14.5 Der Kläger hat der überwiegend obsiegenden Beklagten eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die Rechtsvertreterin der Beklagten macht eine Entschädigung von CHF 106'500.00 (inkl. 50 % Zuschlag sowie zzgl. MWST) geltend. Dieses Honorar ist angemessen (§ 5 Abs. 1 AnwT) und vom Kläger zu 1/3 zu ersetzen. Der Kläger hat der Beklagten mithin eine Parteientschädigung von CHF 35'500.00 zzgl. 8 % Mehrwertsteuer (da die meisten Leistungen vor dem 1. Januar 2018 angefallen sind), mithin gesamthaft CHF 38'340.00 zu bezahlen. Entscheid