Unter Verrechnung der beiden Ansprüche resultiert ein Anspruch des Klägers von CHF 74'961.33 (= [CHF 225'787.80 – CHF 75'865.14] / 2). Zudem hat die Beklagte dem Kläger die in der ehelichen Liegenschaft verbleibenden WEF-Vorbezüge von CHF 109'178.10 und CHF 49'131.66 (vorehelich) zu erstatten. Dies ergibt einen Anspruch von CHF 233'271.09. Da die Beklagte aktuell über ein Vorsorgeguthaben von rund CHF 36'000.00 (act.