Die AW.________Freizügigkeitsstif- tung geht von einem totalen Zinssatz von 18 % für die acht Jahre seit der Eheschliessung bis zur Einleitung des Scheidungsbegehrens aus (act. 110/213). Dies ergibt einen durchschnittlichen Jahreszinssatz von 2,25 % (= 18 % / 8 Jahre), welcher vorliegend für die Verzinsung anzuwenden ist. Unter Berücksichtigung eines jährlichen Zinssatzes von 2,25 % ergibt dies einen vorehelichen Betrag von CHF 49'131.66 (= CHF 45'545.00 zzgl. Zins von 2,25 % für 3,5 Jahre vom tt.mm.2006 [Heirat] bis 8. Januar 2010 [Vorbezug]).