Wiegand, Basler Kommentar, 5. A. 2015, Art. 641 ZGB N 44). Obwohl die Beklagte nicht bestreitet, im Besitz der Riedel Gläser zu sein, konnte der Kläger den Beweis nicht erbringen, dass er alleiniger Eigentümer der Gläser ist. Diese sind ihm mithin nicht herauszugeben. Betreffend das Silber- und Goldtafelservice ist festzuhalten, dass der Kläger dieses bei I.________ zusammen mit seinen restlichen eingelagerten Gegenständen abholen kann. Eine Pflicht der Beklagten zur Herausgabe besteht nicht.