Damit habe der Kläger unnötige Prozesskosten verursacht. Auch bei der Parteientschädigung sei zu berücksichtigen, dass der Kläger der Beklagten zusätzliche Anwaltskosten verursacht habe, indem die Besichtigung zweimal habe stattfinden müssen und sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens auch in Bezug auf die Rechtsvertretung doppelt angefallen seien, weshalb die Beklagte zusätzlich eine Entschädigung von CHF 2'000.00 geltend mache (act. 63).