3.2 Das Grundbuch- und Vermessungsamt des Kantons Zug wird angewiesen, die eingeschriebenen Veräusserungsbeschränkungen der klägerischen WEF-Vorbezüge vom 8. Januar 2010 und 20. Mai 2011 auf dem Grundstück Nr. AH.________, GB N.________, zu löschen. 3.3 Die Beklagte wird verpflichtet, die AI.________ zu ersuchen, den Kläger ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids aus der Solidarhaftung betreffend die Hypothekarschuld (Vertrag-Nr. .________) auf dem Grundstück Nr. AH.________, GB N.________, zu entlassen und die Entlassungserklärung innert 5 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsentscheids dem Gericht einzureichen.