14.2 Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist zu beachten, dass im vorliegenden Scheidungsprozess güterrechtliche Ansprüche von mehr als CHF 100'000.00 geltend gemacht wurden, weshalb sich die Gerichtsgebühr nach dem Streitwert bemisst (§ 13 Abs. 3 KoV OG). Der Streitwert richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage. Erfolgt – wie vorliegend – nachträglich eine Klageänderung, so hat dies eine Erhöhung des Streitwerts zur Folge (van de Graaf, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, Seite 61/65