128 V 230 E. 3b). Im Unterschied zum Ehegüterrecht, wo auch der Ertrag auf dem Eigengut zur Errungenschaft gehört (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB), wird im Recht der beruflichen Vorsorge der Zins auf dem bei Beginn der Ehe vorhandenen Vorsorgeguthaben zu diesem Guthaben geschlagen (Art. 22 Abs. 2 FZG). Haben während der Ehe Vorbezüge für Wohneigentum nach Art. 30c BVG und 331e OR stattgefunden, so werden der Kapitalabfluss und der Zinsverlust anteilsmässig dem vor der Eheschliessung und dem danach bis zum Bezug geäufneten Vorsorgeguthaben belastet (Art. 22a Abs. 3 FZG).