Da die Beklagte aktuell über ein Vorsorgeguthaben von rund CHF 36'000.00 (act. 108/271) verfügt, hat sie den Restbetrag von CHF 197'271.09 (= CHF 233'271.09 – CHF 36'000.00) aus ihrem freien Vermögen auf das Freizügigkeitskonto des Klägers bei der AW.________Freizügigkeitsstiftung zu überweisen (Art. 124e ZGB und Art. 22f Abs. 3 FZG).