Die Rücknahme der Vermögenswerte in den Alleinbesitz des Eigentümers erfolgt in natura, also zum Wert, den die Sache im Zeitpunkt der Rückgabe hat. Weigert sich der Besitzer, einen Vermögenswert dem besser berechtigen Ehegatten zurückzugeben, so ist insbesondere mit der Vindikationsklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB) vorzugehen. Diese Klagen können im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zusammen mit güterrec htlichen Rechtsbegehren verbunden werden (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 205 ZGB N 1). Der klagende Eigentümer muss sein Eigentum behaupten und beweisen (Art. 8 ZGB; Wiegand, Basler Kommentar, 5. A. 2015, Art.