2. A. 2014, Art. 91 ZPO N 10). Bei der actio duplex richtet sich der Streitwert nach dem wertmässig höheren Begehren (Rickli, Der Streitwert im schweizerischen Zivilprozess, 2014, Rz 317). Im Rahmen des ersten Parteivortrages an der Hauptverhandlung vom 28. März 2018 hat der Kläger eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 2'482'360.00 beantragt. Hinzu kommt der Wert der geltend gemachten Unterhaltsleistungen. Gemäss Art. 92 Abs. 1 ZPO gilt als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen – wozu auch Unterhaltsbeiträge gehören (vgl. § 11 Abs. 3 KoV OG) – der Kapitalwert.