Auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2017 vor einer kantonalen Instanz rechtshängig waren, findet das neue Recht Anwendung (Abs. 2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist daher bei Scheidungsprozessen, die vor dem 1. Januar 2017 an einer kantonalen Instanz hängig waren, das Datum der Einreichung der Scheidungsklage als Teilungsdatum zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 5A_819/2017 vom 20. März 2018 E. 10.2.2; 5A_710/2017 vom 30. April 2018 E. 5). Die Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge sind mithin ab Heiratsdatum bis zur Einreichung der Scheidungsklage am 22. Dezember 2014 zu teilen.