Er hat jedoch explizit ausgeführt, dass gegen den ernannten Experten keine Ab- lehnungs- oder Ausstandsgründe gelten gemacht würden (act. 49). Demnach sind die Kosten von CHF 3'207.60 (act. 58) – unabhängig von der Verteilung der übrigen Prozesskosten – dem Kläger aufzuerlegen. Die von der Beklagten zusätzlich beantragte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'000.00 wird nicht zugesprochen, da diese bereits mit der 50%-igen Erhöhung des Anwaltshonorars (vgl. unten E. 14.5) sowie mit der überhälftigen Teilung der Gerichtskosten abgegolten ist.