14.1 Keine der Parteien obsiegt bzw. unterliegt im vorliegenden Prozess vollumfänglich. Beide Parteien beantragen die gemeinsame elterliche Sorge, dringen jedoch mit ihren Anträgen betreffend die Obhut und den Kinderunterhalt nicht durch. Im Bereich des Güterrechts war zuletzt nicht strittig, dass die Beklagte die Liegenschaft H.________ zu Alleineigentum sowie die darauf lastende Hypothek übernimmt. Während der Kläger von der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 2'482'360.00 verlangt, gesteht die Beklagte dem Kläger eine solche von CHF 72'803.20 abzüglich der seit Juli 2018 geleisteten Amortisationszahlung der Hypothek zu.