Die Beklagte bestreitet, dass sich das Silber- und Goldtafelservice noch in der ehelichen Liegenschaft befindet. Dies befinde sich vielmehr bei den eingelagerten Gegenständen des Klägers bei I.________. Bei den Riedel Gläsern würde es sich um einen Teil des ehelichen Vermögens handeln, weshalb diese nicht herauszugeben seien (act. 103 S. 4).