Dies ergibt einen Nettovorschlag der Beklagten von CHF 2'755'816.49 (= CHF 2'916'312.74 – CHF 160'496.25). Unter Berücksichtigung der Ausgleichszahlung für die Übernahme des Miteigentumsanteils des Klägers, steht dem Kläger CHF 1'441'302.65 vom Vorschlag der Beklagten zu (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Von diesem Ausgleichsanspruch ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. oben E. 11.7) verrechnungsweise CHF 302'894.80 abzuziehen. Nach Abzug dieses Betrages hat die Beklagte dem Kläger eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 1'138'407.85 zu leisten.