, 267 f.). Dementsprechend gilt der Vorbezug im Falle der Scheidung als Freizügigkeitsleistung und wird nach den Art. 122, 123 und 141 ZGB sowie Art. 22 Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) geteilt. Der Vorbezug wird bei der Scheidung so behandelt, wie wenn er nicht stattgefunden hätte. Dies erfolgt so, dass der Vorbezug zu der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung hinzugerechnet wird, soweit eine Rückzahlungspflicht besteht. Ein vorehelicher Vorbezug ist nicht auszugleichen (BGE 132 V 332 E. 4.2; 128 V 230 E. 3b).