Vorbezug]). Die Beklagte hat mithin den vorehelichen Anteil von CHF 49'131.66 ebenfalls an die Vorsorgeeinrichtung des Klägers zurückzuerstatten. Der ehelich angesparte Teil von CHF 69'330.84 (= CHF 118'462.50 – CHF 49'131.66) ist zu teilen. Das Freizügigkeitsguthaben des Klägers auf seinem Freizügigkeitskonto betrug per 22. Dezember 2014 CHF 6'534.30 (act. 110/213). Mithin besitzt der Kläger ein zu teilendes Freizügigkeitsguthaben per 22. Dezember 2014 von CHF 75'865.14. Seite 60/65