12.1 Der Kläger beantragt von der Beklagten die Herausgabe des Silber- und Goldtafelservice der Marke Robbe & Berking sowie die Kollektion Riedel Gläser und Nachtmann Buntgläser. Das Silber- und Goldtafelservice sei dem Alleineigentum des Klägers zuzuordnen. Es würde sich nach wie vor in der ehelichen Liegenschaft befinden. Dies habe anlässlich der Besichtigung der Liegenschaft im Rahmen der Verkehrswertschätzung vom 28. Februar 2017 vom Kläger fotografisch festgehalten werden können (act. 101 Rz 31). Die Beklagte bestreitet, dass sich das Silber- und Goldtafelservice noch in der ehelichen Liegenschaft befindet.