4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zur Abgeltung seiner güterrechtlichen Ansprüche CHF 1'138'407.85 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsentscheids. Seite 64/65 5.1 Die AW.________Freizügigkeitsstiftung wird gestützt auf Art. 122 ZGB/Art. 280 Abs. 2 ZPO angewiesen, vom Vorsorgekonto, lautend auf C.________ (IBAN: .________), den Betrag von CHF 36'000.00 zuzüglich Zins ab 22. Dezember 2014 auf das Freizügigkeitskonto (IBAN: .________), lautend auf A.________, bei der AW.________Freizügigkeitsstiftung zu überweisen.