5.2 Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zum Ausgleich der restlichen während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge gestützt auf Art. 124e Abs. 1 ZGB eine Entschädigung in Form einer Kapitalabfindung von CHF 197'271.09 zu leisten, zu überweisen innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsentscheids auf das Freizügigkeitskonto (IBAN: .________), lautend auf A.________, bei der AW.________Freizügigkeitsstiftung (Art. 22f Abs. 3 FZG). 6. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen. 7. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: