Das Vorsorgeguthaben der Beklagten auf ihrem Freizügigkeitskonto betrug per 22. Dezember 2014 CHF 36'799.00 (act. 108/271). Hinzuzurechnen ist der WEF-Vorbezug der Beklagten von CHF 243'300.00, was ein Vorsorgeguthaben per 22. Dezember 2014 von CHF 280'099.00 ergibt. Davon in Abzug zu bringen ist der voreheliche Teil von netto CHF 50'877.00 (act. 108/172). Den Zins auf dem vorehelichen Guthaben beziffert die Beklagte mit 4,5 % für 3 Jahre ohne Zinseszins, begründet die Höhe des Zinssatzes jedoch nicht (act. 108 S. 2). Vorliegend wird auf denselben Zinssatz wie für das voreheliche Guthaben des Klägers abgestellt.