Nach Abzug dieses Betrages hat die Beklagte dem Kläger eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 1'138'407.85 zu leisten. Die Beklagte beantragt eine Zahlungsfrist von 90 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids (Rechtsbegehren Ziff. 16), was als zu lange erscheint. Eine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids ist angemessen.