zumutbaren Sorgfalt, entstanden sein. Unverschuldete Mehrkosten, die trotz ordnungsgemässem Prozessieren entstehen (z. B. Verschiebung einer Verhandlung wegen Krankheit), sind weder unnötig noch vorwerfbar und deshalb nicht dem Verursacher zu überbinden. Die durch Unsorgfalt begründeten Kosten kommen zu den üblicherweise entstehenden Prozesskosten hinzu.