Am 8. Januar 2010 bezog der Kläger einen weiteren WEF-Vorbezug in der Höhe von CHF 118'462.50, wovon netto CHF 45'545.00 voreheliches Guthaben darstellt. Entgegen den Ausführungen des Klägers und der AW.________Freizügigkeitsstiftung ist das voreheliche Guthaben nicht bis zum Zeitpunkt der Einleitung der Scheidung, sondern nur bis zum Zeitpunkt des Vorbezuges aufzuzinsen (vgl. oben E. 13.2). Die AW.________Freizügigkeitsstif- tung geht von einem totalen Zinssatz von 18 % für die acht Jahre seit der Eheschliessung bis zur Einleitung des Scheidungsbegehrens aus (act. 110/213).