12.2 Gemäss den übereinstimmenden Anträgen der Parteien ist die eheliche Liegenschaft H.________ unter Übernahme der darauf lastenden Hypothek durch die Beklagte ins Alleineigentum der Beklagten zu übertragen (act. 101 Rz 26). Der hälftige Miteigentumsanteil der Beklagten an der Liegenschaft beträgt netto CHF 117'338.00 (vgl. oben E. 10.6), wovon dem Kläger die Hälfte (CHF 58'669.00) zusteht; der hälftige Miteigentumsanteil des Klägers beträgt CHF 374'720.00 (vgl. oben E. 9.8), wovon dem Kläger ebenfalls die Hälfte (CHF 187'360.00) Seite 58/65