13.2 Der Vorbezug ist ein Vorsorgesurrogat; der vorbezogene Betrag fällt zwar aus dem Vermögen der Vorsorgeeinrichtung hinaus, dient aber nach wie vor der Vorsorge, einerseits indem das damit erworbene Wohneigentum benützt werden kann, wodurch die Wohnkosten (H ypothekarzinsen) reduziert werden, und andererseits indem eine bedingte und gesicherte Rückzahlungspflicht besteht (Art. 30d und 30e Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]; BGE 132 V 332 E. 4.1; Bäder Federspiel, Wohneigentumsförderung und Scheidung, 2008, S. 12 ff., 267 f.).