Vorliegend wird auf denselben Zinssatz wie für das voreheliche Guthaben des Klägers abgestellt. Das aufgezinste voreheliche Guthaben der Beklagten beträgt demnach CHF 54'311.20 (= CHF 50'877.00 zzgl. Zins von 2,25 % für 3 Jahre seit tt.mm.2006 [Heirat] bis 6. April 2009 [Vorbezug]). Das eheliche Guthaben der Beklagten beträgt mithin CHF 225'787.80.