13.3 Die Beklagte übernimmt die eheliche Liegenschaft H.________ zu Alleineigentum. Der Kläger tätigte für den Erwerb seiner vorehelichen Liegenschaft in AK.________ am 17. Januar 2005 einen BVG-Vorbezug in der Höhe von CHF 109'178.10 (act. 110/213). Nach dem Verkauf der Liegenschaft in AK.________ wurde der Betrag auf die eheliche Liegenschaft H.________ überschrieben (act. 109/211). Dabei handelt es sich vollständig um vorehelich erworbenes Vorsorgeguthaben, welches aufgrund der in der beruflichen Vorsorge geltenden Offizialmaxime zu berücksichtigen ist.