Die durch Unsorgfalt begründeten Kosten kommen zu den üblicherweise entstehenden Prozesskosten hinzu. Solche Kosten können innerhalb des Prozesses – beispielsweise bei unentschuldigtem Ausbleiben einer Partei oder bei verspäteten Vorbringen – und ausserhalb des Prozesses – beispielsweise durch Verletzung der Auskunfts- oder Abrechnungspflicht bei einem Agenturverhältnis zufolge mangelhafter Buchhaltung – verursacht werden (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 108 ZPO N 1 mit Hinweisen).