Der Vater verbringt jährlich sieben Wochen Ferien mit den Kindern, wobei die Ferien zwischen den Eltern drei Monate im Voraus abzusprechen sind. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mut ter. 2.3 Der Vater wird berechtigt, F.________ und G.________ jeweils am Mittwoch zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr am Wohnort der Mutter telefonisch zu kontaktieren. 2.4 Die mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 2. April 2014 errichtete Besuchsrechtsbeistandschaft wird aufgehoben.