zusteht. Mithin steht der Errungenschaft des Klägers CHF 246'029.00 (= CHF 58'669.00 + CHF 187'360.00) zu. Zum Vollzug der Übertragung der Liegenschaft H.________ ins Alleineigentum der Beklagten ist das Grundbuch- und Vermessungsamt des Kantons Zug anzuweisen, das Grundstück Nr. AH.________ in N.________ auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsentscheids mit allen darauf lastenden Rechten und Pflichten ins Alleineigentum der Beklagten zu übertragen und die daraus entstehenden Kosten und Gebühren der Beklagten aufzuerlegen. Schliesslich ist die Beklagte zu verpflichten, die AI.