Dabei handelt es sich vollständig um vorehelich erworbenes Vorsorgeguthaben, welches aufgrund der in der beruflichen Vorsorge geltenden Offizialmaxime zu berücksichtigen ist. Die Beklagte hat daher den Betrag von CHF 109'178.10 an die Vorsorgeeinrichtung des Klägers zurückzuerstatten. Am 8. Januar 2010 bezog der Kläger einen weiteren WEF-Vorbezug in der Höhe von CHF 118'462.50, wovon netto CHF 45'545.00 voreheliches Guthaben darstellt.