der Bewertung erwähnten AB.________-Gutscheine ein (act. 71/64; act. 26/22 S. 66). Auf- grund der angegebenen Telefonnummer und des angegebenen Kontos ist belegt, dass nicht ein "Y.________", sondern der Kläger hinter dem Benutzernamen "O.________" stand. Die angegebene Telefonnummer belegt auch, dass hinter dem Konto nicht P.________ stand, sondern der Kläger. Im Übrigen liess P.________ in einer Eingabe an das Bezirksgericht Ba- den vom 12. Mai 2016 über ihre Rechtsvertreterin bestätigen, dass sie "keinerlei Einkünfte mittels K.________.ch oder ähnlicher online Verkaufsportalen [erziele]" (act. 71/66 S. 3). "Geschäfte mit K.________.ch [betreibe] P.________ keine" (act. 71/66 S. 11). Die Benutzer- konti "O.________" und "N.________" wurden im Dezember 2014 zusammengelegt und seit- her unter dem Benutzernamen "N.________" geführt. Dies ist durch den von der Beklagten eingereichten Vergleich der Historie der Benutzerbewertungen nachgewiesen (act. 71/64). Die Einträge auf "O.________" endeten am 17. Dezember 2014. Dieselben Einträge finden sich auch auf dem Benutzerkonto von "N.________". Nach dem Gesagten muss sich der Kläger daher etwaige Einkünfte aus dem Handel über diese Konten anrechnen lassen. Seite 22/56 7.7.4.3 Auch ist belegt, dass der Kläger hinter dem Benutzernamen "AC.________" steht. Aus den Akten geht hervor, dass dieser Benutzer im November 2016 eine gebrauchte Waschma- schine und einen Tumbler über K.________.ch für CHF 504.00 bzw. CHF 413.00 verkaufte. Dem Inserat fügte der Benutzer diverse Fotos der Geräte hinzu (act. 71/40). Aus dem von der Beklagten separat eingereichten Foto des Badezimmers der Wohnung H.________ (act. 71/39) und den identischen Fotos aus der Verkehrswertschätzung von J.________ (act. 35 S. 33) geht hervor, dass es sich um die darin befindlichen Geräte des Klägers handelte. Ins- besondere sieht man sowohl auf dem Inserat auf K.________.ch als auch auf dem von der Beklagten eingereichten Foto, dass sich der Energieeffizienzaufkleber bei beiden unteren Geräten in gleicher Weise gelöst hat. Zudem führte der Kläger in der Replik selber aus, den fraglichen Tumbler "Bosch Tumbler Trockner ExoLogixx" für exakt CHF 413.00 verkauft zu haben (act. 66 Rz 74.37). An der Parteibefragung sagte der Kläger zunächst aus, dass er da- von ausgehe, diese Geräte seien verkauft worden. Erst auf Nachfrage hin, ob der Kläger diese Stücke verkauft habe, antwortete dieser ausweichend, er habe jemanden angefragt, ob die Geräte verkauft werden können, was gemacht worden sei. Wer dieser jemand sei, ver- schwieg der Kläger (act. 54 Frage 44.7). Dass es sich um die Geräte des Klägers handelte, wird auch durch die zeitliche Komponente bestätigt. Wie erwähnt wurden die Geräte Mitte November 2016 verkauft, also kurz vor der zwangsrechtlichen Versteigerung der Liegen- schaft H.________ am 22. November 2016. 7.7.4.4 Dass die Benutzer "AC.________" und "M.________" identisch sind, belegt die Beklagte auch durch den Verkauf eines Mobilfunkgeräts. Der Kläger bestritt nicht, dass der K.________-Benutzer "M.________" am 17. Dezember 2016 ein Apple iPhone 7 32GB Ro- segold für CHF 610.00 kaufte (act. 71/44.5; act. 93 S. 8). Dieses Gerät wurde gemäss Kauf- beleg am 10. November 2016 vom Verkäufer bei AD.________ erworben. Dasselbe Gerät mit derselben Kaufquittung wurde dann vom Benutzer "AC.________" wenig später am 23. Dezember 2016 für CHF 666.00 verkauft (act. 71/44.6). Dass der Kläger hinter dem Benutzer "M.________" steht, wird auch durch weitere Belege der Beklagten bestätigt. Im April 2014 wurde unter dem K.________-Benutzerkonto "M.________" über das Portal AE.________.ch versucht, die klägerischen Fahrzeuge Porsche Panamera und Renault Espace zu verkaufen. In beiden Fällen wurde eine Besichtigung unter der Telefonnummer .________, der damali- gen Telefonnummer des Klägers, angeboten. Zwar lautete das Benutzerkonto formell auf P.________; als Kontaktperson wurde jedoch der Kläger angegeben. Wie erwähnt bestätigte P.________ selbst im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, dass sie sich nicht im Online-Han- del betätigte. Wenn P.________ unstreitig nicht im Online-Handel tätig war, muss der Kläger das Konto "M.________" betrieben haben. Zudem geht aus dem vom Kläger eingereichten Kaufvertrag mit P.________ hervor, dass der Porsche Panamera erst im Juni 2014 – also zwei Monate nach dem Inserat – an diese verkauft wurde (s. unten: E. 10.2.6). Zum Zeit- punkt des Inserats war der Kläger somit Eigentümer der beiden Fahrzeuge und damit auch deren Verkäufer. 7.7.4.5 Gleiches gilt für den Benutzer "AF.________", bei welchem der Kläger erneut P.________ als Benutzerin vorgeschoben hat (vgl. act. 71/44.4). Es ist aufgrund der bereits genannten Umstände erstellt, dass diese keinen eigenen Online-Handel betrieb, sondern vom Kläger mehrfach vorgeschoben wurde, um zu erreichen, dass die bereits im Rahmen des Ehe- schutzverfahrens berücksichtigten Umsätze aus dem Online-Handel nicht ihm persönlich zu- gerechnet werden konnten. Seite 23/56 7.7.4.6 Der Kläger bestreitet auch, hinter dem K.________-Benutzer "V.________" zu stehen. Per 21. Juni 2013 hatte dieser User 1145 Verkäufe getätigt. Am 30. April 2013, 20.48 Uhr, erhielt der Benutzer AH.________ den Zuschlag für das Angebot Nr. .________ für CHF 241.00. Dem Auszug des Z.________AG-Kontos IBAN .________ des Klägers ist zu entnehmen, dass AH.________ am 8. Mai 2013 den Betrag von CHF 246.00 eingezahlt hat. Bei dieser Transaktion ist der folgende Vermerk angebracht: .________ / AH.________ (act. 71/73). Damit ist erstellt, dass der Kläger hinter dem Benutzer "V.________" stand. Trotz dieses Be- legs gab er an der Parteibefragung wahrheitswidrig an, dass dies nicht sein Konto gewesen sei (act. 54 Frage 16). 7.7.5 Aufgrund des Gesagten ist damit erstellt, dass der Kläger hinter den Benutzerkonten "L.________", "M.________", "O.________", "N.________", "AC.________" und "AF.________" steht bzw. stand und einen Online-Handel über K.________.ch betrieben hat. Zu prüfen ist in einem nächsten Schritt, welches Einkommen der Kläger mit dem Online -Han- del erwirtschaftet. 7.7.6 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Kläger jegliche Mitwirkung bei der Beweis- erhebung verweigert hat. Mit Beweisverfügung vom 18. März 2016 wurde der Kläger aufge- fordert, Auszüge über die Benutzerkonti des Klägers L.________, V.________, W.________, O.________, M.________, X.________ und N.________ einzureichen. Mit Eingabe vom 14. April 2016 reichte der Kläger umfangreiche Unterlagen über die Käufe und Verkäufe des Benutzers "L.________" seit 2013 ein (act. 26/66 und 67). Der Kläger dokumentierte jedoch nicht, welche Verkäufe und Käufe insbesondere über die Konten "V.________", "O.________", "M.________" oder "N.________" getätigt wurden. Diesbezüglich gab er ent- gegen den vorstehenden Feststellungen – und somit wahrheitswidrig – an, es handle sich nicht um seine Konten (act. 26/1 S. 9 f.). Trotz der umfangreichen Behauptungen und Bele- gen der Beklagten antwortete der Kläger auch an der Parteibefragung ausweichend oder wahrheitswidrig, was insbesondere das Beispiel mit der Waschmaschine und dem Tumbler zeigt. Die Frage, ob er hinter den besagten Konten steckt, verneinte er lediglich, ohne näher auszuführen, wie sich die Behauptungen und Belege der Beklagten sonst erklären liessen. Auch in den Rechtsschriften beschränkte sich der Kläger darauf, die ausführlichen Vorbrin- gen der Beklagten zu den Benutzerkonten und den über diese Konten erwirtschafteten Um- sätze pauschal zu bestreiten, ohne weiteres Licht auf seine Handelstätigkeit zu werfen. Der Kläger weigerte sich somit wiederholt, während der Dauer des Verfahrens relevante Informa- tionen zu seiner Online-Handelstätigkeit preis zu geben. 7.7.7 Die unberechtigte Verweigerung des Klägers an der Beweiserhebung ist bei der Beweiswür- digung zu berücksichtigen. Da der Kläger weder bei der Beweiserhebung betreffend die Be- nutzerkonten noch bei den damit erwirtschafteten Umsätzen mitwirkte und diese Umsätze im Übrigen auch nur pauschal bestritten hat, ist im Rahmen der Beweiswürdigung davon auszu- gehen, dass der Kläger die von der Beklagten behaupteten Gewinne mittels der behaupteten Benutzernamen erwirtschaftet hat. Wie bereits das Obergericht des Kantons Zug im Beru- fungsentscheid vom 2. September 2015 in den Verfahren Z2 2015 19 / Z2 2015 20 ausführte, belegt die Beklagte, dass der Kläger über die Benutzerkonten "O.________", "M.________" und "N.________" im Januar 2015 Waren zum Kauf angeboten und dabei einen Umsatz von CHF 92'842.00 (exkl. Sofortverkäufe) erzielt hat (ES 2014 401 act. 47/11). Im Februar 2015 Seite 24/56 belief sich der Umsatz der über die Benutzerkonten "L.________" und "M.________" ange- botenen Waren auf CHF 95'192.00 (ES 2014 401 act. 47/11). Vorliegend wurde nicht sub- stanziert bestritten (vgl. die Bestreitung des Klägers in act. 93 S. 10, worin der Kläger pau- schal ausführen liess, diese Zahlen entstammten der Fantasie der Beklagten), dass über diese Konten und das Konto "AF.________" zuvor im November 2014 ein Umsatz von CHF 58‘541.00 und im Dezember 2014 ein solcher von CHF 66'543.00 erzielt wurde. Von März bis September 2015 wurden unstrittig folgende Umsätze erzielt (März: CHF 125'137.00 [act. 71/45]; April: CHF 37'072.00 [act. 71/46]; Mai: CHF 35'408.20 [act. 71/47]; Juni: CHF 40'997.00 [act. 71/48]; Juli: CHF 15'868.70 [act. 71/49]; August: CHF 29'739.50 [act. 71/50]; September: CHF 29'598.40 [act. 71/51]). Durchschnittlich ergibt dies für die Mo- nate Januar bis September 2015 einen monatlichen Umsatz von rund CHF 57'000.00 (= CHF 626'938.80 / 11). Wie bereits erwähnt, behauptet die Beklagte eine Gewinnmarge von 30 %. Da der Kläger seine Mitwirkung an der Beweiserhebung unberechtigterweise ver- weigert hat, lässt sich mangels Belegen nicht erstellen, welche tatsächliche Gewinnmarge der Kläger durchschnittlich erzielt hat. Aufgrund dieser Verweigerung ist gestützt auf die be- klagtischen Behauptungen davon auszugehen, dass eine solche Gewinnmarge erzielbar ist. Die von der Beklagten behauptete Gewinnmarge wird vom Kläger auch nicht substanziert be- stritten. Der Kläger – welcher über die erforderlichen Informationen verfügt – bestritt diese Marge lediglich anhand des von der Beklagten dargestellten Verkaufs des rosafarbenen Mo- bilfunkgeräts (oben E. 7.7.4.4). Zwar ist es notorisch – wie das Obergericht des Kantons Zug im Berufungsentscheid vom 2. September 2015 ausführt –, dass etwa für den Transport wei- tere Kosten anfallen. Aufgrund der eingereichten Bestätigungsemails der klägerischen Benut- zerkonten – welche vergleichbare Versandinformationen enthalten – ist jedoch davon auszu- gehen, dass die angegebenen Preise jeweils zuzüglich Transportkosten verstanden wurden und die Transportkosten und Postspesen zusätzlich zu den angegebenen Preisen von den Kunden bezahlt wurden (vgl. act. 71/63; act. 71/67; act. 71/44.4). Ausgehend von einer Ge- winnmarge von 30 % und in Würdigung der vorliegenden Beweise zulasten des Klägers, wel- cher die Mitwirkung bei der Beweiserhebung unberechtigterweise verweigert hat, ist davon auszugehen, dass der Kläger bereits mit den genannten Benutzerkonten in der erwähnten Zeitperiode ein Nettoeinkommen von monatlich durchschnittlich rund CHF 17'000.00 erwirt- schaftet hat. 7.7.8 Da der Kläger nachweislich seit 2006 namentlich auf der lnternetplattform K.________.ch Onlinehandel betreibt (vgl. ES 2014 401, act. 45/5) und er in den Jahren 2014/2015 erhebli- che Umsätze erzielte, ist nicht davon auszugehen, dass er den Handel eingestellt hat. Selbst wenn dies der Fall wäre, müsste wohl von einer absichtlichen und missbräuchlichen Einkom- mensreduktion ausgegangen werden, was die Anrechnung eines hypothetischen Einkom- mens rechtfertigen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_341/2007 vom 5. Oktober 2017 E. 4.2). Dem Kläger wäre es aufgrund der Umstände zumutbar, diesen Handel weiter zu be- treiben – falls erforderlich von der Schweiz aus –, um für den Unterhalt der Familie und ins- besondere seines Sohnes F.________ aufzukommen. Sein behaupteter Wegzug nach Russ- land ist vor diesem Hintergrund unbeachtlich. Die von ihm angeführten Gesundheitsprobleme sind unbelegt. Wie erwähnt ging die U.________ ab Januar 2015 von einer vollen Arbeitsfä- higkeit des Klägers aus. Wie gesehen war der Kläger bereits vorher im Jahr 2014 gesund- heitlich in der Lage, einen Online-Handel zu betreiben. Der Kläger ist mit dem Online-Handel über K.________ oder andere Verkaufsportale somit in der Lage, das von der Beklagten be- hauptete Nettoeinkommen von monatlich CHF 12'752.50 zu erwirtschaften. Seite 25/56 7.7.9 Bei der gegebenen Sachlage kann offen bleiben, ob der Kläger diese selbstständige Tätigkeit bzw. den Online-Handel aufzugeben hat, um eine besser bezahlte Erwerbstätigkeit in einem Angestelltenverhältnis und einem Vollzeitpensum in der Schweiz aufzunehmen. 7.8 Wie bereits im Rahmen des Eheschutzverfahrens festgestellt wurde, erwirtschafteten die Parteien damit ein hohes monatliches Einkommen von über CHF 16'500.00 (Urteil des Bun- desgerichts 5A_288/2008 vom 27. August 2008 E. 5.3 f.; act. 1, S. 11). Entsprechend verfüg- ten die Parteien laut Steuererklärung 2012 auch über ein Reinvermögen von rund CHF 600'000.00 (ES 2014 401, act. 1/12). Das in die am tt.mm.2003 geschlossene Ehe (act. 1, S. 3) eingebrachte Eigengut des Klägers beläuft sich auf CHF 197'933.00 (s. unten: E. 10.5). Die Beklagte brachte – wie nachfolgend ersichtlich – CHF 174'565.00 in die Ehe ein, womit die Parteien während der Ehe insgesamt knapp CHF 230'000.00 gespart haben. Auch heute verfügen die Parteien über ein Einkommen, welches durch die trennungsbedingten Mehrkosten nicht aufgebraucht wird. Eine Sparquote ist somit belegt, weshalb es aufgrund der Leistungsfähigkeit der Parteien gerechtfertigt ist, die Unterhaltsbeiträge an die Beklagte und den Sohn F.________ einstufig-konkret zu berechnen. 7.9 Die Eheschutzrichterin berücksichtigte im Rahmen der Ermittlung des konkreten monatlichen Bedarfs des Haushalts der Beschwerdeführerin und des Sohnes einen Betrag von CHF 6'554.00 (bei einem Grundbetrag von F.________ von CHF 400.00). Da es die Beklagte unterlassen hatte, den persönlichen gebührenden Unterhalt zu behaupten und zu belegen, stellte das Eheschutzrichterin auf den erweiterten Grundbedarf (gemäss den betreibungs- rechtlichen Richtlinien) ab, was vom Bundesgericht in letzter Instanz bestätigt wurde (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_776/2015 vom 4. Februar 2016 E. 6). Beide Parteien stützen sich vorliegend auf die Ausführungen und die Bedarfsberechnung im Eheschutzverfahren, wes- halb es sich in methodischer Hinsicht rechtfertigt, die betreffenden Zahlen auch im Rahmen der Scheidungsunterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Insbesondere kann festgestellt werden, dass der Kläger den von der Eheschutzrichterin festgestellten Bedarf in der Höhe von CHF 6'554.00 pro Monat ausdrücklich anerkennt (vgl. act. 93 S. 25: "die Beklagte [kann] keinen höheren Bedarf geltend machen kann als dies der Eheschutzrichter festgelegt hat."). Die Beklagte macht vorliegend einen höheren monatlichen Bedarf für sich uns F.________ von CHF 8'433.34 pro Monat geltend (act. 71 S. 85). Der gebührende Bedarf der Beklagten und Sohn F.________ ist somit nachfolgend zu ermitteln. 7.10 Der gebührende Bedarf der Beklagten und des Sohnes F.________ beziffert sich wie folgt: Grundbetrag Beklagte CHF 1'350.00 Grundbetrag F.________ CHF 600.00 Hypothekarzins I.________ CHF 1'236.00 Nebenkosten und Strom I.________ CHF 406.00 Telefon/Internet/Billag/Haftpflicht- und Hausratversicherung CHF 155.00 Krankenkasse Beklagte CHF 471.15 Krankenkasse F.________ CHF 115.95 Arbeitswegkosten CHF 71.00 Fahrzeug CHF 300.00 Auswärtige Verpflegung CHF 200.00 Seite 26/56 Steuern CHF 688.00 Vorsorge CHF 500.00 Fremdbetreuung F.________ (Tagesschule) CHF 300.00 Hobbys und Ferien CHF 400.00 Total CHF 6'793.10 Zu den einzelnen Positionen sind folgende Bemerkungen anzubringen: • Grundbetrag: Nach den Richtlinien des Obergerichts für die Berechnung des betreibungs - rechtlichen Existenzminimums vom 10. Dezember 2009 beträgt der Grundbetrag für eine alleinstehende Person mit Betreuungspflichten für minderjährige Kinder CHF 1'350.00 und für Kinder im Alter von F.________ CHF 600.00 pro Monat. In diesem Betrag sind grundsätzlich die Auslagen für Nahrung, Kleidung und Wäsche (einschliesslich deren Instandhaltung), Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles (Telefon, Radio/TV usw.) sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. enthalten. Die ermittelte Sparquote und der von den Parteien geltend gemachte Bedarf lässt darauf schliessen, dass die Familie vor der Trennung der Ehegatten keinen übermässig hohen Lebensstil gepflegt hat, welcher eine Erweiterung des Grundbetrags erfordern würde. Hingegen sind aufgrund der guten wirtschaftlichen Verhält- nisse die von der Beklagten geltend gemachten Auslagen für Nebenkosten, Strom, Tele- fon/Internet/Billag/Mobiliarversicherung, Gesundheit sowie Freizeit zusätzlich zum Grundbe- trag zu berücksichtigen, sofern sie ausgewiesen sind. • Hypothekarzins I.________: Der Hypothekarzins der ehelichen Wohnung ist anerkannt und beträgt monatlich rund CHF 1'236.00 (vgl. ES 2014 401, act. 1/14; act. 22 S. 12; act. 66 Rz 21). • Nebenkosten und Strom I.________: Betreffend die Nebenkosten macht die Beklagte im Ver- gleich zum Eheschutzverfahren einen um CHF 101.93 höheren monatlichen Bedarf geltend und reicht hierfür diverse Belege ein (act. 71 S. 75). Bei den Belegen handelt es sich jedoch hauptsächlich um Rechnungen für Akontobeträge, welche die Beklagte zu bezahlen hat (act. 71/94a). Aus den Belegen geht nicht hervor, ob die Beklagte effektiv höhere Zusatzkosten als die monatlichen CHF 406.00 zu tragen hat, weshalb vorliegend dieser anerk annte Betrag im Bedarf zu berücksichtigen ist (act. 93 Rz 106). Ebenfalls unbelegt bleiben die neu geltend gemachten und bestrittenen monatlichen Kosten von 182.68 (act. 71 S. 75; act. 93 Rz 106). • Telefon/Internet/Billag/Haftpflicht- und Hausratversicherung: Auch hier macht die Beklagte einen im Vergleich zum Eheschutzverfahren um CHF 5.63 höheren monatlichen Bedarf gel- tend. Die höheren monatlichen Kosten sind durch die von der Beklagten eingereichten Ur- kunden nicht belegt (vgl. act. 71/95). Insbesondere ist nicht belegt, dass die Beklagte über ein Prepaid Mobiltelefon verfügt und die entsprechenden Kosten sich auf monatlich ca. CHF 20.00 belaufen, weshalb der monatliche Bedarf mit den vom Kläger anerkannten CHF 155.00 zu beziffern ist (vgl. act. 93 Rz 106). • Krankenkasse/Gesundheitskosten: Die Krankenkassenkosten in der Höhe von insgesamt CHF 587.10 für die Beklagte (CHF 471.15) und für F.________ (CHF 115.95) sind belegt und werden vollumfänglich berücksichtigt, obschon es sich bei der VVG-Prämie um eine Seite 27/56 Privatversicherung handelt (act. 71/96; Jahr 2017). Die Beklagte macht weitere Gesundheits- kosten von CHF 370.00 geltend, welche vom Kläger bestritten werden (act. 93 Rz 105). Die geltend gemachten monatlichen Mehrkosten blieben bis zuletzt unbelegt und sind folglich nicht im Bedarf der Beklagten zu berücksichtigen. • Arbeitswegkosten und Fahrzeug: Die geltend gemachten Arbeitswegkosten von monatlich CHF 71.00 sind unbestritten (vgl. act. 93 Rz 106). Die von der Beklagten ausserdem geltend gemachten Fahrzeugkosten sind im Umfang von CHF 300.00 anerkannt (act. 96 Rz 106). Die über den Eheschutzentscheid hinausgehenden und von der Beklagten zudem geltend ge- machten Mehrkosten von monatlich CHF 129.00 blieben bis zuletzt unbelegt und sind folglich nicht im Bedarf der Beklagten zu berücksichtigen. • Auswärtige Verpflegung: Die Beklagte macht Auslagen für ihre auswärtige Verpflegung in der Höhe von CHF 200.00 geltend, was vom Kläger anerkannt wird (act. 93 Rz 106). • Steuern: Die monatliche Steuerbelastung der Beklagten beläuft sich gemäss ihrer Schätzung auf CHF 688.00 (act. 22 Rz 25.2), was vom Kläger anerkannt wird (act. 93 Rz 106). • Vorsorge: Die Beklagte macht einen Betrag von CHF 500.00 für ihre Vorsorge (3. Säule) gel- tend (act. 22 Rz 25.2), was vom Kläger anerkannt wird (act. 93 Rz 106). Um den bisherigen Lebensstandard der Beklagten sicherzustellen, ist somit von einem monatlichen Vorsorgebei- trag in der Höhe von CHF 500.00 auszugehen. • Fremdbetreuung F.________ (Tagesschule): Für die Fremdbetreuung von F.________ macht die Beklagte einen Betrag von CHF 300.00 geltend. Der Kläger bestreitet zwar nicht die monatlichen Kosten, sondern macht geltend, dass die Fremdbetreuung aufgrund des Al- ters von F.________ nicht mehr nötig sei (act. 93 Rz 107). Da der Kläger sich nicht um die Betreuung von F.________ kümmert und die Beklagte darauf angewiesen ist, zur Bestreitung des Unterhalts in einem 50%-Pensum zu arbeiten, ist sie weiterhin auf eine Fremdbetreuung des Sohnes F.________ angewiesen, weshalb der bereits im Rahmen des Eheschutzverfah- rens angerechnete monatliche Betrag von CHF 300.00 gestützt auf die weiterhin gültige Be- rechnung zur Deckung der Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen ist. • Hobbys/ Ferien / Geschenke / Unvorhergesehenes: Der von der Beklagten bereits im Rah- men des Eheschutzverfahrens geltend gemachte Betrag von monatlich CHF 400.00 blieb un- bestritten (act. 93 Rz 106). Es handelt sich um den Betrag, welcher bereits im Eheschutzver- fahren berücksichtigt wurde. Da die darüber hinausgehenden Beträge für Hobbies, Medien- Abos, Mitgliedschaften, Ferien und Bildung sowie Geschenke und Unvorhergesehenes aus- drücklich bestritten wurden (act. 93 Rz 106) und die Beklagte diese Kosten nicht nachgewie- sen hat, sind keine weiteren Mehrkosten im Bedarf zu berücksichtigen. 7.11 Es kann somit festgehalten werden, dass bei der Beklagten und Sohn F.________ bei einem monatlichen Bedarf von CHF 6'793.10 und einem Einkommen von CHF 3'782.00 (inkl. Kin- derzulagen) ein monatliches Manko von CHF 3'011.10 resultiert. Mit einem monatlichen Net- toeinkommen von mindestens CHF 12'752.50 ist der Kläger in der Lage, seinen eigenen Un- terhalt zu bestreiten und – soweit erforderlich – für den Unterhalt der Beklagten und seinem Sohn F.________ aufzukommen. Unter Berücksichtigung, dass der monatliche Grundbetrag Seite 28/56 für den Sohn F.________ aufgrund des Alters von CHF 400.00 auf CHF 600.00 erhöht wurde, sind die Unterhaltsbeiträge damit wie folgt aufzuschlüsseln: für das Kind F.________ (Barunterhalt) CHF 1'600.00 zzgl. allfälliger Familienzulage und für die Beklagte persönlich CHF 1'411.10. 7.12 Die Beklagte verlangt vorliegend die Festsetzung einer Abfindung i.S.v. Art. 126 Abs. 2 ZGB. 7.12.1 Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Bei- tragspflicht (Art. 126 Abs. 1 ZGB). Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden (Art. 126 Abs. 2 ZGB). Die Abfindung ist eine grundsätzlich einmalige Kapitalleistung eines Ehegatten an den anderen zur Abgeltung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs i. S. v. Art. 125 ZGB. Obschon sich das Gesetz darüber ausschweigt, kann das Gericht eine Abfindung nur auf Antrag eines oder beider Ehegatten und nicht von Amtes wegen festsetzen (Gloor/Spycher, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 126 ZGB N 9). Bei einseitigem Antrag müssen sodann besondere Umstände vorliegen, die ein Abweichen vom Regelfall rechtfertigen. Stellt die unterhaltsberechtigte Partei den An- trag, so können sich die besonderen Umstände aus ständigem Zahlungsverzug des Schuld- ners (Urteil des Bundesgerichts 5A_726/2011 und 727/2017 vom 11. Januar 2017 E. 6.1) o- der daraus ergeben, dass die Rente infolge risikoreicher Geschäfte oder Wegzugs des Pflichtigen ins Ausland gefährdet erscheint (vgl. Spycher/Gloor, a.a.O., Art. 126 ZGB N 10 m.H.). Voraussetzung ist freilich immer, dass die Leistung einer Abfindung f ür den Verpflich- teten wirtschaftlich tragbar ist, wobei er zur Erfüllung seiner Verpflichtung gegebenenfalls auch sein Vermögen anzehren muss (vgl. BGE 129 III 7 E. 3.1.2; Schwenzer/Büchler, Fam- Komm, 3. A. 2017, Art. 126 ZGB N 5). Die Voraussetzungen der Kapitalabfindung sind vom ansprechenden Ehegatten zu beweisen (Art. 8 ZGB). 7.12.2 Die Beklagte machte in der Klageantwort pauschal geltend, die Voraussetzungen sowohl der Leistungsfähigkeit des Klägers als auch das Vorliegen von besonderen Umständen seien klar gegeben (act. 22 Rz 36.2). Demgegenüber bringt der Kläger vor, er sei mit der Kapitali- sierung einer anfälligen Rente nicht einverstanden. Die Voraussetzungen dafür wür den nicht vorliegen; er sei nicht leistungsfähig (act. 66 Rz 35). 7.12.3 Die Leistungsfähigkeit des Klägers ist von der Beklagten zunächst nicht substanziert behaup- tet worden (act. 22 Rz 36.1–36.2). Die Beklagte reicht aber auch weder Belege ins Recht noch offeriert sie Beweismittel, welche die wirtschaftliche Tragbarkeit einer sol chen Kapital- abfindung belegen könnten. Die derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers – ins- besondere die Höhe der bestehenden Schulden – sind weitgehend unbekannt. Namentlich geht aus den Akten hervor, dass gegen den Kläger bereits diverse Betreibungsverfahren ein- geleitet wurden. Folglich ist die Fähigkeit des Klägers, eine Kapitalzahlung i.S.v. Art. 126 Abs. 2 ZGB vorzunehmen, nicht erstellt. Kommt hinzu, dass der Kläger vorliegend aus Güter- recht verpflichtet wird, der Beklagten eine Zahlung von CHF 182'030.00 zu leisten. Folglich sind die Unterhaltsbeiträge an die Beklagte persönlich in Rentenform auszurichten. 8. Im nächsten Schritt ist die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten vor- zunehmen. Bei Scheidung der Ehe wird der zwischen den Eheleuten geltende Güterstand aufgelöst. Die güterrechtliche Auseinandersetzung bildet Teil des Scheidungsverfahrens und Seite 29/56 regelt bei Beendigung der Ehe die Aufteilung des Vermögens der Eheleute untereinander (vgl. Steck, Basler Kommentar, 5. A. 2014, Art. 120 ZGB N 6). Die güterrechtliche Auseinandersetzung wird bei der Errungenschaftsbeteiligung in vier Schritten durchgeführt, indem (erstens) das Vermögen von Mann und Frau getrennt, (zwei- tens) der Vorschlag unter Berücksichtigung allfälliger Mehrwertanteile berechnet, (drittens) die Beteiligung am Vorschlag bestimmt und (viertens) die Erfüllung der Ansprüche geregelt wird (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches, 8. A. 2018, N 12.156 ff.). 9. In einem ersten Schritt ist das Vermögen von Mann und Frau zu trennen. Art. 205 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB geben für den Ablauf der güterrechtlichen Auseinandersetzung vor, dass die Ehegatten vor der Vorschlagsberechnung ihre Vermögenswerte wieder selbst in Besitz neh- men und ihre wechselseitigen Verbindlichkeiten ausgleichen (Jakob, in: Büchler/Jakob, Kurz- kommentar ZGB, 2. A. 2018, Art. 205 ZGB N 1). 9.1 Gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB regeln die Ehegatten ihre gegenseitigen Schulden. Art. 205 Abs. 3 ZGB betrifft die Schulden, also spiegelbildlich auch die Forderungen unter den Ehe- gatten. Dazu gehören nicht nur die Forderungen und Schulden gegenüber Dritten, sondern auch jene gegenüber dem anderen Ehegatten. Sie gehören zu den Aktiven bzw. zu den Pas- siven des jeweiligen Ehegatten und fallen in eine der beiden Gütermassen (Jungo, Hand- kommentar Privatrecht, 3. A. 2016 Art. 205 ZGB N 11). Betrifft eine Errungenschaftsschuld eines Ehegatten eine Errungenschaftsforderung des an- dern, kann sie zufolge Neutralisierung im Rahmen des Beteiligungsanspruches nach Art. 215 ff. ZGB unberücksichtigt bleiben, wenn für die Vorschlagsteilung für beide Ehegatten der gleiche Teilungsschlüssel gilt und kein Ehegatte einen Rückschlag aufweist (Haus- heer/Aebi-Müller, a.a.O., Art. 205 ZGB N 27). 9.2 Güterrechtlich relevant ist die von der Beklagten geltend gemachte Forderung betreffend die Vermietung der Wohnung der Parteien H.________ vom 1. Juni 2013 bis zur Auflösung des Güterstands am 20. Februar 2014. 9.2.1 Der Kläger habe diese Wohnung ohne Absprache mit der Beklagten vermietet und die Miet- zinse alleine vereinnahmt. Der güterrechtliche Anspruch der Beklagten daraus betrage CHF 13'725.00 (9 x CHF 3'050.00/2; act. 71 S. 3). 9.2.2 Der Kläger stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Mietzinse im Zusammenhang mit der Liegenschaft H.________ stellten keine Frage des Güterrechts dar, sondern des Ein- kommens. Sie würden schon deshalb nicht zum Güterrecht gehören, weil die fraglichen Ein- künfte im Zeitpunkt, als die Gütertrennung erfolgt ist, ebenfalls noch nicht entstanden seien. Dazu komme, dass die Beklagte die Hälfte des Bruttobetrages beanspruche. Zu berücksichti- gen sei im Übrigen, dass den Parteien für diese Wohnung selbstverständlich auch Aufwen- dungen (Verwaltungskosten, Nebenkosten, Hypothekarkosten, etc.) im Umfang von CHF 1'000.00 bis CHF 1'200.00 pro Monat entstanden seien, welche die Beklagte natürlich mittragen müsse, wenn sie einen Anspruch auf die fraglichen Mieterträge habe (act. 93 Rz 4 S. 5). Seite 30/56 9.2.3 In den relevanten rund neun Monaten erzielte der Kläger Einnahmen von CHF 17'550.00, welche Errungenschaft darstellen. Würde man einen direkten Anspruch der Beklagten ge- genüber dem Kläger bejahen, was offen bleiben kann, betrüge der Anspruch rechnerisch CHF 8'775.00 (9 x CHF 1'950.00/2). In dieser Höhe bestünde rechnerisch eine Forderung der Errungenschaft der Beklagten gegenüber derjenigen des Klägers. Da die Forderung der Errungenschaft der Beklagten in der Höhe CHF 8'775.00 gleichsam eine Schuld der Errun- genschaft des Klägers darstellt und diese Schuld seine Errungenschaft von rechnerisch CHF 17'550.00 auf CHF 8'775.00 mindern würde, würden sich die Forderung der Beklagten aus Errungenschaft und die Errungenschaft des Klägers von jeweils CHF 8'775.00 neutrali- sieren. Zufolge Neutralisierung im Rahmen des Beteiligungsanspruches nach Art. 215 ff. ZGB kann die Forderung der Beklagten somit unberücksichtigt bleiben. 9.3 Die Beklagte macht weiter geltend, dass sie dem Kläger vorehelich ein Darlehen von CHF 15'000.00 gewährt habe, welches dieser zurückzuzahlen habe. 9.3.1 Der Kläger habe sich mit Trennungsvereinbarung vom 24. Mai 2013 verpflichtet, dieses Dar- lehen zurückzubezahlen. Dies habe er jedoch bis heute nicht getan (act. 71 S. 3). 9.3.2 Der Kläger bestreitet, dass die Beklagte dem Kläger vorehelich ein Darlehen von CHF 15'000.00 gewährt habe. Etwas Entsprechendes gehe aus der eingereichten Vereinba- rung nicht hervor. Es sei darin nicht die Rede von einem "Darlehen" sondern davon, dass der Kläger zusätzlich einen Betrag von CHF 15'000.00 an die Beklagte überweise, welcher nicht zum gemeinsamen Vermögen gehöre. Die fragliche Vereinbarung sei jedoch nicht zustande gekommen, bzw. wieder dahingefallen. Sie sei unter dem Vorbehalt gestanden, dass die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge und die Trennung des ehelichen Vermögens "durch ei- nen Anwalt nächste Woche geregelt" würde. Bekanntlich sei das aber in der Folge nicht ge- schehen, weshalb ein Eheschutzverfahren habe durchgeführt werden müssen (act. 93 S. 4). 9.3.3 Bei Aufhebung des gemeinsamen Haushalts können die Ehegatten die Folgen des Getrennt- lebens einvernehmlich regeln, ohne eine richterliche Instanz anzurufen. Schliessen die Ehe- leute über die Trennungsfolgen eine Vereinbarung, ist keine Genehmigung i.S.v. Art. 279 ZPO notwendig, soweit es um Belange geht, die der freien Disposition der Ehegatten unter- stehen (Göksu/Heberlein, Handkommentar Privatrecht, 3. A. 2016, Art. 176 ZGB N 12). 9.3.4 Die von der Beklagten eingereichte Trennungsvereinbarung vom 24. Mai 2013 ist von beiden Parteien unterzeichnet worden. Der vom Kläger angeführte Vorbehalt betrifft nicht die Verein- barung als Ganzes, sondern lediglich Ziff. 8, nach welcher die "Festsetzung der Unterhalts- beiträge und die Trennung des ehelichen Vermögens […] durch einen Anwalt nächste Woche geregelt [wird]". Unabhängig der von einem Anwalt vorzunehmenden Trennung des eheli- chen Vermögens vereinbarten die Parteien in Ziff. 15 der Vereinbarung vorbehaltlos und so- mit verbindlich, dass "A.________ […] Fr. 15'000.- zusätzlich an C.________ [überweist], das nicht zum gemeinsamen Vermögen gehört". Aufgrund des in Ziff. 8 enthaltenen Vorbe- halts betreffend das eheliche Vermögen ist infolge einer systematischen Auslegung zu fol- gern, dass die zu bezahlenden CHF 15'000.00 nicht das eheliche Vermögen betreffen, son- dern eben nicht zum "gemeinsamen Vermögen" der Parteien gehören. Dieser Umstand be- legt die beklagtische Behauptung, dass damit eine voreheliche Schuld betroffen ist . Seite 31/56 Ansonsten hätten die Parteien diese Zahlung nicht separat geregelt, sondern dies – wie in Ziff. 8 vereinbart – dem Anwalt überlassen. Ob es sich um ein Darlehen handelt oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Es handelt sich unmissverständlich um ein Schuldbekenntnis des Klägers gegenüber der Beklagten. Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe ei- nes Verpflichtungsgrundes (Art. 17 OR). Das Schuldbekenntnis reicht als selbständiger Kla- gegrund aus (Schwenzer, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR, 2014, Art. 17 OR N 8), weshalb der Kläger – welcher ansonsten keine Einreden gegen diese Forderung erhebt – zur Zahlung der vereinbarten Summe von CHF 15'000.00 zu verpflichten ist. Da mit diesem Be- trag eine voreheliche Schuld getilgt werden soll, steht die Forderung dem Eigengut der Be- klagten zu. Da das Schuldbekenntnis vom Kläger während der Dauer des Güterstands abge- geben wurde, beschlägt die Verpflichtung des Klägers seine Errungenschaft (vgl. Art. 209 Abs. 2 ZGB), weshalb die Forderung dem Eigengut der Beklagten und die Schuld des Klä- gers in seiner Errungenschaft zu berücksichtigen ist. 10. In einem zweiten Schritt ist im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Vor- schlag unter Berücksichtigung allfälliger Mehrwertanteile zu berechnen. Innerhalb des Ver- mögens des gleichen Rechtsträgers, d.h. innerhalb des Frauen- und des Mannesguts, beste- hen je zwei Gütermassen, nämlich die Errungenschaft und das Eigengut. Die Errungenschaft besteht gemäss Art. 197 Abs. 1 ZGB aus den Vermögenswerten, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. Sie umfasst namentlich seinen Arbeitserwerb (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) und Ersatzanschaffungen für Errungenschaft (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB). Eigengut sind von Gesetzes wegen u.a. die Vermögenswerte, die einem Ehe- gatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder die ihm später durch Erbgang oder sonst wie unentgeltlich zufallen (Art. 198 ZGB). Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Be- weis des Gegenteils als Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Zur Errungenschaft hinzuge- rechnet werden gemäss Art. 208 ZGB unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte wäh- rend der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke (Ziff. 1) und Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorge- nommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern (Ziff. 2). Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Obschon gerade in einer langjährigen Ehe im Einzelfall der Nachweis der Herkunft der Mittel schwierig sein kann, ist vom Regelbeweismass auszugehen; das Gericht ist somit vom Vor- liegen von Eigengut zu überzeugen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_14/2014 vom 15. Ap- ril 2014 E. 2.2). Bei gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist (vgl. Art. 204 Abs. 2 ZGB). Vorliegend wurde die Gütertrennung im Sinne von Art. 247 ff. ZGB mit Entscheid vom 22. Mai 2015 rückwirkend per 20. Februar 2014 angeordnet. Der Güterstand der Errungen- schaftsbeteiligung dauerte mithin vom tt.mm.2003 bis und mit 20. Februar 2014. Für die gü- terrechtliche Auseinandersetzung relevant sind mithin grundsätzlich nur jene Vermögens- werte und Schulden, die per Datum der Auflösung des Güterstands, d.h. 20. Februar 2014, zu den Gütermassen des Klägers oder der Beklagten gehört haben. Nach der Auflösung des Seite 32/56 Güterstandes entsteht – und zwar auf der Aktiv- und der Passivseite – keine Errungenschaft mehr, die unter den Ehegatten zu teilen wäre (vgl. BGE 135 III 241 E. 4.1). Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungen- schaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB) , d.h. bei der Schei- dungsklage der Tag der Urteilsfällung (BGE 121 III 152 ff.). Für Vermögenswerte, die zur Er- rungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind (Art. 214 Abs. 2 ZGB). Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögens- werte und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag (Art. 210 Abs. 1 ZGB). Ein Rückschlag wird nicht berücksichtigt (Art. 210 Abs. 1 ZGB). Jeder Ehegatte hat Anspruch auf sein Eigengut sowie die Hälfte des Vors chlags der Errungenschaft des anderen (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Nachfolgend sind gestützt auf die Vorbringen der Parteien und die Akten die jeweiligen Vor- schläge zu berechnen. Nach der sog. indirekten Berechnungsweise wird der Vorschlag der jeweiligen Errungenschaft ermittelt, indem bei den Parteien jeweils das Eigengut vom Ge- samtvermögen subtrahiert wird (vgl. Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. A. 2018, Anhang IV, S. 637). In einem ersten Schritt sind die am 20. Februar 2014 bestehenden tatsächlichen und rein rechnerischen Aktiven und Passiven beider Ehegatten aufzuführen, anschliessend ist das Eigengut der Parteien auszu- scheiden. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen verfügten die Parteien per 20. Februar 2014 und zum Wert im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung in Schweizer Franken rechnerisch über folgende Aktiven und Passiven: Nr. Bezeichnung Kläger Beklagte Vermögenswert (Aktiven) / Schuld (Passiven) (Wert in CHF) (Wert in CHF) 1 Liquidationserlös (Einlage und Gewinn) aus der 173'992.55 Liegenschaft H.________ 2 Liquidationserlös (Einlage) aus der Liegenschaft 202'281.05 I.________ 3 Privatkonto bei der Bank AI.________AG 31'438.70 (IBAN .________) 4 Privatkonto bei der Z.________AG 500.00 (IBAN .________) 5 Privatkonto bei der Z.________AG lautend auf den Kläger und P.________ 0.00 (IBAN .________) 6 Privatkonto bei der Z.________AG 1'986.55 (IBAN .________) 7 AJ.________ Sparkonto CHF 9.85 (IBAN .________) Seite 33/56 8 AJ.________ Sparkonto CHF 2'060.60 (IBAN .________) 9 AK.________AG 0.60 (IBAN .________) 10 Euro-Privatkonto bei der Z.________AG 305.40 (IBAN .________) 11 Euro-E-Sparkonto bei der Z.________AG 0.00 (IBAN .________) 12 Konto bei der AL.________, Deutschland 10'826.25 (IBAN .________) 13 Gemeinsames Konto der Parteien bei der 1'782.65 Z.________AG (IBAN .________) 14 Gemeinsames Konto bei der Z.________AG 113.10 (IBAN .________) 15 U.________, Säule 3a; Rückkaufswert Police 21'914.00 Nr. .________ 16 U.________, Säule 3a; Rückkaufswert Police 20'514.00 Nr. .________ 17 AM.________, Säule 3a-Konto 19'386.30 (IBAN .________) 18 AJ.________ Sparkonto CHF IBAN .________ 21'500.00 (Hinzurechnung gem. Art. 208 ZGB) 19 AK.________AG IBAN .________ (Hinzurech- 37'117.75 nung; Art. 208 ZGB) 20 Bezüge für AN.________AG 0.00 21 Renault Espace (Hinzurechnung; Art. 208 ZGB) 19'900.00 22 Porsche Panamera 86'500.00 (Hinzurechnung; Art. 208 ZGB) 23 Z.________AG IBAN .________ (Hinzurechnung; 118'601.90 Art. 208 ZGB) 24 Z.________AG mit der IBAN .________ (Hinzu- 82'768.38 rechnung; Art. 208 ZGB) 25 Mit P.________ geführtes Privatkonto der Z.________AG mit der IBAN .________ (Hinzu- 73'300.00 rechnung; Art. 208 ZGB) Seite 34/56 26 Darlehensschuld aus der Trennungsvereinbarung vom 24. Mai 2013 (Ersatzforderung des Eigen- (-)15'000.00 guts der Beklagten) 27 Liquidationserlös (Einlage und Gewinn) aus der 173'992.55 Liegenschaft H.________ 28 Liquidationserlös (Einlage) aus der Liegenschaft 202'281.05 I.________ 29 Diverse Bankguthaben und Wertschriften gemäss 186'466.00 Steuererklärung 2013 Total 911'799.63 562'739.60 10.1 Der Bestand und die Höhe der per 20. Februar 2014 vorhandenen Aktiv- und Passivpositio- nen begründen sich wie folgt: 10.1.1 Vermögenswert Nrn. 1 und 27: Im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands verfügten die Parteien über eine 3.5-Zimmer-Wohnung H.________ und eine 4.5-Zimmer-Wohnung I.________. Die Parteien hielten beide Wohnungen unstreitig als Gesamteigentümer. 10.1.1.1 Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist bei Gesamteigentum die einfache Gesellschaft rechnerisch zu liquidieren und dann das Liquidationsergebnis güterrechtlich zu- zuordnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_646/2012 vom 15. April 2013 E. 3.4 m.H.) . Das vor- handene Gesellschaftsvermögen dient in erster Linie der Tilgung gemeinschaftlicher Schul- den und dem Ersatz von Auslagen und Aufwendungen (Art. 549 OR; sog. äussere Liquida- tion). Sodann sind die Einlagen der Gesellschafter - in Kapital, Sachwerten oder Dienstleis- tungen - dem Werte nach, berechnet auf den Zeitpunkt des Einbringens, zurückzuerstatten (Art. 548 OR; sog. innere Liquidation). Ein verbleibender Überschuss ist als Gewinn, ein all- fälliger Fehlbetrag, der auch die Einlagen übersteigen kann, als Verlust im Sinne von Art. 533 OR jedem Gesellschafter als Liquidationsanteil zuzuteilen, d.h. mangels anderer Vereinba- rung hälftig zu teilen. Mit der Verteilung des Gewinns bzw. Verlusts ist die Liquidation der einfachen Gesellschaft abgeschlossen. Anschliessend sind die Liquidationserlöse bei jedem Ehegatten güterrechtlich zuzuweisen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_656/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.1). Für die Zuteilung des Liquidationserlöses sind nur die Einlagen der Parteien massgebend. Der Erlös ist derjenigen Masse des Ehegatten zuzuordnen, wel- che den Beitrag geleistet hat. Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Ge- genteils als Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB). 10.1.1.2 Die äussere Liquidation der ehelichen Wohnung H.________ ist vorliegend bereits erfolgt. Der Liquidationserlös nach Tilgung der gemeinschaftlichen Schulden (insb. Hypothek) und dem Ersatz von Auslagen und Aufwendungen beträgt CHF 347'985.10 (act. 71/85). 10.1.1.2 Sodann sind – wie erwähnt – die Einlagen der Gesellschafter dem Werte nach, berechnet auf den Zeitpunkt des Einbringens, zurückzuerstatten (Art. 548 OR; sog. innere Liquidation). Ge- mäss Grundstückkaufvertrag vom 17. Mai 2010 wurde die Liegenschaft für einen Preis von CHF 804'000.00 erworben (act. 22/28). Im Umfang von CHF 600'000.00 gewährte die Seite 35/56 AJ.________AG den Parteien einen Hypothekarkredit (act. 14 Rz 5.11; act. 71/75). Die Ein- lage der Parteien betrug somit insgesamt CHF 204'000.00. Zu prüfen ist zunächst, welcher Ehegatte welche Einlage getätigt hat. Anschliessend ist der Liquidationserlös den entspre- chenden Einlagen zuzuteilen. 10.1.1.3 Der Kläger macht geltend, er habe sein Eigengut von rund CHF 200'000.00 in die gemeinsa- men Liegenschaften investiert. Bei der Heirat habe er über ein Vermögen von ca. CHF 200'000.00 verfügt; CHF 150'000.00 davon seien auf dem gelben E-Deposito-Konto mit der Konto-Nr. .________ gelegen. Dieses Eigengut von CHF 200'000.00 habe er in die Lie- genschaften I.________ (CHF 110'000.00) und H.________ (CHF 90'000.00) investiert (act. 66 Rz 58). Der Kläger reichte zum Beleg im Wesentlichen Auszüge aus dem Wertschrif- tenverzeichnis der Steuererklärungen 2002 bis 2012 ins Recht (act. 14/36–46). Mit einer zu- sätzlichen Eingabe vom 26. Januar 2017 reichte der Kläger weitere Belege ins Recht (act. 52). In dieser Eingabe machte der Kläger ergänzend geltend, er habe am 23. März 2010 aus dem erwähnten Konto-Nr. .________ CHF 40'000.00 auf sein Konto mit der IBAN .________ übertragen. Diesen Betrag habe er dann am 24. März 2010 an die AO.________AG als Anzahlung für die Eigentumswohnung H.________ transferiert. 10.1.1.4 Die Beklagte bestreitet, dass die Investition aus dem Eigengut des Klägers erfolgt sei und macht geltend, dass die erforderliche Transaktionskette nicht belegt sei. Nicht nur seien zahl- reiche Positionen in den jeweiligen Wertschriftenverzeichnissen der Steuererklärungen abge- deckt bzw. nicht ersichtlich, sondern aufgrund der Belege unklar, welche Transaktionen auf den besagten Konti des Klägers über die Jahre vorgenommen worden seien. Es werde be- stritten, dass der Kläger im Verlauf des Jahres 2010 für den Kauf der Wohnung H.________ Eigengutsmittel überwiesen haben soll (act. 22 S. 61). Es habe in den Jahren 2003-2010 of- fensichtlich erhebliche Zu- und Abflüsse zum bzw. vom auf den Kläger lautenden E-Depo- sito-Konto gegeben (act 71 S. 44). Im Verlauf des Jahres 2008 sei das auf den Kläger lau- tende E-Deposito-Konto saldiert und angeblich auf ein Konto bei der AP.________AG Nr. .________ übertragen worden. Der Kläger belege allerdings diese Transaktion nicht, weshalb sie bestritten werde (act. 71 S. 44). Im Verlauf des Jahres 2009 sei das gesamte Guthaben des auf den Kläger lautenden Kontos bei der AP.________AG angeblich wieder auf das E-Deposito-Konto des Klägers bei der Z.________AG mit der Konto-Nr. .________ rückübertragen worden. Der Kläger belege allerdings diese Transaktion ebenfalls nicht, wes- halb sie auch bestritten werde (act. 71 S. 45). Betreffend die eigene Investition in die Woh- nung H.________ macht die Beklagte geltend, sie habe am 20. Mai 2010 einen Betrag von CHF 90'000.00 ab ihrem Konto überwiesen (act. 71 S. 45; act. 71/94). 10.1.1.4 Die vom Kläger mit der Klagebegründung eingereichten Belege sind zu prüfen. Wie erwähnt reicht der Kläger zum Beleg im Wesentlichen Auszüge aus den Wertschriften- und Gutha- benverzeichnissen der Steuererklärungen der Jahre 2002 bis 2012 ein. Die darin enthaltenen Guthaben und Wertschriften sind mit Ausnahme eines E-Deposito Konto bei der Z.________AG bzw. dem angeblich zwischenzeitlichen Konto bei der AP.________AG abge- deckt. Wie die Beklagte zu Recht anmerkt, geht aus den Belegen nicht hervor, welche Trans- aktionen auf den besagten Konti des Klägers über die Jahre vorgenommen worden sind. Ebenfalls geht aus den eingereichten Belegen nicht hervor und blieb unbelegt, dass im Jahr 2008 das auf den Kläger lautende E-Deposito-Konto saldiert und angeblich auf ein Konto bei der AP.________AG Nr. .________ übertragen worden ist. Ebenfalls unbelegt ist, dass das Seite 36/56 gesamte Guthaben des auf den Kläger lautenden Kontos bei der AP.________AG wieder auf das E-Deposito-Konto des Klägers bei der Z.________AG Nr. .________ rückübertragen wurde. Damit ist nicht erstellt, dass es sich bei dem auf diesem Konto vorhandenen Gutha- ben um Eigengutsmittel des Klägers gehandelt hat. Da unbelegt geblieben ist, dass es sich bei diesem Guthaben um Eigengut des Klägers gehandelt hat, ist davon auszugehen, dass der Kläger im März 2010 vom Konto Nr. .________ Errungenschaftsmittel in der Höhe von CHF 40'000.00 auf sein Konto mit der IBAN .________ übertragen hat und dieser Betrag an die AO.________AG als Anzahlung für die Eigentumswohnung H.________ transferiert wurde (act. 52/66–68). Es ist somit nicht erstellt, dass es sich dabei um Eigengutsmittel han- delte. 10.1.1.5 Die Einlage der Beklagten ist demgegenüber unstreitig ihrer Errungenschaft zuzuordnen. 10.1.1.6 Beide Parteien behaupten weiter, sie hätten (mindestens) je CHF 90'000.00 an Barmitteln eingebracht. Wer die verbleibenden CHF 24'000.00 bezahlt hat, wurde bis zuletzt aber nicht ausgeführt. Mangels Nachweis einer überwiegenden Einlage seitens einer Partei ist infolge Beweislosigkeit zu schliessen, dass die Einlage somit je hälftig erfolgt ist, d.h. zu je CHF 102'000.00. Der verbleibende Überschuss von insgesamt CHF 143'985.10 ist als Ge- winn im Sinne von Art. 533 OR jedem Gesellschafter als Liquidationsanteil zuzuteilen, d.h. mangels anderer Vereinbarung hälftig zu teilen (= CHF 71'992.55). 10.1.1.7 Nach dem Gesagten beträgt der in der Errungenschaft der Parteien zu berücksichtigende Betrag somit je CHF 173'992.55. 10.1.2 Vermögenswert Nr. 2 und 28: Die gesamte Liegenschaft I.________ wurde gemäss Grund- stückkaufvertrag vom 30. Mai 2012 für einen Preis von CHF 1'224'562.10 erworben (act. 22/27). Im Umfang von CHF 820'000.00 wurde den Parteien von der AQ.________ ein Hypothekarkredit gewährt (act. 71/76). Der Eigenfinanzierungsanteil der Parteien betrug so- mit CHF 404'562.10 (act. 71 S. 43). 10.1.2.1 Der Kläger macht – wie erwähnt – in der Replik geltend und die Beklagte bestreitet, dass der Kläger im Gegensatz zur Beklagten Eigengut von CHF 200'000.00 in die Liegenschaften I.________ (CHF 110'000.00) und H.________ (CHF 90'000.00) investiert habe. Der Saldo des bereits erwähnten Z.________AG-Kontos habe per Ende 2012 noch CHF 226.00 betra- gen, weil das Guthaben auf "mein Zahlungskonto" bei Z.________AG transferiert worden und von dort dann im Zusammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaft I.________ CHF 285'612.10 an die AR.________AG überwiesen worden sei (act. 66 Rz 5.10). 10.1.2.2 Wie erwähnt bestritt die Beklagte in der Klageantwort, dass eine Überweisung vom Eigen- gutskonto erfolgt ist. 10.1.2.3 Wiederum blieb unbelegt, dass im Jahr 2008 das auf den Kläger lautende E-Deposito-Konto saldiert und angeblich auf ein Konto bei der AP.________AG Nr. .________ übertragen wor- den ist. Ebenfalls unbelegt ist, dass das gesamte Guthaben des auf den Kläger lautenden Kontos bei der AP.________AG wieder auf das E-Deposito-Konto des Klägers bei der Z.________AG Nr. .________ rückübertragen wurde. Durch die am 26. Januar 2017 einge- reichten Belege, welche eben dieses Konto Nr. .________ betreffen, ist die Eigengutsqualität Seite 37/56 der darauf vorhanden gewesenen Mittel nicht erstellt. Damit lässt sich die angebliche – vom Kläger behauptete – Überweisung aus den bereits genannten Gründen nicht beweisen. Da der Kläger keinen Beleg eingereicht hat, welcher den Nachweis erbringt, dass die behaupte- ten CHF 110'000.00 vom erwähnten Eigengutskonto übertragen worden sind, ist infolge Be- weislosigkeit davon auszugehen, dass die Einlage des Klägers gesamthaft aus der Errun- genschaft erfolgt ist. 10.1.2.4 Die Einlage der Beklagten ist demgegenüber unstreitig ihrer Errungenschaft zuzuordnen. 10.1.2.5 Mangels Nachweis einer überwiegenden Einlage seitens einer Partei ist da von auszugehen, dass die Einlage von insgesamt CHF 404'562.10 je hälftig erfolgt ist, d.h. zu je CHF 202'281.05. Ein Mehrwert wird vom Kläger zwar behauptet, blieb aber bis zuletzt unbe- wiesen, insbesondere weil es der Kläger unterlassen hat, den für das beantragte Gutachten zu leistenden Vorschussanteil für die Beweiserhebung zu bezahlen. Mangels eines nachge- wiesenen Mehrwerts liegt damit kein zu verteilender Gewinn vor. 10.1.2.6 Nach dem Gesagten beträgt der in der Errungenschaft der Parteien zu berücksi chtigende Betrag somit je CHF 202'281.05. 10.1.2.7 Daneben spekuliert der Kläger in der Replik, dass sich in dieser Liegenschaft noch Mobiliar befände, welches zwischen CHF 30'000.00 und CHF 40'000.00 gekostet habe (act. 66 Rz 62). Weder ist substanziert behauptet worden, um welches Mobiliar es sich handelt, noch kann vom Kaufpreis auf den derzeitigen Wert geschlossen werden, weshalb das angeblich beiden gehörende Mobiliar nicht in der Errungenschaft der Parteien zu berücksichtigen ist. Die Berücksichtigung hätte im Übrigen keine Auswirkung auf die Höhe des errechneten Vor- schlags, da es sich um hälftige Errungenschaft der Parteien handelt. 10.1.3 Vermögenswert Nr. 3: Der Kläger verfügte am 20. Februar 2014 über ein Konto bei der Bank AI.________AG mit der IBAN .________. Darauf befand sich per Stichtag ein Guthaben von CHF 31'438.70 (act. 26/6). 10.1.4 Vermögenswert Nr. 4: Der Kläger verfügte am 20. Februar 2014 über ein Privatkonto bei der Z.________AG mit der IBAN .________. Darauf befand sich per Stichtag ein Guthaben von CHF 500.00 (vgl. act. 26/17 S. 1). 10.1.5 Vermögenswert Nr. 5: Der Kläger verfügte am 20. Februar 2014 über ein mit P.________ ge- führtes Privatkonto bei der Z.________AG mit der IBAN .________. Darauf befand sich per Stichtag jedoch kein Guthaben mehr (vgl. act. 26/22 S. 3). 10.1.6 Vermögenswert Nr. 6: Der Kläger verfügte am 20. Februar 2014 über ein Privatkonto bei der Z.________AG mit der IBAN .________. Darauf befand sich per Stichtag ein Guthaben von CHF 1'986.55 (vgl. act. 26/25 S. 4). 10.1.7 Vermögenswert Nr. 7: Der Kläger verfügte am 20. Februar 2014 über ein AJ.________ Spar- konto mit der IBAN .________. Darauf befand sich per Stichtag ein Guthaben von CHF 9.85 (vgl. act. 26/20a S. 2). Seite 38/56 10.1.8 Vermögenswert Nr. 8: Der Kläger verfügte am 20. Februar 2014 über ein weiteres AJ.________ Sparkonto mit der IBAN .________. Darauf befand sich per Stichtag ein Gutha- ben von CHF 2'060.60 (vgl. act. 26/20b S. 2). 10.1.9 Vermögenswert Nr. 9: Der Steuererklärung 2012 der Parteien ist zu entnehmen, dass sich per 31. Dezember 2012 auf dem Konto der AK.________AG IBAN .________ des Klägers CHF 56'154.00 befanden. Der vom Kläger eingereichten Übersicht des Jahres 2013 ist zu entnehmen, dass er in jenem Jahr CHF 53‘756.75 bezogen hat. Ein detaillierter Kontoauszug dieses Kontos liegt nicht vor. Im Zeitpunkt der Gütertrennung vom 20. Februar 2014 betrug der Kontostand CHF 0.60 (act. 26/27). 10.1.10 Vermögenswert Nr. 10: Der Kläger verfügte am 20. Februar 2014 über ein Euro-Privatkonto bei der Z.________AG mit der IBAN .________. Darauf befand sich per Stichtag ein Gutha- ben von EUR 247.51. Kurz darauf wurde dieser Betrag in Schweizer Franken zum Kurs von rund 1.234 auf ein unbekanntes Konto übertragen, was einen Wert von gerundet CHF 305.40 ergibt (vgl. act. 26/11 S. 2). 10.1.11 Vermögenswert Nr. 11: Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe auf dem Euro-E-Spar- konto der Z.________AG mit der IBAN .________ per 20. Februar 2014 über EUR 39.70 ver- fügt. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass der Kläger diesen Betrag bereits am 22. Feb- ruar 2013 auf sein Z.________AG-Konto Nr. .________ übertragen hatte, weshalb sich per 20. Februar 2014 kein Guthaben mehr auf dem Konto befand. 10.1.12 Vermögenswert Nr. 12: Der Kläger verfügte am 20. Februar 2014 über ein weiteres Spar- konto bei der AL.________, Deutschland. Dem Auszug bzw. der Bestätigung der Kontosal- dierung ist zu entnehmen, dass das Guthaben per 31. Dezember 2013 EUR 8'830.71 betrug und per 16. Mai 2014 EUR 8'938.22 (act. 26/32). Die Zinsen 2014 per Auflösungsdatum vom 16. Mai 2014, d.h. für 4.5 Monate, betrugen EUR 107.51. Per 20. Februar 2014 ist von Zin- sen von rund EUR 36.00 auszugehen (für ca. 1.5 Monate). Im Zeitpunkt der Gütertrennung vom 20. Februar 2014 betrug der Kontostand damit EUR 8'866.71. Da das Konto aufgelöst wurde und – zumindest aufgrund der Akten – nicht auf ein anderes EUR-Konto übertragen wurde, ist davon auszugehen, dass dieser Betrag per Auflösung des Kontos in Schweize r Franken umgewandelt wurde. Daher ergibt sich der für die güterrechtliche Auseinanderset- zung massgebliche Wert von CHF 10'826.25 durch Umrechnung des betreffenden Gutha- bens in Schweizer Franken per 16. Mai 2014 (Kurs gemäss www.fxtop.com: EUR 1 = CHF 1.221). 10.1.13 Vermögenswert Nr. 13: Die Parteien verfügten per 20. Februar 2014 über ein gemeinsames Konto bei der Z.________AG mit der IBAN .________. Per 20. Februar 2014 betrug das auf diesem Konto liegende Vermögen CHF 3'565.30 (CHF 3'547.55 und CHF 17.75; ohne Zins für die Dauer vom 1. Januar 2014 bis 20. Februar 2014, da nicht beziffert), wovon je die Hälfte zur Errungenschaft der Parteien gehört, d.h. je CHF 1'782.65 (act. 71/55.1). 10.1.14 Vermögenswert Nr. 14: Die Parteien verfügten per 20. Februar 2014 über ein gemeinsames Konto bei der Z.________AG mit der IBAN .________. Per 20. Februar 2014 betrug das auf diesem Konto liegende Vermögen CHF 226.25, wovon je die Hälfte zur Errungenschaft der Parteien gehört, d.h. je CHF 113.10 (act. 71/57). Seite 39/56 10.1.15 Vermögenswerte Nr. 15 und Nr. 16: Der Kläger hat zwei Vorsorgepolicen bei der U.________ abgeschlossen (Säule 3a; Policen Nr. .________ und .________). Lebensversi- cherungen mit Rückkaufswert sind in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berück- sichtigen. Es handelt sich um eine besondere Art der Vermögensanlage (Hausheer/Reusser/ Geiser, Berner Kommentar, 1999, Art. 197 ZGB N 70). Die während der Ehe gebildeten Rückkaufswerte der beiden Versicherungen betrugen per 20. Februar 2014 gemäss Schrei- ben der U.________ vom 10. Oktober 2017 (act. 82/4a) CHF 21'914.00 (= CHF 25'363.00 ./. CHF 3'449.00; Police Nr. .________) und CHF 20'514.00 (CHF 22'072.00 ./. CHF 1'558.00; Police Nr. .________). 10.1.16 Vermögenswert Nr. 17: Im Zeitpunkt der Gütertrennung verfügte der Kläger über ein Säule 3a-Konto bei der AM.________ mit der IBAN .________. Per Datum der Gütertrennung ver- fügte der Kläger über einen Betrag von CHF 19'343.24 (per 31. Dezember 2013) zzgl. Zins 1,625 % pro rata temporis bis zum Stichtag, d.h. 51 Tage, was einen Betrag von CHF 19'386.30 ergibt (act. 26/5). Erst an der Hauptverhandlung machte die Beklagte geltend, die Parteien hät ten über ein ge- meinsames Mieterdepot bei der AS.________ verfügt (Konto Nr. .________). Es handelt sich um eine neue Errungenschaftsposition, welche im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels hätte vorgebracht werden können, weshalb diese Position im Betrag von je CHF 1'350.05 als unechtes Novum nicht mehr zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 229 ZPO). 10.1.17 Vermögenswert Nr. 29: Die Beklagte verfügte im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands unstreitig über Guthaben und Wertschriften im Gesamtwert von CHF 186'466.00. Diese ge- hen im Einzelnen aus der eingereichten Steuererklärung 2013 hervor und werden vom Klä- ger nicht (substanziert) bestritten (vgl. Replik, act. 66 Rz 56). Darin enthalten sind auch die dem Kläger bereits angerechneten hälftigen Guthaben der gemeinsamen Konten. Da sowohl der Gesamtbetrag als auch die Einzelbeträge unstrittig sind, erübrigt sich vorliegend die Auf- listung der einzelnen Konten bzw. Depots (vgl. act. 22 S. 58; dazu: act. 22/7). 10.2 Schliesslich macht die Beklagte geltend, es seien der Errungenschaft des Klägers per 20. Februar 2014 diverse Vermögenswerte i.S.v. Art. 208 ZGB hinzuzurechnen. Die Beklagte macht zusammenfassend geltend, der Kläger habe seit anfangs 2013, als er seine heutige Lebenspartnerin P.________ kennengelernt habe, eine Vielzahl güterrechtlich relevanter Vermögenstransaktionen gemacht (act. 22 S. 47). In diesem Zusammenhang deu- tete die Beklagte bereits in der Klageantwort an und konkretisierte in der Duplik, was an der Hauptverhandlung unbestritten blieb, dass das auf den Namen des Klägers lautende Vermö- gen sich gemäss Steuererklärung per 31. Dezember 2012 auf CHF 258'068.00 belief. Nach un- streitig (vgl. act. 93 S. 27) gebliebenen Ausführungen der Beklagten in der Duplik sind die auf den Kläger lautenden Konti in der Steuererklärung 2012 der Parteien mit den Ziff. 1, 3, 6-7, 10, 12, 15-18, 22-24 und 26 bezeichnet (act. 71 S. 87; ES 2014 401, act. 1/12). Die gemeinsamen Konti der Parteien sind in der Steuererklärung 2012 der Parteien mit den Ziff. 8-9 und 20-21 bezeichnet (ES 2014 401, act. 1/12). Das entsprechende Vermögen belief sich damit per 31. Dezember 2012 auf CHF 10'344.00. Das Vermögen des Klägers hat sich mithin in einem Jahr von CHF 258'068.00 auf CHF 34'765.00 (act. 1/10 S. 7), d.h. um CHF 223'303.00 Seite 40/56 vermindert. Dies trotz der Tatsache, dass der Kläger im Jahr 2013 ein Nettoeinkommen von über CHF 130'000.00 (act. 1/10 S. 5) deklariert hat, jedoch ab 1. Juni 2013 unstreitig (fast) kei- nen Unterhalt an die Beklagte und F.________ bezahlte und überdies auch Mietzinseinnahmen für das gemeinsame Grundstück H.________ einnahm. Der Kläger habe zwischen der Tren- nung der Parteien vom 1. Juni 2013 bis zur Anordnung der Gütertrennung per 20. Februar 2014 somit beträchtliche Werte der Errungenschaft an für die Beklagte völlig unbekannte Orte verschoben (act. 94 Rz 49). Sie macht in diesem Zusammenhang konkret geltend, es sei nach Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 und/oder Ziff. 2 ZGB ein Betrag von insgesamt CHF 612'794.63 hinzuzu- rechnen (act. 94 Rz 50 und Rz 53). Der Kläger bestreitet das Vorliegen von Hinzurechnungswerten und machte zuletzt an der Hauptverhandlung geltend, es sei nichts hinzuzurechnen (act. 92 S. 4). Vorliegend ist aufgrund der beklagtischen Vorbringen zu prüfen, ob bestimmte Vermögens- werte der Errungenschaft des Klägers hinzuzurechnen sind. 10.2.1 Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke (Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) und Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güter- standes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern (Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Zweck der Bestimmung ist, die Anwartschaft des Ehegatten auf Beteiligung am Vorschlag des anderen zu schützen (BGE 138 III 689 E. 3.2). Ist der Verbleib von Vermö- genswerten unklar, so kann sich ein Ehegatte auf den Standpunkt stellen, der andere Ehegatte besitze bestimmte Vermögenswerte noch immer oder sei etwa Eigentümer einer bestimmten Liegenschaft. Die Hinzurechnung ist eine rein rechnerische Operation, durch welche eine be- stimmte Vermögensdisposition bei der Berechnung des Vorschlags ausser Acht gelassen bzw. der entäusserte Wert zur effektiv vorhandenen Errungenschaft hinzugerechnet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_35/2009 vom 27. April 2009 E. 2.1). Wer güterrechtliche Ansprüche daraus ableitet, dass der andere Ehegatte bestimmte Vermögenswerte besitze und verstecke, muss das substanziert behaupten und beweisen (Art. 8 ZGB; Art. 200 Abs. 1 ZGB). Das blosse Verschwinden von Vermögen auf einem Bankkonto eines Ehegatten genügt nicht. Vielmehr ist nicht nur nachzuweisen, dass dem Ehegatten der entsprechende Vermögenswert zu einem be- stimmten Zeitpunkt gehört hat, sondern auch, was damit geschehen ist (Urteil des Bundesge- richts 5A_51/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_714/2009 vom 16. Dezember 2009 E. 4.2). Bei der Beweiswürdigung ist die Stellungnahme der Gegenpartei zu berücksichtigen. Das Gericht darf Nachteiliges schliessen, wenn die Gegenpartei geschul- dete Auskünfte verweigert, unglaubhafte Antworten zum Verbleib von Vermögenswerten gibt oder lügt (vgl. Art. 164 ZPO). 10.2.2 Bereits in der Klageantwort verlangte die Beklagte vom Kläger die Edition von Bankbelegen über sämtliche Konti, Depots und anderen Vermögenswerte ab 1. Januar 2013 (act. 22 S. 47). Mit Editionsentscheiden vom 18. März 2016 und vom 25. Juli 2017 wurde der Kläger aufge- fordert, verschiedene Urkunden zu edieren, insbesondere Belege zu seinen Bankkonten. Der Kläger reichte am 14. April 2016 und am 16. Oktober 2017 diverse Belege ein, welche nach- folgend anhand der von der Beklagten geltend gemachten Hinzurechnungsbeträge zu prüfen Seite 41/56 und unter Berücksichtigung der Aussagen des Klägers an der Parteibefragung zu würdigen sind. 10.2.3 Vermögenswert Nr. 18: Betreffend das AJ.________ Sparkonto CHF IBAN .________ ist – wie erwähnt – per Stichtag vom 20. Februar 2014 von einem Guthaben von mindestens CHF 2'060.60 auszugehen. Hiezu führt die Beklagte aus, dass sich der Kläger am 18. und 23. Oktober 2013 Termingelder von insgesamt CHF 100'000.00 über dieses Konto vorzeitig bar habe auszahlen lassen. Der Kläger habe am 18. Oktober 2013 CHF 70'000.00 und am 23. Oktober 2016 CHF 30'000.00 bar am Schalter der AJ.________ bezogen. Wohin diese Vermögenswerte geflossen seien, wisse sie nicht (act. 71 S. 20). In der Replik bestritt der Kläger diese Barbezüge nicht. Er äusserte sich nicht näher zum Ver- wendungszweck (vgl. act. 66 S. 39). Erst an der Hauptverhandlung machte der Kläger gel- tend, er habe einen Teil dieses Geldes auch verwendet, um die Kosten seiner Regeneration in Asien zu decken. Ein Teil des Geldes habe er auch wieder bar auf einem Z.________AG- Konto einbezahlt (act. 93 Rz 43). Die Beklagte führte in der Duplik aus und der Kläger bestritt nicht, dass der Kläger von den bar bezogenen CHF 100'000.00 am 18. Oktober 2013 CHF 20'000.00 und am 29. Okto- ber 2013 CHF 9'500.00 mit seiner Z.________AG-Karte bar auf sein Privatkonto IBAN .________ einbezahlt hat (act. 71 S. 103; vgl. auch S. 101, wo die Beklagte widerlegt, dass der Betrag von CHF 9'500.00 aus der Rückzahlung des Mietzinsdepots AT.________, stammte; vgl. auch act. 26/16 S. 16 und act. 66 Rz 74.16). Ebenfalls von diesen CHF 100'000.00 hat er am 18. Oktober 2013 CHF 49'000.00 auf das gemeinsam mit P.________ bei der Z.________AG geführte Konto IBAN .________ bar einbezahlt (act. 71 S. 103). In der Replik machte der Kläger zwar geltend, dass die CHF 49'000.00 aus dem Ver- mögen von P.________ gestammt hätten (act. 66 Rz 74.20). Vor dem Hintergrund der kläge- rischen Ausführungen und des zeitlichen Zusammenhangs mit der Barabhebung des Klägers erscheint diese Behauptung unglaubhaft, zumal auch unbestritten blieb, dass P.________ im fraglichen Zeitraum über keine eigenen finanziellen Mittel in diesem Umfang verfügt hat (act. 71 S. 103). Wo die restlichen, in bar bezogenen, CHF 21'500.00 verblieben sind, konnte der Kläger nicht erklären. Im Widerspruch zu seiner Behauptung an der Hauptverhandlung gab er im Rahmen der Parteibefragung vom 2. Februar 2017 auf Befragung pauschal an, mit diesen Geldern Kosten wie Miete usw. bezahlt zu haben (act. 54 Frage 35.8). Wie die Beklagte zu Recht in der Duplik ausführt, führte der Kläger zu diesen Mietzinsen in der Replik aus, diese würden jeweils direkt ab seinem Konto überwiesen (act. 71 S. 20; vgl. zu den Ausführungen des Klä- gers: act. 66 Rz 74.23; vgl. act. 54 Frage 35.21). Dass die Miete direkt von seinem Z.________AG-Konto bezahlt wurde, bestreitet der Kläger nicht. Dies geht auch aus dem eingereichten Auszug des klägerischen Kontos bei der Z.________AG mit der IBAN .________ hervor (vgl. etwa act. 26/24 S. 34 und 37). Die Aussage des Klägers an der Par- teibefragung ist somit unwahr. Er hat dieses Geld nicht zur Bezahlung von Mietzinsen ver- wendet. Ob er es für seine angeblichen Regenerationsaufenthalte in Asien verwendet hat, blieb bis zuletzt mangels Belegen offen. Jedenfalls ist erstellt, dass der Kläger an der Partei- befragung die Unwahrheit gesagt und zum wiederholten Male seine Mitwirkungspflicht ver- letzt hat. Aufgrund der unberechtigten Verweigerung der Mitwirkung bei der Beweiserhebung Seite 42/56 muss geschlossen werden, dass – wie die Beklagte behauptet – der Kläger diese Vermö- genswerte im behauptete Betrag von rund CHF 21'500.00 verheimlicht. Da es sich um einen erheblichen Betrag handelt und der Kläger nicht bzw. nicht substanziert ausgeführt, ge- schweige denn belegt hat, was mit diesem Geld geschehen ist, ist davon auszugehen, dass dieses Geld am güterrechtlichen Stichtag entweder noch irgendwo vorhanden war, oder dass sich der Kläger dieses Geldes missbräuchlich im Sinne von Art. 208 Ziff. 2 ZGB entledigt hat. 10.2.4 Vermögenswert Nr. 19: Wie erwähnt ist der Steuererklärung 2012 der Parteien zu entneh- men, dass sich per 31. Dezember 2012 auf dem Konto des Klägers bei der AK.________AG (IBAN .________) CHF 56'154.00 befanden. Aus der vom Kläger eingereichten Übersicht des Jahres 2013 ist ersichtlich, dass er in jenem Jahr CHF 53'756.75 bezogen hat (act. 26/27). Der Kläger führt aus und die Beklagte anerkennt, dass am 4. September 2013 CHF 16'639.00 auf das bekannte Z.________AG Konto des Klägers mit der IBAN .________ übertragen wurde (act. 66 Rz 74.11; act. 71 S. 99). Unklar blieb jedoch, was mit den verblei- benden CHF 37'117.75 geschehen ist. Ein detaillierter Kontoauszug dieses Kontos liegt nicht vor. Mit Beweisverfügung vom 25. Juli 2017 wurde der Kläger aufgefordert, Auszüge von die- sem Konto für die Zeitperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 einzureichen. Dieser Aufforderung ist der Kläger aber nicht nachgekommen (vgl. act. 82). Er reichte lediglich einen Beleg ein, welcher den Vermögensstand per 31. Dezember 2012 aufführt. Aufgrund der un- berechtigten Verweigerung der Mitwirkung bei der Beweiserhebung muss geschlossen wer- den, dass – wie die Beklagte behauptet – der Kläger diese Vermögenswerte im behaupteten Betrag von insgesamt CHF 37'117.75 verheimlicht. Da es sich um einen erheblichen Betrag handelt und der Kläger nicht bzw. nicht substanziert ausgeführt, geschweige denn be legt, hat, was mit diesem Geld geschehen ist, ist davon auszugehen, dass dieses Geld am güter- rechtlichen Stichtag entweder noch irgendwo vorhanden war, oder dass sich der Kläger die- ses Geldes missbräuchlich im Sinne von Art. 208 Ziff. 2 ZGB entledigt hat. 10.2.5 Vermögenswert Nr. 20: Die Beklagte machte zuletzt an der Hauptverhandlung geltend, es sei der Betrag von CHF 10'829.50 hinzuzurechnen. Es handle sich dabei um namhafte Bezüge des Klägers ab seinen Kreditkartenkonti bei der AN.________AG zwischen 1. Juni 2013 und 20. Februar 2014. Die Beklagte führte in der Duplik aus und es blieb unbestritten (vgl. act. 93 Rz 61–61), dass der Kläger Kreditkartenrechnungen der AN.________AG bezahlt hat, ob- wohl diese schriftlich bestätigt hatte, nie eine Geschäftsbeziehung mit dem Kläger gehabt zu haben (act. 36/35). Der Kläger bestritt an der Hauptverhandlung lediglich die Schenkungsab- sicht. Ab seinen Z.________AG-Konto mit der IBAN .________ und .________ sind im ange- gebenen Zeitraum mindestens CHF 18'980.50 abgeflossen. Der Kläger bestritt nicht, dass er diese Beträge zur Bezahlung von Rechnungen seiner Lebenspartnerin P.________ bezogen hat, welche über eine entsprechende Kreditkarte verfügte. Da der Kläger auch an der Partei- befragung nicht erklären konnte, aus welchem Rechtsgrund diese Zahlungen erfolgt sind und für welche Zwecke das Geld ausgegeben wurde, muss von einer unentgeltlichen Übertra- gung zugunsten von P.________ ausgegangen werden, weshalb der geforderte Betrag von CHF 10'829.50 hinzuzurechnen ist. Zu beachten ist, dass dieser Betrag bereits in den nach- folgend hinzuzurechnenden Beträgen der klägerischen Konten IBAN .________ und .________ enthalten ist (s. unten E. 10.3.2: IBAN .________: Lastschriften vom 26. Septem- ber 2013 im Betrag von CHF 5'466.75, vom 2. Dezember 2013 im Betrag von CHF 567.45 und vom 23. Januar 2014 im Betrag von CHF 1'199.05; IBAN .________: Lastschrift vom Seite 43/56 22. Oktober 2013 im Betrag von CHF 567.45) und somit nicht als separater Hinzurechnungs- betrag aufzulisten ist. 10.2.6 Vermögenswerte Nr. 21 und Nr. 22: Der Kläger war im Zeitpunkt der Anordnung der Güter- trennung unstreitig im Besitze zweier Motorfahrzeuge, dem Renault Espace und dem Por- sche Panamera. Nach unbestritten gebliebenen Angaben der Beklagten hat der Kläger das Fahrzeug Porsche in AU.________, Deutschland, am 4. Juli 2013 für rund CHF 70'480.85 erworben, nämlich Euro 52'857.14 bei einem Kurs von 1.2346 und zzgl. 8 % MWST (act. 71 S. 5). Der Kläger hat beide Fahrzeuge nach dem 20. Februar 2014 verkauft. Zu prüfen ist nachfolgend, zu welchem Wert die beiden Fahrzeuge in der Errungenschaft des Klägers zu berücksichtigen sind. Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungen- schaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB) , d.h. bei der Schei- dungsklage der Tag der Urteilsfällung (BGE 121 III 152 ff.). Für Vermögenswerte, die zur Er- rungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind (Art. 214 Abs. 2 ZGB). Soweit dieser Veräusserungserlös den Verkehrswert un- terschreitet, ist auf den objektiven (Schätzungs-) Wert abzustellen, den der Gegenstand im Veräusserungszeitpunkt hatte (Urteil des Bundesgerichts 5A_61/2013 und 5A_85/2013 vom 4. Juli 2013 E. 5.3.3). Die Beklagte machte in der Duplik geltend, der Kläger habe den Renault Espace auf der On- line-Plattform AE.________.ch über sein Benutzerkonto "M.________" im April 2014 zum Verkauf angeboten, und zwar für mindestens CHF 19'900.00 (act. 71/43). Der Porsche Pan- amera sei im April 2014 auf der gleichen Plattform für mindestens CHF 86'500.00 angeboten worden (act. 71/42). Die beiden Fahrzeuge seien der Errungenschaft zu diesen Preisen hin- zuzurechnen. Der Kläger stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe den Renault Espace für ca. CHF 6'000.00 beim Autohändler AV.________AG verkauft (act. 93 Rz 7). Betreffend den Porsche Panamera machte der Kläger widersprüchliche Angaben. Noch in der Replik be- hauptete er, der Porsche sei an P.________ für CHF 60'000.00 verkauft worden. Sie habe diesen Betrag in bar bezahlt (act. 66 Rz 74.36). In der Eingabe vom 16. Oktober 2017, wel- che gestützt auf eine weitere Editionsverfügung vom 25. Juli 2017 erfolgte, machte er schliesslich geltend, den Porsche Panamera am 1. Juni 2014 für CHF 45'000.00 an P.________ verkauft zu haben (act. 82 S. 2). Es sei eine Barzahlung von P.________ erfolgt. Dieses Geld sei auf das Konto Nr. .________ von A.________ in zwei Tranchen einbezahlt worden. Die Beklagte belegt, dass sowohl der Renault Espace als auch der Porsche Panamera zu den behaupteten Mindestpreisen auf der Online-Plattform AE.________.ch vom Benutzer M.________ im April 2014 zum Verkauf angeboten wurden (act. 71/43; act. 71/42). Zu die- sem Zeitpunkt war der Kläger unstreitig Eigentümer beider Fahrzeuge. Er selbst behauptet, den Porsche Panamera erst am 1. Juni 2014 an P.________ verkauft zu haben. Dadurch ist erneut belegt, dass der Kläger (zumindest wirtschaftlich) hinter dem Benutzerkonto "M.________" stand (vgl. E 7.7.4.4 vorne). Seite 44/56 Der Kläger pries den Porsche Panamera noch im April 2014 für mindestens CHF 86'500.00 als "Super-Porsche - aus erster Hand" an, der bei einem Neupreis von CHF 159'000.00 per 1. Januar 2013 "[a]bsolut einwandfrei" sei und mit neun Monaten Garantie komme (act. 71/42). Im Kaufvertrag mit seiner Lebenspartnerin bezeichnete er das Fahrzeug als Un- fallauto und gab an "[d]as Fahrzeug wird mit diversen Lackschäden und Kratzern am Chassis übergeben. An der Front viele Kieselstein-Einschläge. […] Hinten rechts - grossflächiger Parkschaden durch Parkunfall (Heck eingedrückt)" (act. 82/4). Damit hätte dieser Unfall bzw. die diversen Schäden am Fahrzeug zwischen April und Ende Mai 2014 erfolgen müssen. Ein solcher Unfall ist bzw. die diversen Schäden am Fahrzeug sind jedoch weder behauptet wor- den noch belegt. Überdies waren die Aussagen des Klägers an der Parteibefragung erneut ausweichend. Der Kläger bestätigte an der Parteibefragung zwar, dass er die beiden Fahr- zeuge veräussert habe (act. 54 Frage 40.6). Auf die Frage, wann und wie er den Porsche veräussert habe, antwortete er aber mit Nichtwissen (act. 54 Frage 40.7). Er wisse nicht mehr, wie viel Geld das Fahrzeug gebracht habe (act. 54 Frage 40.9). Er sei in Geldnot ge- kommen und habe das Fahrzeug zuerst an P.________ verkauft (act. 54 Frage 40.8). Sofern der Kläger damit geltend machen will, er sei gezwungen gewesen, das Fahrzeug infolge Geldnot günstig zu verkaufen, so blieb diese angebliche – und sonst nicht behauptete – Geldnot gänzlich unbelegt. Aufgrund der nicht belegten Schäden am Fahrzeug, dem Umstand, dass der Kläger das Fahrzeug nicht an einen unabhängigen Dritten, sondern seiner Lebenspartnerin verkauft hat – welche er bereits beim Online-Handel vorschob – und der fehlenden Mitwirkung des Klä- gers beim Beweisverfahren ist davon auszugehen, dass die Angaben vom Kläger und P.________ im Kaufvertrag vom 1. Juni 2014 nicht den Tatsachen entsprechen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Porsche – wie im April 2014 inseriert – sich in einem einwand- freien Zustand befand und der im Kaufvertrag mit P.________ angegebene Kaufpreis deut- lich unter dem Verkehrswert lag. Da der Kläger den Mindestpreis noch im April 2014 selber mit CHF 86'500.00 angegeben hat, ist davon auszugehen, dass er das Fahrzeug am 1. Juni 2014 mindestens zu diesem Preis an einen Dritten hätte verkaufen können, weshalb vorliegend von diesem Veräusserungswert ausgegangen wird. Die Vorbringen des Klägers zum Verkauf des Renault Espace sind ebenfalls widersprüchlich. Zunächst ist erstellt, dass der Kläger das Fahrzeug noch im April 2014 für mindestens CHF 19'900.00 über AE.________.ch inserierte (Neupreis: CHF 79'000.00; act. 71/43). Wie bereits beim Porsche Panamera gab er an, es sei ein "[t]op Renault Espace - Super ausge- stattet". An der Parteibefragung gab der Kläger zunächst an, er habe das Fahrzeug über ei- nen Autohändler in AW.________ für CHF 5'000.00 veräussert (act. act. 54 Frage 40.14 und 40.15). In der Editionseingabe vom 16. Oktober 2017 behauptete der Kläger dann, ursprüng- lich sei ein Verkaufspreis von CHF 7'500.00 abgemacht gewesen. Aufgrund eines grösseren Schadens an der Seite des Wagens habe der Händler den Preis auf CHF 6'000.00 reduziert. Von diesem grösseren Schaden am Fahrzeug war im Inserat vom April 2014 nicht die Rede. Erneut soll das Fahrzeug – wie bereits der Porsche Panamera – einen Schaden erlitten ha- ben, was zu einem tieferen Verkaufspreis geführt haben soll. Diesen belegt der Kläger je- doch mit keinem Dokument (keine Quittung, kein Foto des Schadens). Auch offeriert der Klä- ger keine sonstigen Belege. Es bleibt somit unbelegt, dass der Kläger das Fahrzeug an den besagten Händler für CHF 6'000.00 – oder doch CHF 5'000.00 – verkauft hat. Aufgrund der nicht belegten Schäden am Fahrzeug, dem unbelegten angeblichen Verkauf an den Seite 45/56 genannten Autohändler in AW.________ und der fehlenden Mitwirkung des Klägers bei der Beweiserhebung, ist davon auszugehen, dass er das Fahrzeug am 1. Juni 2014 mindestens zu einem Preis von CHF 19'900.00 hätte an einen Dritten verkaufen können, weshalb vorlie- gend von diesem Veräusserungswert ausgegangen wird. 10.3 Schliesslich macht die Beklagte betreffend dreier Konten des Klägers bei der Z.________AG geltend, er habe nach der Trennung zwischen dem 1. Juni 2013 und 20. Februar 2014 mit hohen Geldbeträgen "hin und her jongliert", dies offenbar auch mit dem Ziel, Gelder ver- schwinden zu lassen (vgl. act. 71 S. 17), was der Kläger bestreitet. Gestützt auf die Editions- entscheide vom 18. März 2016 und vom 25. Juli 2017 reichte der Kläger Kontoauszüge ins Recht, und zwar insbesondere betreffend den relevanten Zeitraum zwischen 1. Juni 2013 bis 20. Februar 2014. 10.3.1 Aus dem eingereichten Kontoauszug betreffend das Privatkonto des Klägers bei der Z.________AG mit der IBAN .________ geht hervor, dass der Kläger im erwähnten Zeitraum Beträge in der Höhe von insgesamt CHF 109'517.35 auf dieses Konto einbezahlt hat, und zwar entweder mittels Bargeldeinzahlungen oder Überweisungen von einem Eigenkonto (vgl. act. 71 S. 18 f.). Insbesondere blieb unbestritten, dass der Kläger von den vom AJ.________-Konto IBAN .________ bar abgehobenen CHF 100'000.00 am 18. Okto- ber 2013 CHF 20'000.00 und am 29. Oktober 2013 CHF 9'500.00 auf dieses Privatkonto ein- bezahlt hat (s. oben E. 10.2.3). Mangels Nachweis, dass es sich bei diesen Beträgen um Ei- gengut gehandelt hat, ist von Errungenschaftsbeträgen auszugehen (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Beachtet man nur diese Einzahlungen, müsste das Konto per 20. Februar 2014 ein Gutha- ben von CHF 109'517.35 aufgewiesen haben. Gestützt auf die Kontoauszüge ist aber erstellt, dass der Kläger folgende behauptete Bargeldbezüge, Lastschriften auf unbekannte Konti und Postschaltergeschäfte im Gesamtbetrag von CHF 118'601.90 tätigte (act. 26/16). In der nachfolgenden Tabelle nicht aufgeführt sind Überweisungen auf die per 20. Februar 2014 be- kannten Eigenkonten des Klägers im Umfang von CHF 32'889.00 (insb. Z.________AG- Konto Nr. .________): Datum Belastung Betrag (in CHF) 2.6.2013 Bargeldbezug 1'000.00 12.6.2013 Bargeldbezug 1'000.00 13.6.2013 Bargeldbezug 1'000.00 17.6.2013 Bargeldbezug 1'000.00 3.7.2013 Lastschrift auf unbekanntes Konto 10'100.00 11.7.2013 Bargeldbezug 1'000.00 12.7.2013 Bargeldbezug 1'000.00 9.8.2013 Bargeldbezug 1'000.00 12.8.2013 Bargeldbezug 1'000.00 15.8.2013 Lastschrift auf unbekanntes Konto 2'000.00 15.8.2013 Lastschrift auf unbekanntes Konto 6'000.00 15.8.2013 Lastschrift auf unbekanntes Konto 5'000.00 21.8.2013 Bargeldbezug 1'000.00 23.8.2013 Bargeldbezug 1'000.00 2.9.2013 Bargeldbezug 5'000.00 3.9.2013 Bargeldbezug 16'612.00 Seite 46/56 6.9.2013 Bargeldbezug 29'000.00 7.9.2013 Bargeldbezug 1'000.00 9.9.2013 Bargeldbezug 3'800.00 11.9.2013 Postschaltergeschäft 2'813.00 12.9.2013 Lastschrift auf unbekanntes Konto 3'240.00 13.9.2013 Postschaltergeschäft 3'258.00 14.9.2013 Bargeldbezug 2'400.00 18.9.2013 Bargeldbezug 1'100.00 21.9.2013 Postschaltergeschäft 4'910.00 14.10.2013 Lastschrift auf unbekanntes Konto 1'876.45 22.10.2013 Lastschrift auf unbekanntes Konto 567.45 22.10.2013 Lastschrift auf unbekanntes Konto 7'225.05 16.1.2014 Lastschrift auf unbekanntes Konto 350.10 16.1.2014 Lastschrift auf unbekanntes Konto 849.85 16.2.2014 Bargeldbezug 1'500.00 Total 118'601.90 Somit hat der Kläger während dem relevanten Zeitraum CHF 118'601.90 in bar abgehoben oder auf unbekannte Konten transferiert. Da der Kläger per 20. Februar 2014 keine Barbe- träge in seinem Vermögen angegeben hat, wurde er an der Parteibefragung vom 2. Feb- ruar 2017 insbesondere zu diesen Bezügen befragt. Betreffend die Bargeldabhebungen über je CHF 1'000.00 innerhalb der ersten drei Monate nach der Trennung und dem Bezug über CHF 5'000.00 am 2. September 2013 antwortete der Kläger, er wisse es nicht mehr (act. 54 Frage 35.11). In der Replik vom 8. Mai 2017 hatte der Kläger nochmals Gelegenheit zu die- sen Beträgen Stellung zu nehmen. Bezugnehmend auf die Frage des Kantonsrichters liess der Kläger lapidar und pauschal ausführen, "[n]ach der Trennung habe ich immer wieder ein- mal in Hotels übernachtet, weil es unzumutbar war, nach Hause zurückzukehren. Das hier zur Diskussion stehende Geld wurde verwendet, um solche Kosten zu decken." Weder ist die Entstehung dieser Kosten noch die Verwendung der Bargeldbeträge zur Tilgung belegt. Be- lege für diese Hotelübernachtungen reicht der Kläger nicht ein (act. 66 Rz 74.13). Die De- ckung von Hotelkosten mittels der Barbezüge blieb somit unbelegt. Auch betreffend die ho- hen Bargeldbezüge von CHF 16'612.00 respektive CHF 29'000.00 vom 3. und 9. Septem- ber 2013 antwortete der Kläger, er wisse nicht, was damit geschehen sei (act. 54 Frage 35.12). In der Replik liess er erneut pauschal ausführen, es sei um die Deckung diverser Kosten, die über einen bestimmten Zeitraum für Medikamente, Therapien, etc. entstanden seien, gegangen. Auch diesbezüglich reicht der Kläger keine weiteren Belege ins Recht (z.B. Therapie- oder Medikamentenabrechnungen etc.; act. 66 Rz 74.14). Auch betreffend die Transaktionen zwischen dem 7. und 21. September 2013 von jeweils CHF 1'000.00, CHF 3'800.00, CHF 2'813.00, CHF 3'240.00, CHF 3'258.00, CHF 2'400.00, CHF 1'100.00 und CHF 4'910.00 hatte der Kläger keine Erklärung (act. 54 Frage 35.13). Es ist unglaubhaft, dass der Kläger auch nur annähernd CHF 118'601.90 für Therapien, Medikamente oder Rei- sen nach Thailand verwendet hat. Weder ist die Entstehung dieser Kosten noch die Verwen- dung der Bargeldbeträge zur Tilgung belegt. Ebenfalls nicht belegt ist, dass der Kläger insbe- sondere die Bargeldbezüge auf ein Konto übertragen oder Transaktionen auf Konten getätigt hat, von welchen vorliegend Kontoauszüge per 20. Februar 2014 vorliegen. Der Kläger reichte hierzu auch keine Belege ins Recht. Seite 47/56 Wie bereits bei den Fragen zum Einkommen aus dem Online-Handel antwortete der Kläger an der Parteibefragung entweder ausweichend oder mit Nichtwissen. Obwohl er anschlies- send die Möglichkeit hatte, diese Transaktionen zu erklären und nachzuweisen, was mit dem Bargeld geschehen ist, führte er pauschale und unbelegte Verwendungsgründe an. Der Klä- ger wusste aufgrund der Ausführungen in der Klageantwort, dass diese Transaktionen Thema sein würden; dennoch verweigerte er an der Parteibefragung zu erklären, was mit diesen Geldern geschehen ist. Damit hat der Kläger erneut seine Mitwirkungspflicht unbe- rechtigterweise verletzt. Aufgrund dieser Verweigerung und der fehlenden Angaben über den Verbleib dieser Bargeldabhebungen und Geldtransfers muss geschlossen werden – wie die Beklagte behauptet –, dass diese Vermögenswerte im behaupteten Betrag von insgesamt CHF 118'601.90 am güterrechtlichen Stichtag entweder noch irgendwo vorhanden waren, oder dass sich der Kläger dieses Geldes missbräuchlich im Sinne von Art. 208 Ziff. 2 ZGB entledigt hat. Dieser Betrag ist der Errungenschaft des Klägers somit ebenfalls hinzuzu- rechnen. 10.3.2 Aus dem eingereichten Kontoauszug betreffend das Privatkonto des Klägers bei der Z.________AG mit der IBAN .________ (Konto-Nr. .________; act. 82/13) geht hervor, der Kläger zwischen dem 1. Juni 2013 und dem 20. Februar 2014 die von der Beklagten behaup- teten Beträge in der Höhe von insgesamt rund CHF 106'862.40 auf dieses Konto einbezahlt hat, und zwar mittels Überweisungen von einem Eigenkonto des Klägers oder einem Ge- meinschaftskonto der Parteien (vgl. act. 71 S. 25). Mangels Nachweis, dass es sich bei die- sen Beträgen um Eigengut gehandelt hat, ist von Errungenschaftsbeträgen auszugehen (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Beachtet man nur diese Einzahlungen, müsste das Konto per 20. Februar 2014 ein Guthaben von CHF 106'862.40 aufweisen. Gestützt auf die Kontoaus- züge ist aber erstellt, dass der Kläger folgende Lastschriften auf unbekannte Konti im Ge- samtbetrag von CHF 96'328.38 tätigte. Nicht aufgeführt sind Überweisungen auf (bekannte) Konten des Klägers im Umfang von CHF 84'709.45 (z.B. Z.________AG-Konto Nr. .________): Datum Belastung Betrag (in CHF) 17.6.2013 Lastschrift auf unbekanntes Konto 521.35 17.6.2013 Lastschrift auf unbekanntes Konto 2'215.00 17.6.2013 Lastschrift auf unbekanntes Konto 852.90 24.6.2013 Lastschrift auf unbekanntes Konto 3'390.00 24.6.2013 Lastschrift auf unbekanntes Konto 600.00 24.6.2013 Lastschrift auf unbekanntes Konto 2'412.50 24.6.2013 Lastschrift auf unbekanntes Konto 1'296.00 8.7.2013 Lastschrift auf unbekanntes Konto 4'000.00 14.7.2013 Lastschrift auf unbekanntes Konto 1'103.08 15.7.2013 Lastschrift auf unbekanntes Konto 1'013.90 12.8.2013 Lastschrift auf unbekanntes Konto 9'000.00 15.8.2013 Lastschrift auf unbekanntes Konto 2'594.00 29.8.2013 Lastschrift auf unbekanntes Konto 3'390.00 23.9.2013 Lastschrift auf unbekanntes Konto 595.40 24.9.2013 Lastschrift auf unbekanntes Konto 2'594.00 24.9.2013 Lastschrift auf unbekanntes Konto 3'390.00 26.9.2013 Lastschrift auf unbekanntes Konto 5'466.75 Seite 48/56 14.10.2013 Lastschrift auf unbekanntes Konto 2'294.00 14.10.2013 Lastschrift auf unbekanntes Konto 483.40 14.10.2013 Lastschrift auf unbekanntes Konto 692.70 14.10.2013 Lastschrift auf unbekanntes Konto 2'199.60 14.10.2013 Lastschrift auf unbekanntes Konto 2'014.70 14.10.2013 Lastschrift auf unbekanntes Konto 1'545.15 22.10.2013 Lastschrift auf unbekanntes Konto 3'390.00 31.10.2013 Lastschrift auf unbekanntes Konto 315.45 4.11.2013 Lastschrift auf unbekanntes Konto 1'545.15 4.11.2013 Lastschrift auf unbekanntes Konto 1'200.00 4.11.2013 Lastschrift auf unbekanntes Konto 2'100.00 4.11.2013 Lastschrift auf unbekanntes Konto 4'000.00 7.11.2013 Lastschrift auf unbekanntes Konto 3'050.00 7.11.2013 Lastschrift auf unbekanntes Konto 2'950.00 7.11.2013 Lastschrift auf unbekanntes Konto 3'000.00 7.11.2013 Lastschrift auf unbekanntes Konto 3'100.00 2.12.2013 Lastschrift auf unbekanntes Konto 3'596.75 20.12.2013 Lastschrift auf unbekanntes Konto 1'636.85 20.12.2013 Lastschrift auf unbekanntes Konto 3'035.10 23.1.2013 Lastschrift auf unbekanntes Konto 1'199.05 13.2.2014 Lastschrift auf unbekanntes Konto 428.90 13.2.2014 Lastschrift auf unbekanntes Konto 700.00 14.2.2014 Lastschrift auf unbekanntes Konto 2'465.40 17.2.2014 Lastschrift auf unbekanntes Konto 2'000.00 17.2.2014 Lastschrift auf unbekanntes Konto 1'642.10 17.2.2014 Lastschrift auf unbekanntes Konto 309.20 17.2.2014 Lastschrift auf unbekanntes Konto 1'000.00 Total 96'328.38 Somit hat der Kläger während dem relevanten Zeitraum CHF 96'328.38 bezogen oder auf unbekannte Konten transferiert. Obwohl die Beklagte geltend machte, dass der Kläger diese Beträge habe "verschwinden" lassen, reichte der Kläger keine Belege dazu ein, auf welche Konten diese Gelder übertragen wurden. Da diese Beträge per 20. Februar 2014 nicht mehr auf dem Konto des Klägers waren, wurde er an der Parteibefragung vom 2. Februar 2017 insbesondere zu diesen Transaktionen befragt. Obwohl der Kläger aufgrund der Ausführun- gen in der Klageantwort wusste, dass diese Transaktionen problematisiert wurden, verwei- gerte er an der Parteibefragung zu erklären, was mit diesen Geldern geschehen ist. Auf die Frage, was ist mit diesen Transaktionen bezweckt worden sei und wohin die Gelder geflos- sen seien, antwortete der Kläger mit Nichtwissen (act. 54 Fragen 35.21–35.27). Teilweise führte er aus, es seien irgendwelche Rechnungen bezahlt worden, wie sie jeder ha be (act. 54 Frage 35.27). Obwohl der Kläger in der nachfolgenden Replik erneut die Gelegenheit hatte, Licht auf diese (allenfalls legitimen) Transaktionen zu werfen, unterliess er dies weitgehend. Anstatt zu klären, dass es sich um reguläre Transaktionen handelte, liess er ei nzig ausfüh- ren, der Betrag von monatlich CHF 3'390.00 sei als Mietzins für die Wohnung in AT.________ bezahlt worden (act. 74.23–74.26), was die Beklagte grundsätzlich nicht be- streitet (act. 71 S. 105). An die restlichen Zahlungen könne er sich nicht erinnern (act. 66 Rz Seite 49/56 74.27). Damit hat der Kläger erneut seine Mitwirkungspflicht unberechtigterweise verletzt. Die Aussage in der Replik, dass er sich nicht mehr erinnern könne, ist auch erstaunlich. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, die erforderlichen Belege über die vorerwähnten Transak- tionen nachzureichen. Aufgrund dieser wiederholten Verweigerung und der fehlenden Anga- ben und Belegen über den Verbleib dieser Geldtransfer muss geschlossen werden – wie die Beklagte behauptet –, dass der Kläger diese Vermögenswerte im behaupteten Betrag von insgesamt CHF 82'768.38 (= 96'328.38 ./. 4 x 3'390.00 [Mietzinse AT.________]) vor der Be- klagten verheimlicht, sei es, dass diese Vermögenswerte noch irgendwo vorhanden waren, oder dass sich der Kläger dieses Geldes missbräuchlich im Sinne von Art. 208 Ziff. 2 ZGB entledigt hat. Dieser Betrag ist der Errungenschaft des Klägers demnach hinzuzurechnen. 10.3.2 Gleiches trifft schliesslich auch auf das vom Kläger gemeinsam mit P.________ geführte Pri- vatkonto der Z.________AG mit der IBAN .________ zu. Das Konto wurde am 3. Septem- ber 2013 eröffnet. Im relevanten Zeitraum wurden darauf Bareinzahlungen von insgesamt CHF 73'440.00 getätigt. Wie erwähnt blieb unbestritten, dass insbesondere CHF 49'000.00 aus dem Barbezug des Klägers von seinem AJ.________-Konto IBAN .________ einbezahlt wurden, es sich also um Errungenschaft des Klägers handelt. Da unbestritten blieb, dass P.________ im fraglichen Zeitraum über keine eigenen finanziellen Mittel in diesem Umfang verfügt hat, muss auch davon ausgegangen werden, dass die weiteren Bareinzahlungen im Umfang von CHF 24'440.00 – wie von der Beklagten behauptet (act. 71 S. 102) – vom Kläger aus eigenen Mitteln einbezahlt worden sind. Bei den Einzahlungen über CHF 73'440.00 han- delt es sich somit vollständig um Errungenschaft des Klägers. Nach der Einzahlung dieser Barbeträge sind bis zum 20. Februar 2014 folgende Bargeldbezüge erfolgt: Datum Belastung Betrag (in CHF) 20.9.2013 Bargeldbezug 5'000.00 24.10.2013 Bargeldbezug 65'000.00 13.2.2014 Bargeldbezug 3'300.00 Total 73'300.00 Damit sind während dem relevanten Zeitraum CHF 73'300.00 der klägerischen Errungen- schaft in bar abgehoben worden. Da der Kläger per 20. Februar 2014 keine Barbeträge in seinem Vermögen angegeben hat, wurde er an der Parteibefragung vom 2. Februar 2017 insbesondere zu diesen Bezügen befragt. Betreffend die im Zentrum stehende Bargeldabhe- bungen über CHF 65'000.00 antwortete der Kläger, er könne sich nicht mehr erinnern, wer dieses Geld zu welchem Zweck bezogen habe (act. 54 Frage 35.19). In der Replik vom 8. Mai 2017 hatte der Kläger nochmals Gelegenheit zu diesen Beträgen Stellung zu nehmen. Bezugnehmend auf die Frage des Kantonsrichters liess der Kläger lapidar und pauschal aus- führen, das Geld sei von P.________ abgehoben worden, ohne weiter auszuführen, was mit dieser Errungenschaft des Klägers geschehen ist. Angenommen sie habe diesen Betrag für sich abgehoben, erfolgte diese – so der Kläger – ohne Gegenleistung, weshalb dieser zur Errungenschaft des Klägers gehörende Betrag P.________ geschenkt worden wäre, was eine Hinzurechnung nach Art. 208 ZGB begründen würde. Wenn nicht P.________, sondern der Kläger diesen Betrag und die weiteren Beträge abgehoben hat, muss aufgrund der er- neuten unberechtigten Verweigerung bei der Beweiswürdigung zulasten des Klägers davon ausgegangen werden, dass er dieses Bargeld im Betrag von CHF 73'300.00 vor der Seite 50/56 Beklagten verheimlicht, um den Beteiligungsanspruch der Beklagten zu schmälern. Dieser Betrag ist der Errungenschaft des Klägers demnach ebenfalls hinzuzurechnen. 10.4 Noch in der Duplik verlangte die Beklagte die Hinzurechnung von Ausgaben des Klägers von insgesamt CHF 101'867.06 (act. 71 S. 30–35), welche er über die der Beklagten bekannten Kreditkartenkonti getätigt habe. Dazu reichte der Kläger im Anschluss an die Duplik diverse Belege ein (act. 82/14 und act. 82/15). Nach Vorlage dieser Belege bezifferte die Beklagte ihre güterrechtliche Forderung an der Hauptverhandlung vom 23. Mai 2018. In diesem Zu- sammenhang verzichtete sie bei der Bezifferung ohne weitere Begründung auf die Hinzu- rechnung dieses Betrags (vgl. act. 94 Rz 50; vgl. auch die Tabelle auf S. 23). Ebenfalls ver- zichtete die Beklagte auf die Geltendmachung der noch in der Duplik verlangten Hinzurech- nung von EUR 19'334.00 für die vom Kläger behauptete Anzahlung an den Kaufpreis des Porsche Panamera (vgl. act. 71 S. 99 f. und act. 94 Rz 50). Aufgrund des Verzichts auf die Hinzurechnung im Rahmen der Bezifferung des güterrechtlichen Anspruchs kann daher offen bleiben, ob bzw. inwiefern die behaupteten Ausgaben bzw. die behauptete Transaktion des Klägers i.S.v. Art. 208 ZGB hinzugerechnet werden könnten. 10.5 Wie erwähnt ist vom Gesamtvermögen der Parteien das Eigengut jedes Ehegatten nach ih- rem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes auszuscheiden (vgl. Art. 207 Abs. 1 ZGB). Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errun- genschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Obschon gerade in einer langjährigen Ehe im Einzelfall der Nachweis der Herkunft der Mittel schwierig sein kann, ist vom Regelbeweismass auszuge- hen, das Gericht ist somit vom Vorliegen von Eigengut zu überzeugen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 5A_14/2014 vom 15. April 2014 E. 2.2). Wie gesehen macht der Kläger vorliegend einzig geltend, seine Einlage in die im Gesamtei- gentum gehaltenen Liegenschaften sei mittels Eigengut erfolgt. Wie erwähnt konnte der Klä- ger diesen Nachweis aber nicht erbringen, weshalb von Errungenschaft auszugehen ist. Die Beklagte machte in der Duplik erstmals geltend, dass ihr anzurechnendes Eigengut mit min- destens CHF 174'565.00 zu beziffern sei (vgl. act. 71 S. 4), was der Kläger im ersten Partei- vortrag an der Hauptverhandlung ausdrücklich bestritt (vgl. act. 93 S. 6). Weder hat die Be- klagte belegt, dass die in die Ehe eingebrachten Güter noch vorhanden sind, noch offerierte sie taugliche Beweismittel. Belegt ist lediglich die als Eigengut zu betrachtende Forderung über CHF 15'000.00 gegen den Kläger aus der Trennungsvereinbarung vom 24. Mai 2013. Mangels des Nachweises, dass die in die Ehe eingebrachten Eigengüter im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands noch vorhanden waren, ist davon auszugehen, dass die per die- sem Datum bestandenen Güter – vorbehältlich der erwähnten Forderung über CHF 15'000.00 auf Seiten der Beklagten – gesamthaft Errungenschaft darstellen. 10.6 Aufgrund der obenstehenden Zahlen ergibt sich beim Kläger ein Vorschlag von CHF 911'799.63 und bei der Beklagten von CHF 547'739.60 (= CHF 562'739.60 ./. CHF 15'000.00). Die Hälfte des Vorschlags des Klägers beträgt gerundet CHF 455'899.80. Die Hälfte des Vorschlags der Ehefrau beträgt CHF 273'869.80. Dementsprechend hat der Kläger die Beklagte mit gerundet CHF 182'030.00 an seinem Vorschlag zu beteiligen. Seite 51/56 11. Schliesslich ist über die Teilung der beruflichen Vorsorge zu befinden. Die Parteien beantra- gen übereinstimmend die hälftige Teilung der Pensionskassenguthaben. 11.1 Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbe- nen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen (Art. 122 ZGB). Das seit dem 1. Januar 2017 geltende neue Vorsorgerecht gilt auch für Ver- fahren, welche beim Inkrafttreten bereits hängig waren. Gemäss Art. 7d SchlT ZGB ist das neue Recht für die berufliche Vorsorge bei Scheidung an- wendbar, sobald es in Kraft getreten ist (Abs. 1). Auf Scheidungsprozesse, die beim Inkraft- treten der Änderung vom 19. Juni 2015 vor einer kantonalen Instanz rechtshäng ig sind, findet auch das neue Recht Anwendung (Abs. 2). Gemäss Urteil des Bundesgerichts 5A_819/2017 vom 20. März 2018 ist der Wortlaut von Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB klar und nicht interpretati- onsbedürftig (E. 10.2.2: "Le texte clair de l'art. 7d al. 2 Tit. fin. CC ne souffre pas d'interpréta- tion"). Ergeht ein kantonaler Entscheid über die berufliche Vorsorge nach dem 1. Januar 2017, sind die in Kraft getretenen Bestimmungen über die berufliche Vorsorge massgebend. Sie sehen den Ausgleich der während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Schei- dungsverfahrens erworbenen Ansprüche (Art. 122 Abs. 1 ZGB) vor. Entsprechend kommt das Bundesgericht im vorerwähnten Entscheid zum Schluss, dass nur die bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens, d.h. in diesem Entscheid die bis 20. Dezember 2010 erworbenen Austrittsleistungen zu teilen seien. Das Bundesgericht bestätigte diese Auslegung von Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB später in den Urteilen 5A_710/2017 vom 30. April 2018 E. 5.2 und 5A_623/2017 vom 14. Mai 2018 E. 7.1.2. Im erstgenannten Urteil nahm das Bundesgericht überdies ausdrücklich Bezug auf die abweichende Lehrmeinung, wonach für laufende Ver- fahren der 1. Januar 2017 als Stichtag massgeblich sei, und verwarf diese Auffassung (Urteil 5A_710/2017 vom 30. April 2018 E. 5.2). Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung sind im vorliegenden Verfahren somit die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Ein- leitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge aus- zugleichen. Massgeblicher Stichtag ist damit der 8. Juni 2015. 11.2 Während der Dauer der Ehe hat der Kläger per 8. Juni 2015 bei der Pensionskasse AX.________ gemäss deren Schreiben vom 12. April 2019 ein Pensionskassenguthaben von CHF 220'849.92 angespart (act. 124/1). Weiter wird in erwähnten Schreiben ausgeführt, dass die Freizügigkeitsleistung des Klägers bei Heirat (aufgezinst bis am 8. Juni 2015) CHF 81'641.30 und diejenige per Stichtag Ehescheidung, d.h. 8. Juni 2015, CHF 302'491.22 beträgt. Mit Schreiben des Rechtsvertreters der Beklagten vom 29. April 2019 wurden diese Zahlen – gestützt auf die vom Kläger eingereichte Bestätigung der AY.________AG vom 23. September 2015 (vgl. act. 6/2 sowie act. 14/58) – bestritten und die Vermutung geäus- sert, der Kläger habe von seinem Freizügigkeitskonto bei der AZ.________Stiftung mindes- tens CHF 20'000.00 entweder zurückbehalten oder an sich oder an eine andere Vorsorgeein- richtung ausbezahlen lassen (vgl. act. 125). Wie dem in der Folge seitens des Kantonsge- richts eingeforderten Schreiben der AZ.________Stiftung vom 30. April 2019 entnommen werden kann, wurden mit Valuta vom 25. September 2015 CHF 324'145.30 von der AY.________AG an sie einbezahlt (vgl. act. 126). Dieser Betrag entspricht auch der im Schreiben der AY.________AG vom 23. September 2015 bis 28. September 2015 verzinsten Freizügigkeitsleistung (vgl. act. 6/2 sowie act. 14/58). Wie diesem Schreiben auch zu entneh- men ist, wurden mit Valuta vom 9. Dezember 2016 in der Folge CHF 325'089.46 an die Seite 52/56 AX.________ überwiesen (vgl. act. 126), bei welcher der Kläger auch heute noch vorsorge- versichert ist. Weshalb nun im Rahmen der abgegebenen Durchführbarkeitserklärung der AX.________ vom 12. April 2019 von einer Freizügigkeitsleistung von CHF 302'491.22 (auf- gezinst per Stichtag Scheidung) die Rede ist, ist nicht klar, braucht aber letztlich nicht geklärt zu werden bzw. kann offen bleiben, wie die nachfolgende Berechnung der Austrittleistung des Klägers zeigt. Diese stellt sich aufgrund der vorerwähnten Belege nämlich wie folgt dar: Freizügigkeitsleistung per 1. Januar 2015: CHF 319'992.05 Zins nach BVG vom 1.1.2015 bis 8.6.2015: CHF 2'460.25 Freizügigkeitsleistung verzinst bis 8.6.2015: CHF 322'452.30 ./. Freizügigkeitsleistung bei Heirat per 3.3.2003 (aufgezinst bis 8.6.2015): CHF 81'641.30 Zu teilende Freizügigkeitsleistung: CHF 240'811.00 Die Beklagte hat während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens bei der BA.________ demgegenüber ein Vorsorgeguthaben von CHF 166'847.15 geäufnet (act. 123/1). 11.3 Nach dem Grundsatz der hälftigen Teilung resultiert ein Anspruch der Beklagten von gerun- det CHF 36'981.90. Die Pensionskasse des Klägers ist demnach gerichtlich anzuweisen, den vorgenannten Betrag auf das Vorsorgekonto der Beklagten bei der BA.________ zu überwei- sen. 11.4 Die zu übertragende Summe ist vom Stichtag für die Teilung – d.h. ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens am 8. Juni 2015 – bis zur Überweisung durchgehend zu verzinsen, und zwar mit dem BVG-Mindestzins oder dem reglementarisch festgelegten höheren Zins (BGE 129 V 251 E. 3 und E. 4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4; BSV, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 147 vom 19. Ap- ril 2018, Rz 987; Vetterli/Cantieni, in: Büchler/Jakob, Kurzkommentar ZGB, 2. A. 2018, Art. 123 ZGB N 8). 12. Die Prozesskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In familien- rechtlichen Verfahren oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen, kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermess en verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c und f ZPO). 12.1 Im vorliegenden Prozess obsiegt bzw. unterliegt keine Partei vollumfänglich. Beim Schei- dungspunkt bestanden von Beginn weg übereinstimmende Anträge. Bei den Anträgen zur elterlichen Sorge und zur Obhut über den Sohn F.________ sowie betreffend den persönli- chen Verkehr obsiegt die Beklagte vollumfänglich. Ebenfalls obsiegt die Beklagte überwie- gend beim Antrag auf Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an sie persönlich und an den Sohn F.________. Ebenfalls überwiegend obsiegt die Beklagte mit ihrem Antrag auf Bezahlung von über CHF 250'000.00 aus Güterrecht. Demgegenüber unterliegt die Beklagte mit ihren Seite 53/56 zusätzlichen Forderungen über insgesamt CHF 178'391.90 infolge Nichteintreten. Ebenfalls infolge Nichteintretens unterliegt sie betreffend ihr Begehren um Zuteilung der Wohnung I.________. Keine Partei hat vollständig obsiegt. Beide Parteien dringen mit ihren Rechtsbegehren bloss teilweise durch. Unter Berücksichtigung der genannten Punkte erscheint die Beklagte jedoch als deutlich überwiegend obsiegend. Zudem ist vorliegend ermessensweise zu berücksichti- gen, dass die unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung des Klägers sowohl auf Seiten des Gerichts wie auch der Gegenpartei einen erheblichen Mehraufwand verursacht hat, weshalb es sich auch aus diesem Grund billigerweise rechtfertigt, die Prozesskosten mehrheitlich dem Kläger aufzulegen, und zwar ermessensweise zu drei Vierteln. 12.2 Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist zu beachten, dass im vorliegenden Scheidungs- prozess güterrechtliche Ansprüche von mehr als CHF 100'000.00 geltend gemacht wurden. Diesfalls kommen gemäss § 13 Abs. 3 KoV OG die Ansätze von § 11 Abs. 1 KoV OG zur An- wendung, weshalb sich die Gerichtsgebühr nach dem Streitwert richtet. Der Streitwert richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage. Erfolgt nachträg- lich eine Erweiterung der Klage, so hat dies eine Erhöhung des Streitwerts zur Folge (van de Graaf, in: Oberhammer et al., Kurzkommentar ZPO, 2. A. 2014, Art. 91 ZPO N 10). Gleich- sam bestimmen sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei der unbezifferten Forde- rungsklage nach dem nachträglich (höher) bezifferten, definitiven Streitwert (Dorschner, Bas- ler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 85 ZPO N 15 m.H.). Gestützt auf die Anträge an der Haupt- verhandlung vom 23. Mai 2018 ist für das Güterrecht von einem Streitwert von CHF 252'081.45 auszugehen (act. 94). Hinzu kommt der Wert der geltend gemachten Unter- haltsleistungen. Gemäss Art. 92 Abs. 1 ZPO gilt als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen – wozu auch Unterhaltsbeiträge gehören (vgl. § 11 Abs. 3 KoV OG) – der Kapital- wert. Die Beklagte verlangte für sich persönlich monatlich CHF 2'400.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. November 2024, d.h. ab 1. Mai 2019 rund 67 Monate, was bei schlichter Addition einen Kapitalwert von CHF 160'800.00 ergibt. Zum Streitwert hinzuzu- rechnen ist schliesslich der geltend gemachte Kinderunterhalt. Die Beklagte beantragt für F.________ ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis am 30. November 2024 die Be- zahlung von monatlich CHF 3'500.00, und anschliessend bis 30. November 2031 von CHF 2'000.00. Mithin beträgt der Streitwert CHF 402'500.00 (67 Mte. x CHF 3'500.00 + 84 Mte. x CHF 2'000.00; vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Zug EV 2016 120 vom 3. Februar 2017 E. 5.2; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 400 14 001 vom 8. April 2014 E. 1). Dies ergibt einen Streitwert von total CHF 654'581.45. Bei diesem Streitwert beträgt die ordentliche Entscheidgebühr gerundet CHF 22'000.00 (vgl. § 11 Abs. 1 KoV OG). Die Ge- richtskosten werden mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. Ein Fehlbe- trag wird von der kostenpflichtigen Person nachgefordert (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 12.3 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger der Beklagten eine Parteient- schädigung zu bezahlen. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen zu (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Der beklagtische Rechtsvertreter beziffert die von der Beklagten geforderte Parteient- schädigung auf total CHF 78'701.50 (inkl. MWST; Honorar: CHF 72'007.00; Auslagen: CHF 1'000.00). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 654'581.45 kommt das Grundho- norar auf CHF 26'218.70 zu stehen (§ 3 Abs. 1 AnwT). Zum Grundhonorar können Seite 54/56 Zuschläge für jede weitere Verhandlung berechnet werden, wenn das Hauptverfahren meh- rere Verhandlungen erforderte sowie für jede zusätzliche Rechtsschrift, wenn nach Einrei- chen der Klageantwort ein weiterer Schriftenwechsel erfolgte. Der einzelne Zuschlag darf bis 50 % des Grundhonorars, alle Zuschläge zusammen sollen in der Regel nicht mehr als das Grundhonorar betragen (§ 5 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 AnwT). Vorliegend fanden ein umfangreicher doppelter Schriftenwechsel sowie zwei Verhandlungstermine mit einer Parteibefragung und einer Hauptverhandlung statt. Zudem ist erstellt, dass der Kläger mehrfach seine Mitwirkung bei der Beweiserhebung unberechtigterweise verweigerte, was auf Seiten der Beklagten zu einem erheblichen Mehraufwand geführt hat. Es rechtfertigt sich aufgrund des Mehraufwands eine Verdopplung des Grundhonorars auf CHF 52'437.40. Der von der Beklagten geltend ge- machte Auslagenersatz von pauschal 3 % ist derweil mit höchstens CHF 1'000.00 zu berech- nen (§ 25 Abs. 2 AnwT). Eine Mehrwertsteuerentschädigung ist mangels eines entsprechen- den Antrags nicht zuzusprechen (vgl. § 25a AnwT; Ziff. 2.1.1 der Weisung des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 29. Juli 2015). Folglich beträgt die Parteientschädigung insge- samt gerundet CHF 53'440.00. Die Parteientschädigung ist von den Parteien als Teil der Prozesskosten ebenfalls nach Mas- sgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens zu tragen (vgl. zur Berechnungsmethode: Rü- egg/Rüegg, a.a.O., Art. 106 ZPO N 8). Die Beklagte obsiegt zu drei Vierteln und der Kläger zu einem Viertel. Somit hat der Kläger der Beklagten CHF 40'080.00 (75 % von CHF 53'440.00) zu bezahlen, und der Kläger von der Beklagten CHF 13'360.00 (25 % von CHF 53'440.00) zugute. Unter Verrechnung dieser beiden Beträge ist der Kläger zu verpflich- ten, der Beklagten eine (reduzierte) Parteientschädigung von CHF 26'720.00 zu bezahlen. Entscheid 1. Die von den Parteien am tt.mm.2003 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossene Ehe wird geschieden. 2.1 Das aus der Ehe hervorgegangene Kind F.________, geb. tt.mm.2006, wird der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter zugeteilt und ihr zu Pflege und Erziehung zugewiesen. 2.2 Dem Kläger wird kein Besuchs- und Ferienrecht für das Kind F.________ eingeräumt. 2.3 Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden aus- schliesslich der Mutter angerechnet. 2.4 Der Vater wird mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids verpflichtet, an den Unterhalt des Kindes F.________ mindestens bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung einen monatlichen Barun- terhalt von CHF 1'600.00 zuzüglich allfälliger Familienzulage zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats. Dieser Unterhaltsbeitrag basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundes- amtes für Statistik, Stand Januar 2019 = 101.3 Punkte (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Er ist jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2020, dem Indexstand November des Vorjahres proportional anzupassen und auf ganze Franken aufzurunden. Seite 55/56 Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index 101.3 Der Unterhaltspflichtige kann diese Anpassung insoweit verweigern, als sein Einkommen nicht durch Reallohnerhöhung, Teuerungszulagen oder sonst wie der Teuerung entspre- chend erhöht wird. Er verwirkt für das fragliche Jahr den Verweigerungsanspruch, sofern er diesen der Unterhaltsberechtigten nicht bis zum 31. Januar urkundlich nachweist. 3. Der Kläger wird gestützt auf Art. 125 ZGB mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsent- scheids verpflichtet, der Beklagten bis zum 30. November 2022 einen monatlichen Unter- haltsbeitrag von CHF 1'411.10 zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Mo- nats. Dieser Unterhaltsbeitrag ist wie der Kinderunterhaltsbeitrag indexiert (Ziff. 2.4). 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche CHF 182'030.00 zu bezahlen. 5. Die AX.________ wird gestützt auf Art. 122 ZGB/Art. 280 Abs. 2 ZPO angewiesen, vom Vor- sorgekonto, lautend auf A.________ (Versicherten-Nr.; Konto-Nr. .________), den Betrag von CHF 36'981.90 zuzüglich Zins ab 8. Juni 2015 auf das Vorsorgekonto (Versicherten-Nr. ; Personalvorsorge-Vertrag Nr. .________), lautend auf C.________, bei der BA.________ zu überweisen. 6. Im Übrigen wird auf die Klage nicht eingetreten. 7. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 22'000.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 75 % und der Beklagten zu 25 % auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 18'000.00 wird im Umfang von CHF 12'500.00 vom Kläger und im Umfang von CHF 5'500.00 von der Beklagten nachgefordert. 8. Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 26'720.00 zu bezahlen. 9. Gegen diesen Entscheid kann binnen 30 Tagen seit der Zustellung schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen unter Beilage des angefochtenen Entscheides Berufung beim Ober- gericht des Kantons Zug eingereicht werden. Gerügt werden kann die unrichtige Rechtsanwen- dung und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 310 ZPO). Die Berufungs- schrift kann in Papierform (je ein Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei) oder elektro- nisch, versehen mit einer anerkannten elektronischen Signatur, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). 10. Mitteilung an: Seite 56/56 - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) und auszugsweise an: - AX.________ vorab zur Kenntnisnahme und nach Eintritt der Rechtskraft zum Vollzug von Ziffer 5 des Dispositivs sowie nach Eintritt der Rechtskraft auszugsweise an: - Direktion des Innern, Sonderzivilstandsamt Zug, Postfach 146, 6301 Zug - Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz, Bahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug Kantonsgericht des Kantons Zug 1. Abteilung lic.iur. D. Panico Peyer MLaw R. Ackermann Kantonsrichterin Gerichtsschreiber versandt am: acr